— 34 —
Bei Compensationseinreden findet sich ein solches Mittel ¬
weiter in den Bestimmungen der 1. 14. Cod. de Compens. ¬
(4. 31) welche nach meiner Ueberzeugung durch
den vorliegenden Paragraphen so wenig, wie durch die
in allgemeinen Ausdrücken sprechenden canonischen Gesetze
in Bezug auf angeblich neu entstandene Compensationseinreden ¬
aufgehoben sind.
In Bezug auf Einreden angeblicher Zahlung während ¬
des Prozesses kenne ich aber, da nach erfolgtem
Urtheile in Gemäßheit der Bestimmungen der Verordnung ¬
vom 13. Dezember 1825 pos. X. nur noch solche
Zahlungen zu berücksichtigen sind, welche nach eingetretener ¬
Rechtskraft geleistet wurden, frühere also
nothwendig im Laufe des Prozesses erörtert werden müssen, ¬
kein anderes Mittel, als Strafen wegen Frivolität.
Dasselbe gilt von der Einrede eines im Laufe des Prozesses ¬
abgeschlossenen Vergleichs. Zweckmäßig wird der
Richter hierüber in besondern Acten verhandeln lassen,
und es muß seinem vernünftigen Ermessen überlassen
bleiben, ob es angemessen sey in Bezug darauf den
Lauf des bisherigen Prozesses zu sistiren, oder denselben
bis zum Urtheile fortzusetzen, und da erst zu warten,
bis auch das Verfahren über die Einrede des Vergleichs
spruchreif ist. Letzteres dürfte wohl die Regel und
Ersteres nur dann als gerechtfertigt zu betrachten seyn,
wenn der behauptete Vergleich durch Vorlage von Documenten ¬
sofort wahrscheinlich gemacht wird.
Einseitige Anzeigen über eingeleitete Vergleichsverhandlungen ¬
und Gesuche in Gemäßheit derselben den
Prozeß zu sistiren, werden von den Obergerichten mit
Recht nicht als dazu hinreichend betrachtet, sondern nach
Lage der Sache als Fristgesuche behandelt, oder wenn