340 Ein Schiffscapitain der zugleich Rheder ist kann nicht Baratterie begehen.
so betrügerischer Natur sie auch sein mag, zu fordern berechtigt ist,
wenn der Rheder dazu seine Einwilligung gegeben hat, beruhen mehrere ¬
wichtige Entscheidungen, aus denen wir nur die folgende ausheben, ¬
da sie den Grundsatz klar herausstellt. Hobbs, der allgemeine
Rheder und Eigenthümer eines Schiffes, verfrachtete dasselbe an
Woodmann, der die Verpflichtung einging, ihm im Unglücksfalle
die Summe von E 3600 zu bezahlen: Woodman addressirte das
Schiff an Kendal, indem er den Capitain beauftragte, den Vorschriften ¬
des letzteren unbedingt zu folgen. Dieser in Folge der erhaltenen ¬
Instructionen nahm Contreband=Güter an Bord, die ihm
von Kendal zugesandt wurden, wodurch dann das Schiff eonfiseirt
und condemnirt ward. Lord Ellenborough war der Ansicht, daß
Hobbs keinen Ersatz für Verlust durch Baratterie fordern könnte,
da er selbst, in natürlicher Folgerung die Schuld des Verlustes zu
tragen hätte. (Siehe Hobbs vs Hannam, 3 Campb. 93, auch Boutflower ¬
vs Wilmer, Selw. N. P. 976 9te Ausgabe.) „Ich übergebe— ¬
sagte Lord Ellenborouh bei dieser Gelegenheit — „die Bot„mäßigkeit ¬
über mein Schiff an den Befrachter, was er thut, das ist
„von mir selbst gethan, und in diesem Falle ward Kendal, dessen
„Befehlen der Capitain unbedingt gehorchte, der Stellvertreter oder
„Agent des Klägers. Daher entstand der Verlust aus Gehorsam
„gegen seine eigenen Befehle, und es ist also kein Grund vorhanden,
„um ihn einer Baratterie zuzuschreiben."
Aus demselben Grunde kann auch kein Schiffs=Capitain, der
Eigner oder partieller Eigner eines Schiffes ist, Baratterie begehen.
Wenn aber in Frage gestellt wird, ob er wirklich Eigner ist oder
nicht, so sind es die Versicherer, denen die Beweislast, daß er es wirklich ¬
sei, obliegt: für den Versicherten reicht es hin, daß er prima facie
Baratterie ausweisen kann, und wenn der Versicherer in seiner Vertheidigung ¬
darauf besteht, daß der Capitain auch Eigner oder allgeBefrachter ¬
war, so liegt es ihm ob, den Beweis zu führen,
mein
daß dies wirklich der Fall gewesen. (Siehe 4 Rossv? Hunter, 4 Term.
Rep. 33.) Desgleichen kann kein Schiffer, der ein in Recht und Billigkeit ¬
gegründetes Interesse in dem Schiffe besitzt, wie z. B. in dem
Falle, wo der Schiffer einen Sola=Wechsel auf sich selbst, für die
Ankaufssumme eines Schiffs gestellt hätte, der besagte Wechsel von
einer anderen Person indossirt worden, in dessen Namen der SchiffsZeilbrief, ¬
collaturaler Sicherheit wegen, ausgefertigt wäre, Baratterie
begehen. Diese Entscheidung ward in Louisiana, in dem Rechtsfalle