III. 4. c) Der Zweck der Rechtsacte. Die Schenkung. § 55. 289
bedingung oder Auflage die Schenkung nicht ohne das Verlangen eines bestimmten ¬
Verhaltens des Beschenkten gewollt; indem aber die Verpflichtung
zu seiner Beobachtung nicht zum Inhalte des Rechtsactes erhoben ist, so beschränkt ¬
nicht die Bedingung oder Auflage als solche, sondern nur die zu ihrer
Erfüllung erforderliche Aufwendung als eine den Betrag der Zuwendung mindernde ¬
den Charakter dieser als einer Schenkung. Mit Unrecht bezeichnet
Bekker (Pand. II, 181) den „normalen" animus donandi als „Absicht des
Zuwenders sein Wohlwollen uneigennützig zu bethätigen"; denn wer aus Großthuerei ¬
schenkt, hat nicht weniger den animus donandi als wer es aus Wohlwollen ¬
thut. Es kommt dabei auch gar nicht darauf an, daß „der Schein der
wohlwollenden Uneigennützigkeit gewahrt" (B. S. 182) sei, oder ist etwa
eine Gabe, die ich einem anderen ausdrücklich nur um seines unverschämten
Geilens willen bewillige, keine Schenkung?
Anmerkung 2. Bezüglich der Frage, ob eine Schenkung ohne Zustimmung ¬
des Beschenkten möglich ist, steht fest, daß im Falle einer Zuwendung,
welche nach allgemeinen Grundsätzen als solche der Annahme bedarf, die Existenz ¬
einer Schenkung bedingt ist durch die Zustimmung des Beschenkten nicht
nur zur Zuwendung als solcher, sondern auch zu ihrer Eigenschaft als einer
unentgeltlichen, so daß z. B. eine Schenkung nicht vorliegt im Falle einer als
Geschenk gegebenen, aber als Darlehen angenommenen Geldsumme (L. 18 pr.
D. de reb. cred. 12, 1. L. 36 D. de adq. dom. 41, 1). Es fordert also der
Begriff der Schenkung die Zustimmung des Beschenkten, da sonst nicht abzusehen ¬
wäre, warum eine donandi animo erfolgte Eigenthumsübertragung, welche
als solche zu Recht besteht, deshalb keine rechtsgültige Schenkung sein sollte,
weil der Empfänger durch den Erwerb des Eigenthums nicht beschenkt, sondern
obligirt sein wollte. Wenn dem gegenüber betont wird, daß ich einen anderen
durch Aufwendungen oder Obligirungen in seinen Angelegenheiten ohne seinen
Willen bereichern kann, so ist zu entgegnen, daß eine solche Bereicherung eine
Schenkung ist als eine unentgeltliche oder mit der Verpflichtung ihrer
Rückerstattung nicht verbundene und daß der Ausschluß dieser Verpflichtung
auf einem Verzichte des Schenkers beruht, welcher ohne die Zustimmung
des Beschenkten nicht zu Recht besteht. Wäre die Begründung einer fremden
Bereicherung als solche eine Schenkung, so wäre die Schenkung überhaupt
nicht als solche ein Rechtsact, da ich einen anderen durch ihm zu gute
kommende Aufwendungen ohne jeden Rechtsact bereichern kann. Die Quellen
betonen in der Anwendung auf die der rechtlichen Geltung entbehrende donatio
inter virum et uxorem, gelegentlich welcher sie den Begriff der Schenkung
näher bestimmen, das Erforderniß der Annahme des Beschenkten nicht, weil es
für jene Schenkung keinen Unterschied macht, ob sie wegen Mangels der Zustimmung ¬
des Beschenkten oder trotz dieser Zustimmung nicht zu Stande gekommen ¬
ist. Die Quellen enthalten aber den allgemeinen Satz: non potest
liberalitas nolenti adquiri (Ulp. l. 19 § 2 D. de don. 39, 5), und daß dieser
Hölder, Pandekten.
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