VII
moͤglich macht, und ihm so den Gebrauch seiner besten ¬
Kräfte und Fähigkeiten raubt —; wo ferner über
Schuld und Unschuld nicht öffentlich, im Angesichte ¬
unserer Freunde, Bekannten und Mitburger,
sondern im Wege des aus Heimlichkeit und Angeberei ¬
zusammengesetzten Inquisitionsprozesses verfahren ¬
wird —; und wo es endlich hergebracht ist, in
der Tiefe der Gefaͤngnisse aus kleinen, schiefen, verschrobenen, ¬
verruͤckten, verdruͤckten, geschlossenen,
bekannten und geleugneten Anzeigen und Umständen,
über alles, was man so aus dem Jnquisiten heraus,
oder auch in ihn hinein verhört hat, eine Species -
facti zu entwerfen, und dann auf dergleichen
Schreiberei bei geschlossenen Thuͤren des Gerichts ein
Urtel zusammen zu votiren — —; mit einem Worte: =
wo nicht eine Jury über den Menschen und
die That menschlich und vernünftig urtheilt, ¬
der Richter aber einzig und allein nur die gesetzliche =
Folge des Urtheils der Geschwornen
buchstäblich und mechanisch bestimmt —: da
sind alle Kriminalverhandlungen für Wahrheit und
Wissenschaft, für Menschenkenntniß und Philosophie
von keinem erheblichen Nutzen. Nur ein halb gebildetes =
Volk kann daran noch einiges Jnteresse finden;
kultivirten Nationen würden sie unerträglich seyn,
und ein Bürger ächt=römischen Geistes würde lieber
sein Leben verlieren, als seinem höchsten Vorrechte
entsagen wollen, im öffentlichen Gerichte über Schuld
und Unschuld seiner Mitbürger eine Stimme z
haben.
Alles höhere Jnteresse an der Person ¬
eines Verbrechers hat einen tragischen =
Charakter. Wie müssen ihn uns denken
können, als im Strrite mit irgend einer gewaltigen
Leidenschaft, vorzüglich mit der Liebe und der
Rache.