Metadaten : Flach, Christoph: Erläuterungen zum Prozeßgesetze des Herzogthums Nassau vom 23. April 1882

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Bei  Compensationseinreden  findet  sich  ein  solches  Mittel ¬
  weiter  in  den  Bestimmungen  der  1.  14.  Cod.  de  Compens. ¬
  (4.  31)  welche  nach  meiner  Ueberzeugung  durch
den  vorliegenden  Paragraphen  so  wenig,  wie  durch  die
in  allgemeinen  Ausdrücken  sprechenden  canonischen  Gesetze
in  Bezug  auf  angeblich  neu  entstandene  Compensationseinreden ¬
  aufgehoben  sind.
In  Bezug  auf  Einreden  angeblicher  Zahlung  während ¬
  des  Prozesses  kenne  ich  aber,  da  nach  erfolgtem
Urtheile  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  der  Verordnung ¬
  vom  13.  Dezember  1825  pos.  X.  nur  noch  solche
Zahlungen  zu  berücksichtigen  sind,  welche  nach  eingetretener ¬
  Rechtskraft  geleistet  wurden,  frühere  also
nothwendig  im  Laufe  des  Prozesses  erörtert  werden  müssen, ¬
  kein  anderes  Mittel,  als  Strafen  wegen  Frivolität.
Dasselbe  gilt  von  der  Einrede  eines  im  Laufe  des  Prozesses ¬
  abgeschlossenen  Vergleichs.  Zweckmäßig  wird  der
Richter  hierüber  in  besondern  Acten  verhandeln  lassen,
und  es  muß  seinem  vernünftigen  Ermessen  überlassen
bleiben,  ob  es  angemessen  sey  in  Bezug  darauf  den
Lauf  des  bisherigen  Prozesses  zu  sistiren,  oder  denselben
bis  zum  Urtheile  fortzusetzen,  und  da  erst  zu  warten,
bis  auch  das  Verfahren  über  die  Einrede  des  Vergleichs
spruchreif  ist.  Letzteres  dürfte  wohl  die  Regel  und
Ersteres  nur  dann  als  gerechtfertigt  zu  betrachten  seyn,
wenn  der  behauptete  Vergleich  durch  Vorlage  von  Documenten ¬
  sofort  wahrscheinlich  gemacht  wird.
Einseitige  Anzeigen  über  eingeleitete  Vergleichsverhandlungen ¬
  und  Gesuche  in  Gemäßheit  derselben  den
Prozeß  zu  sistiren,  werden  von  den  Obergerichten  mit
Recht  nicht  als  dazu  hinreichend  betrachtet,  sondern  nach
Lage  der  Sache  als  Fristgesuche  behandelt,  oder  wenn
            
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