Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, Bd. 3)

26.  Abschnitt.  Leder.
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nicht,  sind  geteilt.  Nach  den  in  der  Produktion  des
Leimleders  herrschenden  Verhältnissen  ist  seine  Beschaffenheit -
  abhängig  von  dem  Verfahren,  das  in
den  einzelnen  Lederfabriken  bei  der  Gerbung  in
Anwendung  gebracht  wird;  dementsprechend  sind
die  Eigenschaften  des  Leimleders  in  den  verschiedenen ¬
  Fabriken  durchaus  verschieden.  Der  Beklagte
mußte  dies  bei  Bezug  eines  Musterwaggons  Leimleder -
  aus  einer  ihm  unbekannten  Produktion  in
Rechnung  ziehen  und  auch  mit  der  Möglichkeit
rechnen,  daß  es  Formalin  enthalte.  Wir  schließen
uns  daher  der  Ansicht  an,  daß,  wenn  nicht  eine  besondere -
  Garantie  geleistet  wird,  der  Verkäufer  nicht
verpflichtet  ist,  formalinfreies  Leimleder  zu  liefern.
Es  ist  demnach  in  der  Lederindustrie  nicht  allgemein ¬
  üblich,  Leimleder  sofort  nach  Empfang  auf
das  Vorhandensein  etwaiger  Chemikalien  chemisch
zu  untersuchen.  Es  ist  aber  auch,  wenn  formalinfreies -
  Leder  auf  Grund  besonderer  Vereinbarung
zu  liefern  ist,  nicht  allgemein  üblich,  das  Leimleder
erst  einzukälken,  dann  zu  kochen  und  erst  durch
das  Ergebnis  dieses  Verfahrens  festzustellen,  ob  es
chemikalienfrei  ist.  Vielmehr  muß  bei  Garantie
der  Formalinfreiheit  die  Ware  sofort  nach  Empfang
chemisch  untersucht  werden.
Wir  bemerken  im  übrigen,  daß  das  Einkälken
von  Leimleder  nach  der  Ansicht  der  Sachverständigen -
  im  allgemeinen  keine  4—6  Wochen,  sondern
nur  wesentlich  kürzere  Zeit  in  Anspruch  nimmt.
Eine  7  Wochen  nach  Empfang  der  Ware  erfolgte
Rüge  ist  daher  als  rechtzeitig  nicht  anzuerkennen.
g  21.  Bd.  II  —  Bl.  179  —  24.  April  1913.

(Einkälken)
            
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