Metadaten : Schmalz, Theodor von: Lehrbuch des teutschen Privatrechts; Landrecht und Lehnrecht enthaltend

Rechte  der  Vasallen.
299
628.
Die  Lehnwartschaft  geht,  wenn  nicht  das  Gegentheil =
  vorbehalten  ist,  auch  auf  des  Exspectivirten  lehnsfähige ¬
  Erben,  und  vererbt  sich  unter  diesen,  wie  das
*.
Lehngut  selbst  thun  würde.
629.
Daß  eine  bloße  Lehnwartschaft  übrigens  der  Eventualbelehnung =
  nachstehe,  sie  sey  jünger  oder  älter,  versteht
sich  daher,  weil  diese  ein  dingliches,  jene  nur  persönliches
Recht  giebt,  welches  dann  nur  zu  einer  Entschädigungsklage =
  berechtigen  mag.  Daß  die  ältere  Eventualbelehnung
der  jüngern  vorgehe,  bedarf  keiner  Bemerkung.
Viertes  Capitel.
Wenn  der  Vasall  Veräußerung  des  Lehns
vornimmt.
630.
Veräußerung  des  Lehns  heißt  jede  übertragung  eines ¬
  dinglichen  Rechts  an  dem  Lehngute  selbst,  sie  mag
unter  Lebendigen,  oder  von  Todeswegen  geschehen.  Der
Vasall  aber  darf  nur  frei  über  des  Gutes  Früchte  verfügen, ¬
  als  welche  sein  Allodium  sind,  aber  nie  über  das
Gut  selbst  zum  Nachtheil  des  Herrn  oder  seiner  Lehnsfolger; =
  mithin  kann  er  auch  ohne  deren  Einwilligung  das
Lehngut  nicht  veräußern,  weder  das  Lehnrecht  davon
selbst,  noch  irgend  ein  dingliches  Recht  davon  an  einen
Dritten  übertragen,  unter  Lebendigen  so  wenig,  wie  von
Todeswegen.  Wenn  das  gleichwohl  geschieht,  so  haben
die  Gesetze  der  Lehne  die  Wirkungen  verschieden  bestimmt,
wenn  das  Eigenthum  des  Lehnrechts  selbst,  oder  andre
dingliche  Rechte  übertragen  sind.
            
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