Volltext : Handbuch des Mecklenburgischen Civil-Rechts (200)

Vertragsrecht.
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„ret  sey"  bezeugt  ist.  s.  Mantzel  diss.  specialia  juris
Parchim.  §.  16.  Eschenbach  Bemerkungen  aus  den
Mecklenburgischen  Rechten.  IVte  Bemerk.  (im  Patriotischen -
  Archiv  der  Herzogth.  Meckl.  B.  IV.  St.  I.  S.
35  ff.,)  woselbst  mit  Bezug  auf  das  Zeugniß  des  Magistrats =
  angeführt  wird,  daß  in  der  Stadt  derjenige
Nachbar,  der  nach  dem  Rathhause  wohnt,  das  Vorrecht ¬
  vor  den  andern  Nachbaren  hat.  Auf  dies  Recht
ist  in  mehreren  Fällen  in  contradictorio  erkannt  1706.
1762.  1763.  u.  a.  m.  (Beitr.  z.  M.  St.  u.  P.  R.
B.  VI.  Abh.  XVI.  §.  5.)  z.  B.  Urthel  des  Stadtgerichts =
  zu  Parchim  v.  19.  Jul.  1705.  „und  das  jus
protimiseos  von  undenklichen  Jahren  laut  alten  Pro„tocollen =
  unter  Nachbahren  alhier  recipiret,  folglich
„secundum  veteratam  sane  consuetudinem  bei  solchen
„Vorkommenheiten  in  contradictorio  jederzeit  gespro„chen ¬
  ist.  (das.  Anl.  III.
Der  Bericht  des  Magistrats  v.  1589.  (de  West(8) -

phalen  m.  i.  T.  I.  G.  2060.)  erwähnt  desselben  nicht,
dagegen  bezeugt  der  Magistrat  das  Vorkaufsrecht  in
den  Zeugnissen  vom  26.  Oct.  1752.  (§.  130.  An.  2.)
und  vom  13.  Mai  1789.  (Beiträge  z.  M.  St.  u.  P.
R.  B.  VI.  S.  222.):  „daß  nach  hiesigem  Stadtge„brauch ¬
  nicht  nur  beym  Verkauf  der  Häuser,  Scheu„nen, =
  Gärten,  Aecker,  Wiesen  und  sonstigen  Grund„stücke, ¬
  die  aus  freier  Hand  geschehen,  den  Nachbah„ren =
  das  Näher-  oder  Vorkaufsrecht  zusteht,  sondern
„daß  dies  auch  bei  öffentlichen  gerichtlichen  Subhasta„tionen ¬
  Statt  finde  und  zwar  so,  daß  in  der  Stadt
„demjenigen  Nachbahren,  dessen  Haus  am  nächsten
„nach  dem  Markte  hinliegt  und  bei  Gebäuden  und
„Gärten  in  den  Vorstädten,  so  wie  bei  denen  auf
„dem  Stadtfelde  belegenen  Aeckern  und  Wiesen  demje„nigen, =
  dessen  Grundstück  mit  dem  zu  verkaufenden
„Grundstücke  stadtwärts  gränzen,  der  Vorzug  in  Aus=
            
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