Metadaten : Mittermaier, Carl Joseph Anton: Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts

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richtsgebrauch  6)  in  Ländern  des  sächsischen  Rechts  die
Verjährung  von  Jahr  und  Tag  bei  beweglichen  Sachen, =
  7)  während  man  bei  Erwerbung  von  Grundstüken =
  und  Rechten  die  römische  30jährige  Verjährung  mit
der  deutschen  Zeit  von  Jahr  und  Tag  zusammenwarf
und  daraus  Verjährung  von  31  Jahren,  6  Wochen,
3  Tagen  bildete.  8)  Aus  der  ehemaligen  rechten  Gewehr
§.  137.)  wurde  nun  Verjährung  mit  römischen  Wirkungen. =
  Jn  niederdeutschen  Städten  hatte  schon  früh
sich  die  Regel  gebildet,  9)  daß  bei  Sachen,  die  von
Außen  herein  in  die  Stadt  gebracht  würden,  nach  Jahr
und  Tag  kein  Anspruch  gegen  den  Erwerber  Statt  finden =
  soll;  wodurch  allmählig  die  Ausdehnung  auf  andere
so  daß  die  Verjäh=  |  |
Sachen  leicht  wurde,
bewegliche
Jahr  und  Tag  bei  beweglichen  Sachen  eine
rung  von
Statuten  vorkommende  wurde,  10)  obwohl  l
in  vielen
Recht  die  Regel  bildet,  und  daher  auch  die
römisches
Erfordernisse  auf  die  deutschen  (nur  in
römischen
abweichenden  Verjährungsarten  anzuwenden
der  Zeit,
Die  alte  Bestimmung,  ,
sind.  11)
daß  der  Käufer  der  |  |
investirten  Jmmobilien  nach  Jahr  und  Tag
gerichtlich
von  allen  Ansprüchen  sicher  ist,  hat  sich  noch  in  Statuten =
  erhalten.  12
1)  Leg.  sal.  47.  §.  4.  48.  C.  2.  Burgund.  Tit.  6.  §.  2.  Capit.  ad
867.  in  Baluz.  II.  p.  361.  Dreyer  de  usu  jur.  Anglos.  p.  139.  Riccius -
  de  pracscript.  germ.  vet.  et  hod.  Fref.  1738.  Röm.  Arten
waren  schon  früh  bekannt;  Decret.  Childebert.  von  595.  C.  3.
Von  den  Arten  der  Executiv=Verj.  Westphalen  mon.  I.
pracf.  p.  114.  und  p.  2016.  Schröter  Abh.  II.  S.  147.  z.  B.  Erlöschung =
  der  Vindication  des  entflohenen  Leibeignen.  2)  Haubold  de
orig.  et  fatis  usucap.  rer.  mob.  sax.  Lips.  1797.  Eichhorn  §.  357.
Kopp  hess.  Ger.  I.  S.  30.  Jn  Clevischen  Stat.  (obwohl  die  spätern
die  Verjähr.  aus  röm.  R.  kennen)  heißt  es  noch:  Vat  oik  dem  irsten
onrecht  is  stondt  hondert  jaer,  idt  en  vordt  nyet  recht.  3)  Sachsensp.
I.  28.  (von  verlaßener  Erbschaft)  II.  29.  (vom  Fund)  4)  z.  B.  Sachsensp. =
  1I.  44.  Haubold  diss.  p.  21.  Dahin  auch  Stat.  bei  Schröter
II.  S.  128.
5)  Schwabensp.  C.  269.  Saarbrük.  LandR.  Cap.  111.
art.  4.  6)  Nach  Haubold  p.  65.  zuerst  in  Fachsius  diff.  11.  in  Zobel -
  diff.  jur.  civ.  P.  II.  dist.  2.  p.  206.  sehr  umständlich  schon  erörtert =
  in  A.  Sawr  tract,  de  praescript.  Fref.  1582.  p.  82.  7)  Bauer
Opulc.  I.  p.  308.  Kori  Theorie  der  Verjährung.  §.  17=  21.  Haubold =
  Lehrbuch  S.  188.  8)  schon  Sachsensp.  1.  29.  Schott  inst.  p.
210.  Haubold  diss.  p.  71.  9)  Hamb.  Stat.  von  1270.  in  Anderson
I.  S.  73.  Stat.  Rigenf.  1270.  art.  93.  Stat.  Stad.  1279.  P.  VII.
C.  7.  Stat.  lubec.  von  1240.  art.  150.  (Brokes  adp.  p.  57.  und
Cod.  (in  Brokes  p.  112.)  art.  313.  Haubold  p.  53.  Brehmer  de
annal,  jur.  lubec.  pracseript.  Jen.  1823.  10)  Auch  im  Lüb.  Recht
durch  Praxis  s.  Mevius  ad  jus  lubec.  L.  1.  Tit.  8.  Art.  22.  nro.  38.
            
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