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Ziffer 5.
Bericht des Vizedomamts im Rheingau an Se.
Kurfürstl. Gnaden zu Mainz den 16ten May
1695.
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Curer Kurfürstl. Gnaden solle zu unterthänigsten
Bewust auf denselben an uns unlängsthin ergangenen =
gnädigsten Specialbefehl in Sachen der Waldung =
und Jagdbarkeit, und sonstige gerechtsame im
Rheingau hiemit gehorsamst ohnverhalten, daß um
den Verhalt und Bewandniß dessen desto genauer
erfahren, und mit Bestand demnächst pflichtmäßig
referiren zu können, wir durch die vier Amtsschultheißen =
gedachten Rheingaues, und aus ihren vorhandenen =
Gerichtsbüchern dahin pünktlich informis
ren lassen, daß erstlich kein herrschaftliche Eigenthumswald ¬
außer dem sogenannten Forstbezirk, welchen ¬
ein zeitlicher Herr Vizedom als ein Accidenz zu
dessen Besoldung usufructuarie zukommen thut,
darinnen vorhanden, und was hierunten weiters
zugegen, solches dem Haingerath Adel und Bürger
durch welche die Waldungen des Jahres zum Schutz
des Landes, und dessen häußlicher Nothdurft kostbar =
unterhalten und gehandhabt werden müßten,
Jagdbarkeit und Fischerey
und was zweytens die
hierunter concerniren Euer Kurfürstl. Gnaden
und dem hohen Erzstifte.
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