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spruche die Einwendung einer gleichartigen ¬
richtigen Forderung entgegengesetzet ¬
und erwiesen wird; denn
durch den §. 1431 des b. G. B.
ist die Compensation eine Tilgungsart =
kraft Rechtens und folglich das
Hofdecret vom 15. Jänner 1787
aufgehoben worden. Eine Nullität -
ist daher, wenn auch der Kläger -
abgewiesen wird, schon der vorhergehenden ¬
Bemerkung wegen,
aber auch aus dem Grunde nicht zu
besorgen, weil der gegenwärtige
Streit dem Jgnaz Molak respective
dessen Masse vor der Hand noch
gar nichts angeht, eine Entscheidung ¬
gegen Mathias Czichal nur
auf diesen, aber auf keinen Dritten
Bezug nimmt und nehmen kann,
weil es sonderbar wäre, wenn dem
Zahler der Schuld eines Dritten
nicht die nämlichen Einwendungen
entgegengesetzt werden könnten, wie
dem Schuldner selbst, und weil endlich =
der Kläger sich es nur selbst
zuzuschreiben hat, daß er klagte,
ohne von Jemanden um die Zahlung =
der 2000 fl. angegangen worden =
zu seyn. Unter Allegirung der
Vollmacht sub N. 3 und des Kostenverzeichnisses =
sub N. 4 wird
daher um das Erkenntniß nach dem
Begehren der Einrede gebeten.
Votum.
Jch erachte, daß diese Streit= | |
sache dahin entschieden werden
soll: daß der Geklagte verurtheilt
werde, dem Kläger nicht nur die
eingeklagten 2000 fl. sammt den