Volltext : Köhler, Georg Eduard: Historisch-juristische Abhandlung von der Alten Waldmark und Haingerathe im Rheingaue und derselben älteren und neueren Verfassung

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Ziffer  5.
Bericht  des  Vizedomamts  im  Rheingau  an  Se.
Kurfürstl.  Gnaden  zu  Mainz  den  16ten  May
1695.
.  .  .
Curer  Kurfürstl.  Gnaden  solle  zu  unterthänigsten
Bewust  auf  denselben  an  uns  unlängsthin  ergangenen =
  gnädigsten  Specialbefehl  in  Sachen  der  Waldung =
  und  Jagdbarkeit,  und  sonstige  gerechtsame  im
Rheingau  hiemit  gehorsamst  ohnverhalten,  daß  um
den  Verhalt  und  Bewandniß  dessen  desto  genauer
erfahren,  und  mit  Bestand  demnächst  pflichtmäßig
referiren  zu  können,  wir  durch  die  vier  Amtsschultheißen =
  gedachten  Rheingaues,  und  aus  ihren  vorhandenen =
  Gerichtsbüchern  dahin  pünktlich  informis
ren  lassen,  daß  erstlich  kein  herrschaftliche  Eigenthumswald ¬
  außer  dem  sogenannten  Forstbezirk,  welchen ¬
  ein  zeitlicher  Herr  Vizedom  als  ein  Accidenz  zu
dessen  Besoldung  usufructuarie  zukommen  thut,
darinnen  vorhanden,  und  was  hierunten  weiters
zugegen,  solches  dem  Haingerath  Adel  und  Bürger
durch  welche  die  Waldungen  des  Jahres  zum  Schutz
des  Landes,  und  dessen  häußlicher  Nothdurft  kostbar =
  unterhalten  und  gehandhabt  werden  müßten,
Jagdbarkeit  und  Fischerey
und  was  zweytens  die
hierunter  concerniren  Euer  Kurfürstl.  Gnaden
und  dem  hohen  Erzstifte.
—
            
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