Inhaltsverzeichnis : ¬Das oesterreichische Obligationenrecht (2)

Begriff  und  Arten  des  Inhaberpapiers.  §.  58.
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lich  ist,  so  nimmt  er  weiters  an,  dass  der  Schuldner  mit  der  Uebergabe ¬
  des  Inhaberpapiers  dem  Gläubiger  auch  die  Vollmacht  ertheile,
in  seinem,  des  Schuldners,  Namen  die  Forderung  durch  Delegation
eines  andern  Gläubigers  zu  novirer
).  So  scharfsinnig  diese  Ansicht -
  die  für  das  Inhaberpapier  geltenden  Rechtssätze  auf  bekannte
Principien  des  römischen  Rechts  zurückzuführen  trachtet,  so  wird
doch  Unger's  complicirte  Construction*2)  durch  nichts  in  der  Ueberzeugung -
  der  Parteien  unterstützt,  nach  welcher  bei  der  Uebertragung
des  Inhaberpapiers  nicht  eine  neue  Forderung  entstehen  soll  22),  sondern
nur  die  bereits  bestehende  Forderung  an  einen  andern  Gläubiger
übertragen  werden  will?
eine  Anschauung,  durch  welche  allein
der  Uebergang  etwaiger  accessorischer  (besonders  Pfand-)  Rechte
an  den  neuen  Erwerber  sich  erklären  lässt.
Am  wenigsten  genügt  Unger's  Ansicht,  ebenso  wie  alle  übrigen
obligatorischen  Theorien,  um  die  Berechtigung  des  Inhabers  in  dem
Falle  zu  erklären,  wenn  die  Kette  der  Uebertragungen  zwischen
ihm  und  dem  ersten  Nehmer  dadurch  unterbrochen  wurde,  dass  das
Papier  wider  Willen  seines  Inhabers  in  andere  Hände  kam.  Da
zwischen  dem  Papierinhaber  und  dem  Diebe  kein  Vertragsverhältniss
besteht,  so  kann  man  doch  nicht  annehmen,  dass  der  Dieb  eine  vertragsmässige -
  Ermächtigung  zur  Novirung  der  Inhaberforderung  erhalten -
  habe
5).  Unger  sucht  über  diese  Schwierigkeit  dadurch  hinwegzukommen, ¬
  dass  er  meint  *e),  die  Forderungsberechtigung  des  redlichen -
  Besitzers  sei  in  diesem  Falle  ein  Satz  des  jus  constitutum,
welcher  contra  rationem  juris  bestehe.  Gerade  in  diesem  Satze  scheint
aber  das  Wesen  des  Inhaberpapiers  sich  am  deutlichsten  auszu2) ¬
  Unger  Inh.  115:  „In  der  Ausstellung  eines  Ordre-  oder  Inhaberpapieres
liegt  ein  Dreifaches:  ein  abstractes  Leistungsversprechen  an  den  Nehmer  des
Papiers;  das  sich  fortpflanzende  Versprechen  dem  vom  jeweiligen  Gläubiger  bezeichneten ¬
  Delegatar  zu  promittiren;  endlich  die  Ertheilung  einer  sich  fortpflanzenden -
  Vollmacht  im  Namen  des  Schuldners  mit  dem  Dritten  den  novirenden
Vertrag  zu  schliessen“
22)  Kuntze  Inh.  252  fg.,  Renaud  Uebersch.  413.
23)  Was  nach  Unger's  Ansicht,  wie  er  a.  a.  O.  auch  zugibt,  eine  unabweisliche ¬
  Consequenz  ist.
2)  Renaud  Uebersch.  417,  Platner  230  fg.,  Brunner  a.  a.  O.  164,
Walter  a.  a.  O.  II.
25)  Volkmar  u.  Löwy  in  Zeitsch.  f.  H.  R.  3.  121  fg.,  Löwy  im  Arch.  f.
W.  R.  11.  20  Note  31.
*)  S.  145.  Ebenso  spricht  Ladenburg  im  Arch.  f.  W.  R.  11.  392,  12.  273,
14.  293  in  diesen  Fällen  von  einer  „Anomalie“.
            
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