§ 233-240
Sicherheitsleistung
§233. Mit der Hinterlegung erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht ¬
an dem hinterlegten Gelde oder an den hinterlegten Wertpapieren
und, wenn das Geld oder die Wertpapiere nach landesgesetzlicher Vorschrift ¬
in das Eigentum s) des Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle
bestimmten Anstalt übergehen, ein Pfandrecht an der Forderung auf
Rückerstattung.
§234. Wertpapiere sind zur Sicherheitsleistung nur geeignet
wenn sie auf den Inhaber lauten, einen Kurswert haben und
Gattung angehören, in der Mündelgeld angelegt werden
einer
darf."
Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit
Blankoindossament versehen sind.
Mit den Wertpapieren sind die Zins=, Renten=, Gewinnanteilund ¬
Erneuerungsscheine zu hinterlegen.
Mit Wertpapieren kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteilen ¬
des Kurswerts geleistet werden.
§235. Wer durch Hinterlegung von Geld oder von Wertpapieren
Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, das hinterlegte Geld gegen geeignete ¬
Wertpapiere, die hinterlegten Wertpapiere gegen andere geeignete ¬
Wertpapiere oder gegen Geld umzutauschen.
§236. Mit einer Buchforderung gegen das Reich oder gegen einen
Bundesstaat") kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteilen des
Kurswerts der Wertpapiere geleistet werden, deren Aushändigung der
Gläubiger gegen Löschung seiner Forderung verlangen kann.
§237. Mit einer beweglichen Sache kann Sicherheit nur in Höhe
von zwei Dritteilen des Schätzungswerts geleistet werden. Sachen, deren
Verderb zu besorgen oder deren Aufbewahrung mit besonderen Schwierigkeiten ¬
verbunden ist, können zurückgewiesen werden.
§ 238. Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine
Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den Voraussetzungen ¬
entspricht, unter denen am Orte der Sicherheitsleistung
Mündelgeld in Hypothekenforderungen, Grundschulden oder Rentenschulden ¬
angelegt werden darf."
Eine Forderung, für die eine Sicherungshypothek1s) besteht, ¬
ist zur Sicherheitsleistung nicht geeignet.
§239. Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu
leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt und seinen allgemeinen ¬
Gerichtsstand im Inlande hat.
Die Bürgschaftserklärung muß den Verzicht auf die Einrede der
Vorausklage enthalten.1
§240. Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten ¬
unzureichend,") so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit ¬
zu leisten.
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