Volltext : Rosenthal, Heinrich: Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz

§  233-240
Sicherheitsleistung
§233.  Mit  der  Hinterlegung  erwirbt  der  Berechtigte  ein  Pfandrecht ¬
  an  dem  hinterlegten  Gelde  oder  an  den  hinterlegten  Wertpapieren
und,  wenn  das  Geld  oder  die  Wertpapiere  nach  landesgesetzlicher  Vorschrift ¬
  in  das  Eigentum  s)  des  Fiskus  oder  der  als  Hinterlegungsstelle
bestimmten  Anstalt  übergehen,  ein  Pfandrecht  an  der  Forderung  auf
Rückerstattung.
§234.  Wertpapiere  sind  zur  Sicherheitsleistung  nur  geeignet
wenn  sie  auf  den  Inhaber  lauten,  einen  Kurswert  haben  und
Gattung  angehören,  in  der  Mündelgeld  angelegt  werden
einer
darf."
Den  Inhaberpapieren  stehen  Orderpapiere  gleich,  die  mit
Blankoindossament  versehen  sind.
Mit  den  Wertpapieren  sind  die  Zins=,  Renten=,  Gewinnanteilund ¬

Erneuerungsscheine  zu  hinterlegen.
Mit  Wertpapieren  kann  Sicherheit  nur  in  Höhe  von  drei  Vierteilen ¬
  des  Kurswerts  geleistet  werden.
§235.  Wer  durch  Hinterlegung  von  Geld  oder  von  Wertpapieren
Sicherheit  geleistet  hat,  ist  berechtigt,  das  hinterlegte  Geld  gegen  geeignete ¬
  Wertpapiere,  die  hinterlegten  Wertpapiere  gegen  andere  geeignete ¬
  Wertpapiere  oder  gegen  Geld  umzutauschen.
§236.  Mit  einer  Buchforderung  gegen  das  Reich  oder  gegen  einen
Bundesstaat")  kann  Sicherheit  nur  in  Höhe  von  drei  Vierteilen  des
Kurswerts  der  Wertpapiere  geleistet  werden,  deren  Aushändigung  der
Gläubiger  gegen  Löschung  seiner  Forderung  verlangen  kann.
§237.  Mit  einer  beweglichen  Sache  kann  Sicherheit  nur  in  Höhe
von  zwei  Dritteilen  des  Schätzungswerts  geleistet  werden.  Sachen,  deren
Verderb  zu  besorgen  oder  deren  Aufbewahrung  mit  besonderen  Schwierigkeiten ¬
  verbunden  ist,  können  zurückgewiesen  werden.
§  238.  Eine  Hypothekenforderung,  eine  Grundschuld  oder  eine
Rentenschuld  ist  zur  Sicherheitsleistung  nur  geeignet,  wenn  sie  den  Voraussetzungen ¬
  entspricht,  unter  denen  am  Orte  der  Sicherheitsleistung
Mündelgeld  in  Hypothekenforderungen,  Grundschulden  oder  Rentenschulden ¬
  angelegt  werden  darf."
Eine  Forderung,  für  die  eine  Sicherungshypothek1s)  besteht, ¬
  ist  zur  Sicherheitsleistung  nicht  geeignet.
§239.  Ein  Bürge  ist  tauglich,  wenn  er  ein  der  Höhe  der  zu
leistenden  Sicherheit  angemessenes  Vermögen  besitzt  und  seinen  allgemeinen ¬
  Gerichtsstand  im  Inlande  hat.
Die  Bürgschaftserklärung  muß  den  Verzicht  auf  die  Einrede  der
Vorausklage  enthalten.1
§240.  Wird  die  geleistete  Sicherheit  ohne  Verschulden  des  Berechtigten ¬
  unzureichend,")  so  ist  sie  zu  ergänzen  oder  anderweitige  Sicherheit ¬
  zu  leisten.
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