Die Handels=Gerichte.
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(Kap. X.)
Deutschen Handelstag nicht weiter zu erläutern brauche.
Der Deutsche Handelsstand wird keinen Zweifel hegen,
daß Handels=Gerichte nöthig seien ...
Diese Auffassung bestätigte der Präsident des ersten Deutschen
Handelstages (Hansemann aus Berlin), indem er erklärte 13):
Wir alle sind wohl darüber einverstanden, daß für Handelssachen ¬
die Errichtung von Handels=Gerichten eine Nothwendigkeit
ist, und es wäre also jedes Wort, um das Nützliche derselben ¬
zu beweisen, rein überflüssig.“
Daß auch der Nicht=Kaufmann ein Interesse daran haben könne, zu
erfahren, weshalb er unter Umständen vor einem mit Kaufleuten besetzten
Gerichte
Recht zu nehmen verpflichtet sein solle, das wird hier ganz
außer
Acht gelassen.
In dem betreffenden Bericht der Vorkommission des ersten Deutschen ¬
Handelstages wird wenigstens eine gewisse allgemeine Motivirung
für die Ansicht von der Nothwendigkeit der Handels=Gerichte gegeben.
Es heißt in diesem Berichte*4) nämlich:
„Die Kommission erachtet auch die gleichzeitige 5) Einführung
von Handels=Gerichten für ein unentbehrliches, durch das dringende
Interesse des Handelsstandes bedingtes Supplement des
Gesetzbuchs 16). Die zweckmäßige Handhabung desselben
durch die bestehenden bürgerlichen Gerichte scheint ihr
in sich undenkbar, die gebührende Berücksichtigung der kaufmännischen ¬
Gewohnheiten und Gebräuche, ja die sichere Feststellung
der für den Begriff des Handels=Geschäfts und des Kaufmanns
entscheidenden Kriterien nur unter Zuziehung kaufmännischer ¬
Elemente möglich. Das gegenwärtig vor den bürgerlichen
Gerichten bestehende, häufig langwierige, meist ganz oder theilweise ¬
schriftliche Verfahren widerstrebt der gerade in Handelssachen ¬
und für den Handelsstand unentbehrlichen Schnelligkeit und
Offenheit.
Abgesehen von der letzten auf das Verfahren bezüglichen Bemerkung,
enthält diese Motivirung nur allgemeine Behauptungen, die selbst wieder
13) a. a. O. S. 71.
12) a. a. O. S. 102.
15) Nämlich gleichzeitig mit der Einführung des Handelsgesetzbuchs.
1e) Nämlich des Handelsgesetzbuchs.