Metadaten : Anhang von Beyspielen zu der Anleitung zur Kenntniß der Vorschriften über die allgemeine Manipulation der Gerichtsstellen in den k. k. österreichischen Erbländern (200)

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spruche  die  Einwendung  einer  gleichartigen ¬
  richtigen  Forderung  entgegengesetzet ¬
  und  erwiesen  wird;  denn
durch  den  §.  1431  des  b.  G.  B.
ist  die  Compensation  eine  Tilgungsart =
  kraft  Rechtens  und  folglich  das
Hofdecret  vom  15.  Jänner  1787
aufgehoben  worden.  Eine  Nullität -
  ist  daher,  wenn  auch  der  Kläger -
  abgewiesen  wird,  schon  der  vorhergehenden ¬
  Bemerkung  wegen,
aber  auch  aus  dem  Grunde  nicht  zu
besorgen,  weil  der  gegenwärtige
Streit  dem  Jgnaz  Molak  respective
dessen  Masse  vor  der  Hand  noch
gar  nichts  angeht,  eine  Entscheidung ¬
  gegen  Mathias  Czichal  nur
auf  diesen,  aber  auf  keinen  Dritten
Bezug  nimmt  und  nehmen  kann,
weil  es  sonderbar  wäre,  wenn  dem
Zahler  der  Schuld  eines  Dritten
nicht  die  nämlichen  Einwendungen
entgegengesetzt  werden  könnten,  wie
dem  Schuldner  selbst,  und  weil  endlich =
  der  Kläger  sich  es  nur  selbst
zuzuschreiben  hat,  daß  er  klagte,
ohne  von  Jemanden  um  die  Zahlung =
  der  2000  fl.  angegangen  worden =
  zu  seyn.  Unter  Allegirung  der
Vollmacht  sub  N.  3  und  des  Kostenverzeichnisses =
  sub  N.  4  wird
daher  um  das  Erkenntniß  nach  dem
Begehren  der  Einrede  gebeten.
Votum.
Jch  erachte,  daß  diese  Streit=  |  |
sache  dahin  entschieden  werden
soll:  daß  der  Geklagte  verurtheilt
werde,  dem  Kläger  nicht  nur  die
eingeklagten  2000  fl.  sammt  den
            
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