—
10
und zwar im ersten, die Beschaffenheit der
Waldmark und des Haingerichts von den
ältesten Zeiten bis auf das Jahr 1494,
im zweyten, von da bis zu dem Ende des
siebzehnden Jahrhunderts, und im dritten
vom Anfange dieses Jahrhunderts bis anhero, =
behandeln. Das eigentliche PrivatMarkrecht =
unter den Mitmaͤrkern werde
ich nur in so fern beruͤhren, als es zu meinem ¬
Zwecke dienlich und erforderlich ist,
und mich im uͤbrigen um so weniger damit
abgeben, als dessen Bearbeitung fuͤr eine
akademische Abhandlung zu weitschichtig
wäre.
Erster