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Eigenthumsansprüche auf das Entschädigungscapital noch bei der Tagsatzung ¬
angebracht werden (§ 6). Das Gericht hat die Verhandlung
nach freiem Ermessen in der den Umständen angemessensten Art und
soweit die Bestimmungen der Ministerialverordnung vom 11. September
1859 nicht entgegenstehen
im Sinne der Anordnungen des Patentes vom
Jahre 1853 durchzuführen
hiebei ein Uebereinkommen zwischen den Interessenten ¬
anzustreben und auf die Hypothekargläubiger, welche keine Anmeldung
eingebracht haben oder nicht erschienen sind, im Sinne des letzteren
Patentes gehörig Bedacht zu nehmen. Besteht ein Streit über das
Eigenthum oder den Besitz des berechtigten Gutes, so ist derselbe mit
der Zuweisungsverhandlung nicht zu vermengen und ist für Letztere,
wenn sich die Streittheile über die Bestellung eines gemeinschaftlichen
Bevollmächtigten nicht einigen, ein Curator auf ihre Gefahr und Kosten
zu bestellen (§ 8). Ergeben sich bei der Verhandlung solche bücherliche
Anstände, daß die Zuweisung des Entschädigungscapitals im Sinne des
Patentes vom 8. November 1853 unausführbar erscheint, so hat das
Gericht unter Freilassung eines Recurses auszusprechen, daß entweder
die Verhandlung bis zur Herstellung der bücherlichen Ordnung auf sich
zu beruhen habe oder daß die Entscheidung hierüber im Rechtswege zu
erwirken sei (§ 9).
Das Verfahren wegen Zuweisung der PropinationsablösungsSchuldverschreibungen ¬
in Galizien und in der Bukowina genießt zufolge
§ 2 des Gesetzes vom 21. April 1889, R. G. Bl. Nr. 58, die
Gebührenbefreiung, und zwar bezüglich der Eingaben, Protokolle, Beilagen, ¬
ämtlichen Ausfertigungen, der bücherlichen Löschung der aufgehobenen ¬
Rechte, der Eintragung der Entschädigungsansprüche, jedoch mit
Ausschluß der dem Rechtswege vorbehaltenen Verhandlungen. Die
Befreiung kömmt auch den Quittungen über Ausfolgung der Entschädigung ¬
an den bisherigen Propinationsberechtigten (also nicht auch an
andere von diesem verschiedene Personen, wie an dessen Rechtsnehmer
Hypothekargläubiger u. s. w.) zu. Die Schuldverschreibungen und Barbeträge, ¬
welche als Zahlung einer für das Propinationsrecht zu leistenden ¬
Entschädigung hinterlegt werden, sind von der Verwahrungsgebühr ¬
befreit.