Volltext : Praktische Darstellung des Civil-Prozesses in dem Königreiche Wirtemberg

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Resp.
Der  solche  ausfertigende  Actuar  hat  einem
jeden  Creditor,  sowohl  denen,  die  ihre  Forderungen ¬
  ganz  oder  zum  Theil  erhalten,  als
auch  denen,  welche  gänzlich  durchfallen,  einen
ordentlichen,  deutlichen,  und  alle  nöthige  Notizen ¬
  in  sich  begreifenden  Verweiszedel  zuzustellen; ¬
  sofort  das  Finale  in  einer  der  GantVerhandlung ¬
  anzuhängenden  Urkunde  beyzufügen, ¬
  und  von  dem  Oberamtmann  und  GantRichter ¬
  unterschreiben  zu  lassen.
—
            
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