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sie zu einer selbständigen Sache, u. z. zu einer e inzigen Sache,)
— denn die Theilung pro diviso besteht von dem Augenblicke
an nicht mehr, als die Sache zu einer beweglichen wird. Allo
musz man sagen: Das bisher blosz örtlich abgegrenzte Stück
des einzelnen Grundeigenthümers, das ihm als Bestandtheil des
Grundstückes gehörte, ist zu einer neuen Sache geworden, ebenlo
aber auch das Stück des andern Grundeigenthümers; und wie der
Grundeigenthümer an der Frucht, die bisher nur als Bestandtheil
in seinem Eigenthum war, im Augenblicke der Separation ein
selbständiges Eigenthum erwirbt, so erwirbt er in unserem Falle
an Stelle des unselbständigen Eigenthums an der pars pro divilo
das selbständige Eigenthum an der selbständig gewordenen ganzen ¬
Sache. 2) Da das Gleiche aber auch beim andern Grundeigenthümer ¬
zutrifft, so ist die nothwendige Folge, dass dieses Eine
an, in welchem sie eine bewegliche Sache wird, läszt ja diese lex eine communio ¬
pro indiviso eintreten. In dieser Weise erklärt sich auch leicht die l. 36
cit, hinsichtlich der una contignatio zweier Häuser: die Theilung pro diviso (ce
regione cuiusque domini fore tigna») hat darin ihren Grund, dasz das tignum
juristisch nur als Bestandtheil des Hauses in Betracht kommt, in unserem Falle
also zu zwei Häusern gehört, ganz so wie der arbor und lapis zu zwei Grundstücken. ¬
— Nun scheint aber mit der cit. 1. 19 die cit. l. 83 in Widerspruch
zu stehen, in welcher Paulus die Frage aufwirft, ob nach der Trennung eine
communio pro diviso oder pro indiviso bestehe, und dieselbe in ersterem
Sinne zu beantworten scheint. Will man aber Paulus nicht mit sich selbst (in
l. 19 cit.) in Widerspruch bringen und eine Antinomie annehmen — in welchem ¬
Falle man sich doch wol für die l. 19 entscheiden müszte, da die hier
gegebene Entscheidung und Motivirung sicher mehr der gnaturalis ratio" entspricht ¬
als die der 1. 83 —, so bleibt kein anderer Ausweg übrig als den
Schluszsatz der 1. 83 unter stillschweigender Voraussetzung einer communio pro
indiviso blosz auf das Gröszenverhältnisz der Quoten zu beziehen. S.
bes. Vangerow Pand. L. S. 636, 637, Girtanner a. a. O. S. 260 A.
140. Windscheid I. 8 142 A. 4 nimmt wieder eine Antinomie an und
——.—
gibt der 1. 19 cit. den Vorzug; dagegen Arndts Pand. § 53 A. 4. — In den
von Randa und Eck für die Theilbarkeit einer beweglichen Sache pro divilo
J.TN
145 4. Ar beigebrachten Beispielen vom Couponbogen, den Manuscriptbögen, handelt es
sich um eine Theilung im Sinne der Trennung, im Beispiele der gemeinsamen
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Schaubude aber erblicken wir eine communio pro indiviso (vgl. Il. 13, 19 de
serv. pr. urb. 8, 2, l. 29 8 10 ad leg. Aq. 9, 2).
-— quod erat finitis partibus, rursus confunditur,? l. 19 cit., «— propriamsque) ¬
substantiam in unum corpus redactam accipit..» l. 83 cit.
2) Vgl. bes. Bremer a. a. O. S. 65 fg.