Rechte der Vasallen.
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628.
Die Lehnwartschaft geht, wenn nicht das Gegentheil =
vorbehalten ist, auch auf des Exspectivirten lehnsfähige ¬
Erben, und vererbt sich unter diesen, wie das
*.
Lehngut selbst thun würde.
629.
Daß eine bloße Lehnwartschaft übrigens der Eventualbelehnung =
nachstehe, sie sey jünger oder älter, versteht
sich daher, weil diese ein dingliches, jene nur persönliches
Recht giebt, welches dann nur zu einer Entschädigungsklage =
berechtigen mag. Daß die ältere Eventualbelehnung
der jüngern vorgehe, bedarf keiner Bemerkung.
Viertes Capitel.
Wenn der Vasall Veräußerung des Lehns
vornimmt.
630.
Veräußerung des Lehns heißt jede übertragung eines ¬
dinglichen Rechts an dem Lehngute selbst, sie mag
unter Lebendigen, oder von Todeswegen geschehen. Der
Vasall aber darf nur frei über des Gutes Früchte verfügen, ¬
als welche sein Allodium sind, aber nie über das
Gut selbst zum Nachtheil des Herrn oder seiner Lehnsfolger; =
mithin kann er auch ohne deren Einwilligung das
Lehngut nicht veräußern, weder das Lehnrecht davon
selbst, noch irgend ein dingliches Recht davon an einen
Dritten übertragen, unter Lebendigen so wenig, wie von
Todeswegen. Wenn das gleichwohl geschieht, so haben
die Gesetze der Lehne die Wirkungen verschieden bestimmt,
wenn das Eigenthum des Lehnrechts selbst, oder andre
dingliche Rechte übertragen sind.