Volltext : Theoretisch-practischer Commentar über seines Vaters, Johann Ludwig Schmidts practisches Lehrbuch von gerichtlichen Klagen und Einreden (5)

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dergleication =
  zusteht,  oder  ein  dominus  putatiuur
actionem
chen  ein  redlicher  Besitzer  ist,  welcher  sonst
Publicianam  hat  i).  Jedoch  muß  er  sowohl  zur  Zeit  des
erfolgten  Diebstahls  schon  Eigenthuͤmer  gewesen,  als  es
auch,  zu  der  Zeit,  da  er  klagen  will,  noch  seyn  k).
Daher  kan  z.  B.  derjenige  diese  Klage  nicht  anstellen,
dem  eine  geliehene  Sache  gestohlen  und  der  hernach  vermöge ¬
  eines  Vermaͤchtnisses  deren  Eigenthuͤmer  geworden ¬
  ist.  Jn  Ansehung  der  Eigenthuͤmer  ist  daher  die
Klage  eine  condictio  certi,  weil  sie  eine  gewisse  indivi. ¬

duelle  Sache  suchen.
II)  Jedem  Andern,  welcher  ein  Interesse  dabey
hat,  daß  der  Diebstahl  nicht  veruͤbt  worden  seyn  moͤchte.
Dahin  gehoͤrt
1)  Ein  Pfandglaubiger  I).
2)  Einer,  welcher  die  Sache  aus  einem  personlichem ¬
  Rechte  besessen  und  dafuͤr  einem  Andern
zu
haften  hat.  Als:  ein  commodatarius,  conductor,  de* ¬

positarius  m).
7.
3)  Ein
..
44
T
1  L.  136.  D.  de  reg.  jur.
k)  Voet  in  comment.  ad  Pand.  Lib.  XIII.  Tit.  1.  §.  2.
—  F.
1)  L.  1-2.  §.  2.  D.  de  cond.  furt.  (L.  22.  pr.  D.  de  pignerat. -
  act.  —  Den  Widerspruch  zwischen  diesen  Gesetzen
und  zwischen  der  L.  14  §.  16.  D.  de  furt.  sucht  zu  heben
Voet  1.  c.  §.  3.  —  F.
m)  Nach  römischem  Recht  verhält  sich  dieses  anders.  Qualis -
  ergo  furti  actio  detur  ei,  cui  res  commodata  est,
quaesitum  est.  Et  puto  omnibus,  quorum  periculo
res  alienae  funt,  veluti  commodati,  item  locali,
pignorisve  accepti,  si  hae  furreptae  lint,  omnibus
furti
            
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