Inhaltsverzeichnis : Pöhls, Meno: Versuch einer gründlichen Darstellung der Lehre von Innominat-Contracten

46  11.  Cap.  Eintheilung  der  Innominat=Contracte.
1.  Der  Zufall  ereignet  sich  auf  Seiten  des  zu
vertretenden;  z.  B.  er  erhält  ein  andres  Amt,
oder  er  beerbt  den  Besitzer  eines  dinglichen
Privilegii,  das  ihm  mehr  werth  ist,  als  das,
um  welches  er  hat.  Hier  würde  die  Entscheidung ¬
  ganz  einfach  so  lauten.  Nach  der  Strenge
würde  man  sagen  müssen,  der  Andre  brauche
das  Empfangene  nicht  zu  restituiren  *);  allein
if
hier  muß  dieser  Grundsatz  ohne  Wierung  bleiben, =
  da  der  Geber  vermöge  seines  jus  poenitendi -
  die  Sache  repetiren  kann.
2.  Der  Zufall  ereignet  sich  auf  Setten  desjenigen, =
  der  leisten  soll.  Da  das  Gesetz  sagt,  der
Zweck  müsse  erreicht  seyn,  so  wird  jetzt  der
andre  mit  der  condictio  caus.  dat.  c.  n.  s.
revetiren  können.  Allein  was  heißt  hier  Zufall?
a.  Offenbar  ist  es  nicht  Zufall,  wenn  der  Regent =
  das  Geschäft  durch  eine  abschlägige  Antwort ¬
  vereitelt;  theils  weil  es  implicite  in  der
Vorschrift  des  Gesetzes  liegt,  daß  der  Zweck
erreicht  seyn  müsse,  theils  liegt  es  auch  schon
in  der  Natur  des  Vertrages,  daß  dieser  Fall
ganz  ausgeschlossen  bleibt;  denn  sonst  würde
ja  der  Contrahent  durch  seinen  Vertrag  einen ¬
  Dritten,  den  Regenten  verpflichten.
Uebrigens  bleibt  die  Repetition  ex  capite
poenitentiae  doch.
97)  L.  38.  pr.  locati  (19.  2.)
            
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