Volltext : Schanze, Oscar: Patentrechtliche Untersuchungen

Die  offenkundige  Vorbenutzung.
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geht  nicht  offen  vor  sich.  Also  der  Verkauf  ist  eine  offene  Benutzung, ¬
  der  Gebrauch  ist  eine  kundgebende  Benutzung,  aber  es
fehlt  an  einer  Benutzung,  die  zugleich  offen  und  kundgebend  ist.
Oder  geht  es  etwa  an,  beide  Benutzungsmodalitäten,  Verkauf  und
Gebrauch  zusammen  als  eine  einheitliche  Benutzung  aufzufassen
mit  der  Maassgabe,  dass  die  Qualification  des  einen  Benutzungsaktes
auch  dem  anderen  zu  Gute  kommt?
Kohler345)  sagt:  „Handelt  es  sich  um  Dinge,  welche  nicht
publik  erprobt  zu  werden  pflegen,  wie  z.  B.  um  ein  Corsett,  so
genügt  es,  wenn  ein  solches  öffentlich  verkauft  und  auf  Grund
dieses  Kaufes  erprobt  worden  ist;  denn  die  Publicität  des  Verkaufes ¬
  setzt  sich  in  der  discreten  Erprobung  fort.“  Seligsohn  346)
scheint  dieser  Ansicht  beizupflichten.
Kohler  nimmt  an,  dass  von  offenkundiger  Benutzung  überhaupt ¬
  nur  die  Rede  sein  könne,  wenn  der  Gegenstand  der  Erfindung ¬
  in  Function  gesetzt,  erprobt,  gebraucht  worden  ist.
Dieser  Meinung  lässt  sich,  wie  oben  34’)  dargelegt  wurde,  in
solcher  Allgemeinheit  nicht  beistimmen.  Immerhin  aber  ist  es
möglich,  dass  in  concreto  nur  der  Gebrauch  des  Erfindungsgegenstandes ¬
  das  Wesen  der  Erfindung  deutlich  macht,  und  insbesondere
kann  die  Sachlage  so  gestaltet  sein,  wenn  es  sich  um  ein  Corsett
handelt.  Insoweit  lässt  sich  also  kein  Einwand  gegen  das  von
Kohler  gewählte  Beispiel  erheben.
Aber  es  geht  wirklich  an,  zu  sagen,  dass  die  Publicität  des
Verkaufes  sich  in  der  discreten  Erprobung  fortsetze,  dass  der
discrete  Gebrauch  um  deswillen  als  ein  offener  zu  gelten  habe,  weil
der  dem  Gebrauche  vorausgegangene  Verkauf  ein  offener  war?
Wir  vermögen  uns  dieser  Auffassung  nicht  anzuschliessen.
Verkauf  und  Gebrauch  sind  selbstständige  Thatbestände,  deren  jeder
für  sich  allein  die  nach  §  2  Abs.  i  des  Patentgesetzes  erforderlichen
Eigenschaften  aufweisen  muss,  wenn  er  den  Mangel  der  Neuheit
begründen  soll.  Es  geht  nicht  an,  die  Eigenschaften  des  einen
dem  anderen  anzurechnen,  weil  beide  Thatbestände  in  einem  gewissen ¬
  zeitlichen  und  ursächlichen  Zusammenhänge  stehen.
Kohler  348)  ist  später  auf  diesen  Punkt  anderweit  zu  sprechen
gekommen.  Er  führt  aus:  „Handelt  es  sich  um  den  öffentlichen
Verkauf  von  Sachen,  welche  privatim  gebraucht  zu  werden  pflegen,
so  ist  der  kundbar  machende  Gebrauch,  der  an  sich  privater,  nicht
öffentlicher  Art  ist,  doch  ein  offenkundiger  Gebrauch.  Ob  viele
Menschen  eine  Sache  im  Zusammensein  gebrauchen,  oder  ob  jeder
345)  Forschungen  S.  77  Note  **).
346)  Commentar  S.  28.
347)  Vgl.  oben  S.  9  ff.;  vgl.  auch  unten  S.  144.
348)  Grünhut's  Zeitschrift  für  das  Privat-  und  öffentliche  Recht  Bd.  XXV  S.  232.
            
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