Volltext : System des See-Assekuranz- und Bodmerei-Wesens (2)

340  Ein  Schiffscapitain  der  zugleich  Rheder  ist  kann  nicht  Baratterie  begehen.
so  betrügerischer  Natur  sie  auch  sein  mag,  zu  fordern  berechtigt  ist,
wenn  der  Rheder  dazu  seine  Einwilligung  gegeben  hat,  beruhen  mehrere ¬
  wichtige  Entscheidungen,  aus  denen  wir  nur  die  folgende  ausheben, ¬
  da  sie  den  Grundsatz  klar  herausstellt.  Hobbs,  der  allgemeine
Rheder  und  Eigenthümer  eines  Schiffes,  verfrachtete  dasselbe  an
Woodmann,  der  die  Verpflichtung  einging,  ihm  im  Unglücksfalle
die  Summe  von  E  3600  zu  bezahlen:  Woodman  addressirte  das
Schiff  an  Kendal,  indem  er  den  Capitain  beauftragte,  den  Vorschriften ¬
  des  letzteren  unbedingt  zu  folgen.  Dieser  in  Folge  der  erhaltenen ¬
  Instructionen  nahm  Contreband=Güter  an  Bord,  die  ihm
von  Kendal  zugesandt  wurden,  wodurch  dann  das  Schiff  eonfiseirt
und  condemnirt  ward.  Lord  Ellenborough  war  der  Ansicht,  daß
Hobbs  keinen  Ersatz  für  Verlust  durch  Baratterie  fordern  könnte,
da  er  selbst,  in  natürlicher  Folgerung  die  Schuld  des  Verlustes  zu
tragen  hätte.  (Siehe  Hobbs  vs  Hannam,  3  Campb.  93,  auch  Boutflower ¬
  vs  Wilmer,  Selw.  N.  P.  976  9te  Ausgabe.)  „Ich  übergebe— ¬
  sagte  Lord  Ellenborouh  bei  dieser  Gelegenheit  —  „die  Bot„mäßigkeit ¬
  über  mein  Schiff  an  den  Befrachter,  was  er  thut,  das  ist
„von  mir  selbst  gethan,  und  in  diesem  Falle  ward  Kendal,  dessen
„Befehlen  der  Capitain  unbedingt  gehorchte,  der  Stellvertreter  oder
„Agent  des  Klägers.  Daher  entstand  der  Verlust  aus  Gehorsam
„gegen  seine  eigenen  Befehle,  und  es  ist  also  kein  Grund  vorhanden,
„um  ihn  einer  Baratterie  zuzuschreiben."
Aus  demselben  Grunde  kann  auch  kein  Schiffs=Capitain,  der
Eigner  oder  partieller  Eigner  eines  Schiffes  ist,  Baratterie  begehen.
Wenn  aber  in  Frage  gestellt  wird,  ob  er  wirklich  Eigner  ist  oder
nicht,  so  sind  es  die  Versicherer,  denen  die  Beweislast,  daß  er  es  wirklich ¬
  sei,  obliegt:  für  den  Versicherten  reicht  es  hin,  daß  er  prima  facie
Baratterie  ausweisen  kann,  und  wenn  der  Versicherer  in  seiner  Vertheidigung ¬
  darauf  besteht,  daß  der  Capitain  auch  Eigner  oder  allgeBefrachter ¬
  war,  so  liegt  es  ihm  ob,  den  Beweis  zu  führen,
mein
daß  dies  wirklich  der  Fall  gewesen.  (Siehe  4  Rossv?  Hunter,  4  Term.
Rep.  33.)  Desgleichen  kann  kein  Schiffer,  der  ein  in  Recht  und  Billigkeit ¬
  gegründetes  Interesse  in  dem  Schiffe  besitzt,  wie  z.  B.  in  dem
Falle,  wo  der  Schiffer  einen  Sola=Wechsel  auf  sich  selbst,  für  die
Ankaufssumme  eines  Schiffs  gestellt  hätte,  der  besagte  Wechsel  von
einer  anderen  Person  indossirt  worden,  in  dessen  Namen  der  SchiffsZeilbrief, ¬
  collaturaler  Sicherheit  wegen,  ausgefertigt  wäre,  Baratterie
begehen.  Diese  Entscheidung  ward  in  Louisiana,  in  dem  Rechtsfalle
            
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