Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, Bd. 3)

36  Zweites  Buch.  Gebräuche  i.  d.  einzeln.  Handelszweigen.
Wenn  daher  im  Oktober  1911  ein  Abruf  auf  einen
solchen  Abschluß  erfolgte,  so  wird  angenommen,  daß
nur  neue  Ernte  in  Betracht  kommt.
Der  Verkäufer  ist  aber  nach  den  im  Geschäftsverkehr -
  herrschenden  Gepflogenheiten,  wenn  solche
Preißelbeeren  im  Oktober  1910  zur  Abnahme  bis
30.  Juni  1911  verkauft  waren,  überhaupt  nicht  mehr
verpflichtet,  im  Oktober  einem  Abruf  zu  folgen.  1
g  246  —  Bl.  40  —  14.  Juni  1912.
1)  Vgl.  S.  182  Nr.  17.
73:
Verkauf  nur  gegen  Barzahlung  im  Markthallengeschäft? ¬
  s.  S.  90  Nr.  6.
74.
Rücksendung
Es  ist  nicht  richtig,  daß  keine  Frist  für  die  Rückvon ¬
  Obstkörben; -

sendung  von  Körben  im  Obsthandel  besteht;  es  ist
Fristen.
auch  nicht  richtig,  daß  eine  Frist  von  3—4  Monaten
oder  noch  mehr  nicht  als  eine  außergewöhnlich  lange
angesehen  werden  kann  und  daß  dem  Verkäufer  auch
dann  noch  die  Verpflichtung  obliegt,  die  Körbe  gegen
den  in  Rechnung  gesetzten  Betrag  zurückzunehmen.
Vielmehr  geht  der  Handelsgebrauch  dahin,  daß  der
Verkäufer  nur  dann  verpflichtet  ist,  die  Körbe  zum
berechneten  Preise  zurückzunehmen,  wenn  sie  ihm
in  gutem  Zustande  innerhalb  30  Tagen  nach  Lieferung ¬
  franko  zurückgesendet  werden.  1)
Aus  dem  Umstande  allein,  daß  der  Beklagte  hin
und  wieder  von  der  Klägerin  nach  3,  4  und  6  Monaten ¬
  leere  Körbe  zurückgenommen  und  zuruckver(Still -
 ¬

Zustimmung  2)  gütet  hat,  kann  eine  stillschweigende  Verein¬
            
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