Metadaten : ¬Die Lehre von dem Urkundenbeweise in Bezug auf alte Urkunden (2)

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zu  gleicher  Zeit  das  Origiual  vorgelegt  werden  kann,  und
nur  dann  gestatten  sie  eine  Ausnahme  von  dieser  Regel,  wenn
der  Producent  darthut,  daß  der  Gegner  den  Verlust  des  Originals ¬
  bößlicher  Weise  veranlaßt  habe  *),  und  wenn  der  Producent ¬
  selbst  den  Inhalt  der  verlohrengegangenen  Urkunde  auf
keine  andere  Art  erweisen  kann  **)
Sie  beziehen  sich  in  dieser  Hinsicht  auf  eine  Stelle  der
Decretalen  ***),  in  welcher  es  heißt:
Si  scripturam  authenticam  (Originale)  non  videmus,
ad  exemplaria  (Copieen)  nihil  facere  possumus.
und  folgern  daraus,  daß  mithin  auch  vidimirten  Copieen  keine
Beweiskraft  zugestanden  werden  könne,  wenn  nicht  das  Original ¬
  vorhanden  sey  ****).
Weil  jedoch  eine  andere  Stelle  in  demselben  Titel  der
Decretalen  )  verfügt:
Si  instrumenta  propter  vetustatem,  vel  propter  aliam
justam  causam  exemplari  petantur;  coram  judice
vel  delegato  ab  eo  specialiter  praesententur;  qui  si
ea  diligenter  inspecta,  in  nulla  sua  parte  vitiata  repererit; ¬
  per  publicam  personam  illa  praecipiat  exemplari, ¬
  eandem  auctoritatem  per  hoc  cum  originalibus ¬
  habitara.
so  nehmen  andere  an,  daß  eine  Copie,  welche  auf  die  in  der
letztgedachten  Decretale,  förmliche  vorgeschriebene  Art  (woraus ¬
  man  einen  eigenen  Exemplificationsproceß  +)  gebildet  hat)
*)  Stryck  D.  de  instrumentis  amissis.  Francof.  1688.  4.  Mevius ¬
  P.  II.  Decis.  283.  284.  P.  III.  Decis.  10.  P.  VII.  Dec.  326.
**)  Wernher  Observat.  forens.  P.  VI.  obs.  254.  u.  a.
***)  cap.  I.  X.  (Decretal.  II.  22.)  de  fide  instrumentor.
***)  Huber  Praelect.  jur.  civ.  Tom.  III.  Libr.  XXII.  tit.  4.
§.  23.  u.  a.
*)  cap.  16.  X.  Eod.
1)  S.  Claproth  von  freywilligen  Gerichtshandlungen.  §.  247.  fag.
            
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