Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, Bd. 3)

Uebernahme
einer  zweiten
Vertretung
durch  den
Agenten.
Ründigungs
i  i
ArbisVerträgt. ¬


248  Zweites  Buch.  Gebräuche  i.  d.  einzeln.  Hail  elszweigen.
agseinem ¬
  Agenten  gegenüber  übernommelen  Ver
pflicht  angesehen  werden,  wenn  der  Fibrikant  seine
ganze  Produktion  für  einen  erhebliden  Teil  der
Vertragsdauer  anderweitig  verkauft  ht.
Die  anderweitige  Verschließung  de  Produktion
ist  kein  Grund  dafür,  den  Vertrag  mi  dem  Kläger
(dem  Agenten)  zu  lösen,  da  die  Daue  dieses  Vertrages ¬
  über  die  Zeit  der  anderweitigen  Verschließung ¬
  der  Produktion  noch  weseltlich  hinausging. ¬
  Sollte  sich  diese  anderweitige  Verschließung
ganz  oder  teilweise  auf  den  Bezirk  de  Klägers  erstrecken, ¬
  so  ist  diesem  dafür  die  verinbarte  Provision ¬
  zu  zahlen.
Der  Umstand,  daß  der  Kläger  ohnt  Wissen  der
Beklagten  Geschäftskarten  verteilt  ha,  in  welchen
er  sich  als  Vertreter  einer  anderen  Britettfabrik  bezeichnet ¬
  hat.  kann  nicht  als  ein  wictiger  Grund
zur  Lösung  des  Vertrages  angesehen  verden.  Aller... ¬

dings  hätte  der  Kiager  wie -
  es  üblich  ist  —  dem
Beklagten  davon  Mitteilung  machen  ollen.  Allein
mit  Rücksicht  auf  die  besondere  Lageder  Branche
muß  es  als  zulässig  erachtet  werden,  daß  der  Kläger
die  Vertretung  einer  zweiten  Fibrik  übernommen ¬
  hat.
g6.  Bd.  III  —  Bl.  377  —  10.  Janux  1913.
*  Vgl.  vorstehend  Nr.  17.
19.
Eine  Verkehrssitte.
wonach  in  len  Kohlengeschäften ¬
  Berlins  und  der  Vororte  Arleitgeber  und
Arbeitnehmer  an  eine  Kündigungsfristnicht  gebun=
            
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