Volltext : Hölder, Eduard: Pandekten

III.  4.  c)  Der  Zweck  der  Rechtsacte.  Die  Schenkung.  §  55.  289
bedingung  oder  Auflage  die  Schenkung  nicht  ohne  das  Verlangen  eines  bestimmten ¬
  Verhaltens  des  Beschenkten  gewollt;  indem  aber  die  Verpflichtung
zu  seiner  Beobachtung  nicht  zum  Inhalte  des  Rechtsactes  erhoben  ist,  so  beschränkt ¬
  nicht  die  Bedingung  oder  Auflage  als  solche,  sondern  nur  die  zu  ihrer
Erfüllung  erforderliche  Aufwendung  als  eine  den  Betrag  der  Zuwendung  mindernde ¬
  den  Charakter  dieser  als  einer  Schenkung.  Mit  Unrecht  bezeichnet
Bekker  (Pand.  II,  181)  den  „normalen"  animus  donandi  als  „Absicht  des
Zuwenders  sein  Wohlwollen  uneigennützig  zu  bethätigen";  denn  wer  aus  Großthuerei ¬
  schenkt,  hat  nicht  weniger  den  animus  donandi  als  wer  es  aus  Wohlwollen ¬
  thut.  Es  kommt  dabei  auch  gar  nicht  darauf  an,  daß  „der  Schein  der
wohlwollenden  Uneigennützigkeit  gewahrt"  (B.  S.  182)  sei,  oder  ist  etwa
eine  Gabe,  die  ich  einem  anderen  ausdrücklich  nur  um  seines  unverschämten
Geilens  willen  bewillige,  keine  Schenkung?
Anmerkung  2.  Bezüglich  der  Frage,  ob  eine  Schenkung  ohne  Zustimmung ¬
  des  Beschenkten  möglich  ist,  steht  fest,  daß  im  Falle  einer  Zuwendung,
welche  nach  allgemeinen  Grundsätzen  als  solche  der  Annahme  bedarf,  die  Existenz ¬
  einer  Schenkung  bedingt  ist  durch  die  Zustimmung  des  Beschenkten  nicht
nur  zur  Zuwendung  als  solcher,  sondern  auch  zu  ihrer  Eigenschaft  als  einer
unentgeltlichen,  so  daß  z.  B.  eine  Schenkung  nicht  vorliegt  im  Falle  einer  als
Geschenk  gegebenen,  aber  als  Darlehen  angenommenen  Geldsumme  (L.  18  pr.
D.  de  reb.  cred.  12,  1.  L.  36  D.  de  adq.  dom.  41,  1).  Es  fordert  also  der
Begriff  der  Schenkung  die  Zustimmung  des  Beschenkten,  da  sonst  nicht  abzusehen ¬
  wäre,  warum  eine  donandi  animo  erfolgte  Eigenthumsübertragung,  welche
als  solche  zu  Recht  besteht,  deshalb  keine  rechtsgültige  Schenkung  sein  sollte,
weil  der  Empfänger  durch  den  Erwerb  des  Eigenthums  nicht  beschenkt,  sondern
obligirt  sein  wollte.  Wenn  dem  gegenüber  betont  wird,  daß  ich  einen  anderen
durch  Aufwendungen  oder  Obligirungen  in  seinen  Angelegenheiten  ohne  seinen
Willen  bereichern  kann,  so  ist  zu  entgegnen,  daß  eine  solche  Bereicherung  eine
Schenkung  ist  als  eine  unentgeltliche  oder  mit  der  Verpflichtung  ihrer
Rückerstattung  nicht  verbundene  und  daß  der  Ausschluß  dieser  Verpflichtung
auf  einem  Verzichte  des  Schenkers  beruht,  welcher  ohne  die  Zustimmung
des  Beschenkten  nicht  zu  Recht  besteht.  Wäre  die  Begründung  einer  fremden
Bereicherung  als  solche  eine  Schenkung,  so  wäre  die  Schenkung  überhaupt
nicht  als  solche  ein  Rechtsact,  da  ich  einen  anderen  durch  ihm  zu  gute
kommende  Aufwendungen  ohne  jeden  Rechtsact  bereichern  kann.  Die  Quellen
betonen  in  der  Anwendung  auf  die  der  rechtlichen  Geltung  entbehrende  donatio
inter  virum  et  uxorem,  gelegentlich  welcher  sie  den  Begriff  der  Schenkung
näher  bestimmen,  das  Erforderniß  der  Annahme  des  Beschenkten  nicht,  weil  es
für  jene  Schenkung  keinen  Unterschied  macht,  ob  sie  wegen  Mangels  der  Zustimmung ¬
  des  Beschenkten  oder  trotz  dieser  Zustimmung  nicht  zu  Stande  gekommen ¬
  ist.  Die  Quellen  enthalten  aber  den  allgemeinen  Satz:  non  potest
liberalitas  nolenti  adquiri  (Ulp.  l.  19  §  2  D.  de  don.  39,  5),  und  daß  dieser
Hölder,  Pandekten.
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