Begriff und Arten des Inhaberpapiers. §. 58.
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lich ist, so nimmt er weiters an, dass der Schuldner mit der Uebergabe ¬
des Inhaberpapiers dem Gläubiger auch die Vollmacht ertheile,
in seinem, des Schuldners, Namen die Forderung durch Delegation
eines andern Gläubigers zu novirer
). So scharfsinnig diese Ansicht -
die für das Inhaberpapier geltenden Rechtssätze auf bekannte
Principien des römischen Rechts zurückzuführen trachtet, so wird
doch Unger's complicirte Construction*2) durch nichts in der Ueberzeugung -
der Parteien unterstützt, nach welcher bei der Uebertragung
des Inhaberpapiers nicht eine neue Forderung entstehen soll 22), sondern
nur die bereits bestehende Forderung an einen andern Gläubiger
übertragen werden will?
eine Anschauung, durch welche allein
der Uebergang etwaiger accessorischer (besonders Pfand-) Rechte
an den neuen Erwerber sich erklären lässt.
Am wenigsten genügt Unger's Ansicht, ebenso wie alle übrigen
obligatorischen Theorien, um die Berechtigung des Inhabers in dem
Falle zu erklären, wenn die Kette der Uebertragungen zwischen
ihm und dem ersten Nehmer dadurch unterbrochen wurde, dass das
Papier wider Willen seines Inhabers in andere Hände kam. Da
zwischen dem Papierinhaber und dem Diebe kein Vertragsverhältniss
besteht, so kann man doch nicht annehmen, dass der Dieb eine vertragsmässige -
Ermächtigung zur Novirung der Inhaberforderung erhalten -
habe
5). Unger sucht über diese Schwierigkeit dadurch hinwegzukommen, ¬
dass er meint *e), die Forderungsberechtigung des redlichen -
Besitzers sei in diesem Falle ein Satz des jus constitutum,
welcher contra rationem juris bestehe. Gerade in diesem Satze scheint
aber das Wesen des Inhaberpapiers sich am deutlichsten auszu2) ¬
Unger Inh. 115: „In der Ausstellung eines Ordre- oder Inhaberpapieres
liegt ein Dreifaches: ein abstractes Leistungsversprechen an den Nehmer des
Papiers; das sich fortpflanzende Versprechen dem vom jeweiligen Gläubiger bezeichneten ¬
Delegatar zu promittiren; endlich die Ertheilung einer sich fortpflanzenden -
Vollmacht im Namen des Schuldners mit dem Dritten den novirenden
Vertrag zu schliessen“
22) Kuntze Inh. 252 fg., Renaud Uebersch. 413.
23) Was nach Unger's Ansicht, wie er a. a. O. auch zugibt, eine unabweisliche ¬
Consequenz ist.
2) Renaud Uebersch. 417, Platner 230 fg., Brunner a. a. O. 164,
Walter a. a. O. II.
25) Volkmar u. Löwy in Zeitsch. f. H. R. 3. 121 fg., Löwy im Arch. f.
W. R. 11. 20 Note 31.
*) S. 145. Ebenso spricht Ladenburg im Arch. f. W. R. 11. 392, 12. 273,
14. 293 in diesen Fällen von einer „Anomalie“.