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wurden, wo etwa das Vermögen die obige Summe von
5000 Thalern nur um ein Geringes übersteigen sollte, oder
wo der Curande durch Krankheit oder sonst ganz oder theilweise ¬
unfähig wäre, sich einen Erwerb zu verschaffen.
Wir haben in dem Vorstehenden nur in allgemeinen
Umrissen diejenigen Grundsätze andeuten wollen, nach denen
künftighin der Kostenpunkt in Vormundschaftssachen zweckmäßig
zu reguliren sein dürfte, und überlassen es gern besser Berufenen, ¬
hierin Modificationen nach den verschiedenen Richtungen
hin eintreten zu lassen; wir können aber nicht umhin, unsere
Ueberzeugung wenigstens dahin auszusprechen: daß bei jener
Art und Weise des Kostenansatzes jedenfalls mehr Gleichförmigkeit, ¬
wie bisher, in das Verfahren der verschiedenen
Gerichte gebracht werden, und manche Klage über Kostenerschwerniß =
verstummen würde.