Volltext : Korn, Viktor: ¬Das Propinationsrecht in Galizien und in der Bukowina und dessen Ablösung

73
Eigenthumsansprüche  auf  das  Entschädigungscapital  noch  bei  der  Tagsatzung ¬
  angebracht  werden  (§  6).  Das  Gericht  hat  die  Verhandlung
nach  freiem  Ermessen  in  der  den  Umständen  angemessensten  Art  und
soweit  die  Bestimmungen  der  Ministerialverordnung  vom  11.  September
1859  nicht  entgegenstehen
im  Sinne  der  Anordnungen  des  Patentes  vom
Jahre  1853  durchzuführen
hiebei  ein  Uebereinkommen  zwischen  den  Interessenten ¬
  anzustreben  und  auf  die  Hypothekargläubiger,  welche  keine  Anmeldung
eingebracht  haben  oder  nicht  erschienen  sind,  im  Sinne  des  letzteren
Patentes  gehörig  Bedacht  zu  nehmen.  Besteht  ein  Streit  über  das
Eigenthum  oder  den  Besitz  des  berechtigten  Gutes,  so  ist  derselbe  mit
der  Zuweisungsverhandlung  nicht  zu  vermengen  und  ist  für  Letztere,
wenn  sich  die  Streittheile  über  die  Bestellung  eines  gemeinschaftlichen
Bevollmächtigten  nicht  einigen,  ein  Curator  auf  ihre  Gefahr  und  Kosten
zu  bestellen  (§  8).  Ergeben  sich  bei  der  Verhandlung  solche  bücherliche
Anstände,  daß  die  Zuweisung  des  Entschädigungscapitals  im  Sinne  des
Patentes  vom  8.  November  1853  unausführbar  erscheint,  so  hat  das
Gericht  unter  Freilassung  eines  Recurses  auszusprechen,  daß  entweder
die  Verhandlung  bis  zur  Herstellung  der  bücherlichen  Ordnung  auf  sich
zu  beruhen  habe  oder  daß  die  Entscheidung  hierüber  im  Rechtswege  zu
erwirken  sei  (§  9).
Das  Verfahren  wegen  Zuweisung  der  PropinationsablösungsSchuldverschreibungen ¬
  in  Galizien  und  in  der  Bukowina  genießt  zufolge
§  2  des  Gesetzes  vom  21.  April  1889,  R.  G.  Bl.  Nr.  58,  die
Gebührenbefreiung,  und  zwar  bezüglich  der  Eingaben,  Protokolle,  Beilagen, ¬
  ämtlichen  Ausfertigungen,  der  bücherlichen  Löschung  der  aufgehobenen ¬
  Rechte,  der  Eintragung  der  Entschädigungsansprüche,  jedoch  mit
Ausschluß  der  dem  Rechtswege  vorbehaltenen  Verhandlungen.  Die
Befreiung  kömmt  auch  den  Quittungen  über  Ausfolgung  der  Entschädigung ¬
  an  den  bisherigen  Propinationsberechtigten  (also  nicht  auch  an
andere  von  diesem  verschiedene  Personen,  wie  an  dessen  Rechtsnehmer
Hypothekargläubiger  u.  s.  w.)  zu.  Die  Schuldverschreibungen  und  Barbeträge, ¬
  welche  als  Zahlung  einer  für  das  Propinationsrecht  zu  leistenden ¬
  Entschädigung  hinterlegt  werden,  sind  von  der  Verwahrungsgebühr ¬
  befreit.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer