Vertragsrecht.
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„ret sey" bezeugt ist. s. Mantzel diss. specialia juris
Parchim. §. 16. Eschenbach Bemerkungen aus den
Mecklenburgischen Rechten. IVte Bemerk. (im Patriotischen -
Archiv der Herzogth. Meckl. B. IV. St. I. S.
35 ff.,) woselbst mit Bezug auf das Zeugniß des Magistrats =
angeführt wird, daß in der Stadt derjenige
Nachbar, der nach dem Rathhause wohnt, das Vorrecht ¬
vor den andern Nachbaren hat. Auf dies Recht
ist in mehreren Fällen in contradictorio erkannt 1706.
1762. 1763. u. a. m. (Beitr. z. M. St. u. P. R.
B. VI. Abh. XVI. §. 5.) z. B. Urthel des Stadtgerichts =
zu Parchim v. 19. Jul. 1705. „und das jus
protimiseos von undenklichen Jahren laut alten Pro„tocollen =
unter Nachbahren alhier recipiret, folglich
„secundum veteratam sane consuetudinem bei solchen
„Vorkommenheiten in contradictorio jederzeit gespro„chen ¬
ist. (das. Anl. III.
Der Bericht des Magistrats v. 1589. (de West(8) -
phalen m. i. T. I. G. 2060.) erwähnt desselben nicht,
dagegen bezeugt der Magistrat das Vorkaufsrecht in
den Zeugnissen vom 26. Oct. 1752. (§. 130. An. 2.)
und vom 13. Mai 1789. (Beiträge z. M. St. u. P.
R. B. VI. S. 222.): „daß nach hiesigem Stadtge„brauch ¬
nicht nur beym Verkauf der Häuser, Scheu„nen, =
Gärten, Aecker, Wiesen und sonstigen Grund„stücke, ¬
die aus freier Hand geschehen, den Nachbah„ren =
das Näher- oder Vorkaufsrecht zusteht, sondern
„daß dies auch bei öffentlichen gerichtlichen Subhasta„tionen ¬
Statt finde und zwar so, daß in der Stadt
„demjenigen Nachbahren, dessen Haus am nächsten
„nach dem Markte hinliegt und bei Gebäuden und
„Gärten in den Vorstädten, so wie bei denen auf
„dem Stadtfelde belegenen Aeckern und Wiesen demje„nigen, =
dessen Grundstück mit dem zu verkaufenden
„Grundstücke stadtwärts gränzen, der Vorzug in Aus=