Volltext : Köhler, Georg Eduard: Historisch-juristische Abhandlung von der Alten Waldmark und Haingerathe im Rheingaue und derselben älteren und neueren Verfassung

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bey.  Allein  hierinn,  und  in  der  immermehr
anwachsenden  Bevoͤlkerung,  ist  zugleich  auch
der  Grund  zu  suchen,  daß  durch  anhaltende
stete  Umrottung  auch  der  steilsten  zum  Weinbaue ¬
  tauglichen  Berge,  die  Waldungen  immer ¬
  mehr  und  mehr  eingeschrenkt  wurden,
und  in  eben  dem  Verhältnisse  abnahmen,
als  Weinbau  und  Weinhandel  als  der  Haupt5). =

nahrungszweig  emporstieg
§.  2.
Um  aber  bey  der  unter  den  Fraͤnkischen
Koͤnigen  mindern  Aufsicht  auf  die  Benutzung
und  die  Sicherheit  des  Privateigenthums
nach  der  damaligen  verfassungsmaͤßigen  Autonomie ¬
  sich  selbst  gegen  auswärtige  und  einheimische ¬
  Angriffe  und  Raubungen  zu  sichern
fand  Edel  und  Nichtedel  kein  besseres  Mittel,
als  sich  üͤber  die  gemeinschaftliche  Sicherheit
und  Aufsicht  ihres  Landeigenthums  zu  verbinden, ¬
  und  errichteten  daher  insgesamt  jenen
fuͤrchterlichen  Maͤrkerbund,  der  ihnen  in  der
Folge  der  Zeit  nicht  nur  so  viele  Vortheile,
Sicherheit,  und  Aufnahme  ihrer  Cultur  und
Handels  gewaͤhrte,  sondern  sich  zum  Theil
auch
b)  Siehe  H.  Bär  im  2ten  Kap.  S.  20.  3.  Kap.
S.  45.  u.  s.  w.
            
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