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Behörde aber vermerkt bei der Eintragung verdis ex-
pressis, daß durch diese Hypothek nicht die Substanz,
sondern nur die Revenüen, nach Vorschrift, und mit
Len Beschränkungen der Lehns-Gesetze, verpfändet und
belastet werden.
§. 20.
Die investitura saxouica findet nicht statt.
§.21.
Die im,§. 7. der Königs. Verordnung vom 16tm
Juny d. I. vorgeschriebene Tabelle, so wie^ bas Hy-
pothekenbuch' selbst, erhalten zwar die in dem Schema A.
der Hypotheken-Ordnung bestimmte Form, jedoch bekommt
die Rubrica II. auch noch die Colonne: „Cessioncn."
§. 22.
Bei Regulirung des Hypotheken-Wesens über wal.
zende Grundstücke ist das Publicandum der vormaligen
Regierung zu Stettin vom 2. Oktober 1797, welches
auszugsweise im Anhänge dieser Instruction §. 56. sich
findet, mit der Abänderung zum Grunde zu legen, daß
die einem Haus- oder Ackerguts-Besitzer gehörenden
Wandel-Aecrer nicht bei den Häusern oder Ackcrgütcrn
eingetragen, vielmehr für selbige, gleich denen, die ohne
Haus besessen werden, besondere Landungs-Tabellen an-
gelegt werden sollen, in welchen der Name des Besitzers
auf dem Titelblatt, die einzelnen Ländereien aber in
Rubrica I. mit dem Werthe eines jeden zu verzeichnen,
diese Rubrik mit der Colonne „Abgang und Ausschrei-
bungen" zu versehen, und übrigens in Rubrica II. oder
III. speciell zu vermerken ist, welche von den sub Ru-
brica I. angeführten Ackerstücken belastet oder verpfän-
det werden. '
§. 23.
Da der §. 28. der Verordnung vom 16. Juny d. I.
zur möglichsten Erleichterung der Interessenten, zwar al-
len die Hypotheken-Einrichtung betreffenden Verhand-
lungen, so weit sie bis zum 1. Januar 1822 vorfallen,
und zugleich vor der mehrerwähnten Verordnung erwor-
bene Rechte zum Gegenstände haben, die Stempelfrei«
heit zusichert, und sie von Erlegung der in der Spor-
tel. Tape vorgeschriebenen Taxen und Gerichts-Gebüh-
1820. H. 31. $