Volltext : Köhler, Georg Eduard: Historisch-juristische Abhandlung von der Alten Waldmark und Haingerathe im Rheingaue und derselben älteren und neueren Verfassung

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ihrer  Behandlung  und  Verfassung  durch
das  aus  den  aͤltern  Zeiten  sich  noch  erhaltende ¬
  Haingericht  ein  wahres  Ueberbleibsel ¬
  der  vormaligen  autonomie  ist;  von
dem  es  zu  wundern  ist,  daß  J.  J.  Moser
in  seinem  Mainzer  Staatsrechte  nicht  die
geringste  Meldung  thut,  da  er  doch  der
hohen  Mark  in  der  Wetterau  6,  welche
für  Mainz  bey  weitem  nicht  so  beträchtlich
ist,  erwaͤhnet.
Mein  vorgesteckter  Zweck  ist  gegenwartig, ¬
  die  Geschichte  und  das  TerritorialVerhältniß ¬
  der  Rheingauer  Waldmark
und  des  dasigen  Haingerichts,  in  altern.
jungern  und  neuern  Zeiten,  zu  untersuchen,
dessen  heutige  Verfassung  und  Verhältnisse
so  viel  möglich,  zu  erörtern,  und  einige
besondere  Eigenheiten  und  Betrachtungen
uber  das  Ganze,  herauszustellen;  ich  werde ¬
  dieses  in  drey  Abschnitten  versuchen,
A
und
4)  Jn  seiner  Einleitung  in  das  Kurfürstl.  MainzStaatsrecht, =
  Seite  133.
            
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