Inhaltsverzeichnis : Meisner, Johannes: Noch ein Wort in letzter Stunde über den Entwurf einer Civil-Prozeß-Ordnung für das Deutsche Reich

Die  Handels=Gerichte.
74
(Kap.  X.)
Deutschen  Handelstag  nicht  weiter  zu  erläutern  brauche.
Der  Deutsche  Handelsstand  wird  keinen  Zweifel  hegen,
daß  Handels=Gerichte  nöthig  seien  ...
Diese  Auffassung  bestätigte  der  Präsident  des  ersten  Deutschen
Handelstages  (Hansemann  aus  Berlin),  indem  er  erklärte  13):
Wir  alle  sind  wohl  darüber  einverstanden,  daß  für  Handelssachen ¬
  die  Errichtung  von  Handels=Gerichten  eine  Nothwendigkeit
ist,  und  es  wäre  also  jedes  Wort,  um  das  Nützliche  derselben ¬
  zu  beweisen,  rein  überflüssig.“
Daß  auch  der  Nicht=Kaufmann  ein  Interesse  daran  haben  könne,  zu
erfahren,  weshalb  er  unter  Umständen  vor  einem  mit  Kaufleuten  besetzten
Gerichte
Recht  zu  nehmen  verpflichtet  sein  solle,  das  wird  hier  ganz
außer
Acht  gelassen.
In  dem  betreffenden  Bericht  der  Vorkommission  des  ersten  Deutschen ¬
  Handelstages  wird  wenigstens  eine  gewisse  allgemeine  Motivirung
für  die  Ansicht  von  der  Nothwendigkeit  der  Handels=Gerichte  gegeben.
Es  heißt  in  diesem  Berichte*4)  nämlich:
„Die  Kommission  erachtet  auch  die  gleichzeitige    5)  Einführung
von  Handels=Gerichten  für  ein  unentbehrliches,  durch  das  dringende
Interesse  des  Handelsstandes  bedingtes  Supplement  des
Gesetzbuchs  16).  Die  zweckmäßige  Handhabung  desselben
durch  die  bestehenden  bürgerlichen  Gerichte  scheint  ihr
in  sich  undenkbar,  die  gebührende  Berücksichtigung  der  kaufmännischen ¬
  Gewohnheiten  und  Gebräuche,  ja  die  sichere  Feststellung
der  für  den  Begriff  des  Handels=Geschäfts  und  des  Kaufmanns
entscheidenden  Kriterien  nur  unter  Zuziehung  kaufmännischer ¬
  Elemente  möglich.  Das  gegenwärtig  vor  den  bürgerlichen
Gerichten  bestehende,  häufig  langwierige,  meist  ganz  oder  theilweise ¬
  schriftliche  Verfahren  widerstrebt  der  gerade  in  Handelssachen ¬
  und  für  den  Handelsstand  unentbehrlichen  Schnelligkeit  und
Offenheit.
Abgesehen  von  der  letzten  auf  das  Verfahren  bezüglichen  Bemerkung,
enthält  diese  Motivirung  nur  allgemeine  Behauptungen,  die  selbst  wieder
13)  a.  a.  O.  S.  71.
12)  a.  a.  O.  S.  102.
15)  Nämlich  gleichzeitig  mit  der  Einführung  des  Handelsgesetzbuchs.
1e)  Nämlich  des  Handelsgesetzbuchs.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer