Volltext : ¬Das Miteigenthum in seinen prinzipiellen Einzelbeziehungen (20)

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sie  zu  einer  selbständigen  Sache,  u.  z.  zu  einer  e  inzigen  Sache,)
—  denn  die  Theilung  pro  diviso  besteht  von  dem  Augenblicke
an  nicht  mehr,  als  die  Sache  zu  einer  beweglichen  wird.  Allo
musz  man  sagen:  Das  bisher  blosz  örtlich  abgegrenzte  Stück
des  einzelnen  Grundeigenthümers,  das  ihm  als  Bestandtheil  des
Grundstückes  gehörte,  ist  zu  einer  neuen  Sache  geworden,  ebenlo
aber  auch  das  Stück  des  andern  Grundeigenthümers;  und  wie  der
Grundeigenthümer  an  der  Frucht,  die  bisher  nur  als  Bestandtheil
in  seinem  Eigenthum  war,  im  Augenblicke  der  Separation  ein
selbständiges  Eigenthum  erwirbt,  so  erwirbt  er  in  unserem  Falle
an  Stelle  des  unselbständigen  Eigenthums  an  der  pars  pro  divilo
das  selbständige  Eigenthum  an  der  selbständig  gewordenen  ganzen ¬
  Sache.  2)  Da  das  Gleiche  aber  auch  beim  andern  Grundeigenthümer ¬
  zutrifft,  so  ist  die  nothwendige  Folge,  dass  dieses  Eine
an,  in  welchem  sie  eine  bewegliche  Sache  wird,  läszt  ja  diese  lex  eine  communio ¬
  pro  indiviso  eintreten.  In  dieser  Weise  erklärt  sich  auch  leicht  die  l.  36
cit,  hinsichtlich  der  una  contignatio  zweier  Häuser:  die  Theilung  pro  diviso  (ce
regione  cuiusque  domini  fore  tigna»)  hat  darin  ihren  Grund,  dasz  das  tignum
juristisch  nur  als  Bestandtheil  des  Hauses  in  Betracht  kommt,  in  unserem  Falle
also  zu  zwei  Häusern  gehört,  ganz  so  wie  der  arbor  und  lapis  zu  zwei  Grundstücken. ¬
  —  Nun  scheint  aber  mit  der  cit.  1.  19  die  cit.  l.  83  in  Widerspruch
zu  stehen,  in  welcher  Paulus  die  Frage  aufwirft,  ob  nach  der  Trennung  eine
communio  pro  diviso  oder  pro  indiviso  bestehe,  und  dieselbe  in  ersterem
Sinne  zu  beantworten  scheint.  Will  man  aber  Paulus  nicht  mit  sich  selbst  (in
l.  19  cit.)  in  Widerspruch  bringen  und  eine  Antinomie  annehmen  —  in  welchem ¬
  Falle  man  sich  doch  wol  für  die  l.  19  entscheiden  müszte,  da  die  hier
gegebene  Entscheidung  und  Motivirung  sicher  mehr  der  gnaturalis  ratio"  entspricht ¬
  als  die  der  1.  83  —,  so  bleibt  kein  anderer  Ausweg  übrig  als  den
Schluszsatz  der  1.  83  unter  stillschweigender  Voraussetzung  einer  communio  pro
indiviso  blosz  auf  das  Gröszenverhältnisz  der  Quoten  zu  beziehen.  S.
bes.  Vangerow  Pand.  L.  S.  636,  637,  Girtanner  a.  a.  O.  S.  260  A.
140.  Windscheid  I.  8  142  A.  4  nimmt  wieder  eine  Antinomie  an  und
——.—
gibt  der  1.  19  cit.  den  Vorzug;  dagegen  Arndts  Pand.  §  53  A.  4.  —  In  den
von  Randa  und  Eck  für  die  Theilbarkeit  einer  beweglichen  Sache  pro  divilo
J.TN
145  4.  Ar  beigebrachten  Beispielen  vom  Couponbogen,  den  Manuscriptbögen,  handelt  es
sich  um  eine  Theilung  im  Sinne  der  Trennung,  im  Beispiele  der  gemeinsamen
1
Schaubude  aber  erblicken  wir  eine  communio  pro  indiviso  (vgl.  Il.  13,  19  de
serv.  pr.  urb.  8,  2,  l.  29  8  10  ad  leg.  Aq.  9,  2).
-—  quod  erat  finitis  partibus,  rursus  confunditur,?  l.  19  cit.,  «—  propriamsque) ¬
  substantiam  in  unum  corpus  redactam  accipit..»  l.  83  cit.
2)  Vgl.  bes.  Bremer  a.  a.  O.  S.  65  fg.
            
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