Volltext : Nieder, Josef: Wassergesetz für Württemberg

Wassergesetz.
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stätigung  des  Statuts  einer
Wassergenossenschaft  492;
Z.  der  Kreisregierung  zur  endgültigen ¬
  Genehmigung  eines
genossenschaftlichen  Be¬  oder
Entwässerungsunternehmens
mit  Teilnahmezwang  558;
Z.  zur  Erlassung  von  Strafverfügungen ¬
  im  Sinne  des  Wassergesetzes ¬
  670  ff.;
Z.,  örtliche  der  Verwaltungsbehörden ¬
  693.
Zwangsenteignung,  Bestimmungen
des  Zwangsenteignungsgesetzes
450  ff.
Zwangsenteignungen,  im  Gegensatz
zu  Zwangsverpflichtungen,  388.
Zwangsmittel  bei  öffentlichen
Wassergenossenschaften  507.
Zwangsverpflichtungen,  Allgemeines
384  ff.
im  Einzelnen  389  ff.
3.
(GrundVorarbeiten ¬

rsuchungen)  zur  Vorun ¬

bereitung  der  Ausführung
oder  Änderung  einer  Wasserbenützungsanlage ¬
  389  ff.,
Einführung  eines  Ablaufkanals ¬
  in  ein  öffentliches
Gewässer  393  ff.,
Anschluß  einer  Stauanlage ¬
  an  ein  fremdes  Ufer
398  ff.
Mitbenützung  einer  fremden ¬
  Stauanlage  402  ff.,
Beschränkung  des  Betriebs
einer  fremden  Wassernutzung
auf  eine  bestimmte  Zeit409ff.,
Anderung  einer  fremden
Wasserbenützungsanl.  412ff.,
Wasserab=  und  Wasserzuleitung

  über  fremde  Grundücke ¬
  416  ff.
Mitbenützung  solcher  Leitungen ¬
  durch  den  Grundstückseigentümer ¬
  425,
Umbau  oder  Verlegung
einer  Stauanlage  428  ff.,
Entziehung  des  einem
Dritten  zustehenden  besonderen ¬
  Wassernutzungsrechts
433  ff.,
Z.,  Zuständigkeit  zur  Auferlegung
439;
Z.,  Kosten  des  Verfahrens  440;
Entscheidung,  gleichzeitige,
über  Anerkennung  einer  Z.,
Verleihung  eines  Wassernutzungsrechts ¬
  2c.  440;
Z.,  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens
440;
Verfahren  bei  Auferlegung
von  Z.  441  ff.,
Vollstreckung  von  Z.  455;
Z.,  Klagerhebung  wegen  der  zu
leistenden  Entschädigung,  Sicherheit ¬
  bezw.  des  Kostenanteils ¬
  455;
Erlöschen  derselben  459  ff.;
3.
Erteilung  einer  Frist  bei
Auferlegung  von  Z.  459  ff.;
Zuziehung  eines  Richters
bei  Auferlegung  von  Z.  678,
682,  687.
Zwangsvollstreckung  gegen  Genossen
bei  (frei  vereinbarten)  Genossenschaften ¬
  485;
Z.  bei  öffentlichen  Wassergenossenschaften ¬
  507.
Zweck  der  Verleihung  von  Wassernutzungsrechten, ¬
  Angabe  des  3.
in  der  Verleihungsurkunde  269  ff.
            
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