Die offenkundige Vorbenutzung.
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geht nicht offen vor sich. Also der Verkauf ist eine offene Benutzung, ¬
der Gebrauch ist eine kundgebende Benutzung, aber es
fehlt an einer Benutzung, die zugleich offen und kundgebend ist.
Oder geht es etwa an, beide Benutzungsmodalitäten, Verkauf und
Gebrauch zusammen als eine einheitliche Benutzung aufzufassen
mit der Maassgabe, dass die Qualification des einen Benutzungsaktes
auch dem anderen zu Gute kommt?
Kohler345) sagt: „Handelt es sich um Dinge, welche nicht
publik erprobt zu werden pflegen, wie z. B. um ein Corsett, so
genügt es, wenn ein solches öffentlich verkauft und auf Grund
dieses Kaufes erprobt worden ist; denn die Publicität des Verkaufes ¬
setzt sich in der discreten Erprobung fort.“ Seligsohn 346)
scheint dieser Ansicht beizupflichten.
Kohler nimmt an, dass von offenkundiger Benutzung überhaupt ¬
nur die Rede sein könne, wenn der Gegenstand der Erfindung ¬
in Function gesetzt, erprobt, gebraucht worden ist.
Dieser Meinung lässt sich, wie oben 34’) dargelegt wurde, in
solcher Allgemeinheit nicht beistimmen. Immerhin aber ist es
möglich, dass in concreto nur der Gebrauch des Erfindungsgegenstandes ¬
das Wesen der Erfindung deutlich macht, und insbesondere
kann die Sachlage so gestaltet sein, wenn es sich um ein Corsett
handelt. Insoweit lässt sich also kein Einwand gegen das von
Kohler gewählte Beispiel erheben.
Aber es geht wirklich an, zu sagen, dass die Publicität des
Verkaufes sich in der discreten Erprobung fortsetze, dass der
discrete Gebrauch um deswillen als ein offener zu gelten habe, weil
der dem Gebrauche vorausgegangene Verkauf ein offener war?
Wir vermögen uns dieser Auffassung nicht anzuschliessen.
Verkauf und Gebrauch sind selbstständige Thatbestände, deren jeder
für sich allein die nach § 2 Abs. i des Patentgesetzes erforderlichen
Eigenschaften aufweisen muss, wenn er den Mangel der Neuheit
begründen soll. Es geht nicht an, die Eigenschaften des einen
dem anderen anzurechnen, weil beide Thatbestände in einem gewissen ¬
zeitlichen und ursächlichen Zusammenhänge stehen.
Kohler 348) ist später auf diesen Punkt anderweit zu sprechen
gekommen. Er führt aus: „Handelt es sich um den öffentlichen
Verkauf von Sachen, welche privatim gebraucht zu werden pflegen,
so ist der kundbar machende Gebrauch, der an sich privater, nicht
öffentlicher Art ist, doch ein offenkundiger Gebrauch. Ob viele
Menschen eine Sache im Zusammensein gebrauchen, oder ob jeder
345) Forschungen S. 77 Note **).
346) Commentar S. 28.
347) Vgl. oben S. 9 ff.; vgl. auch unten S. 144.
348) Grünhut's Zeitschrift für das Privat- und öffentliche Recht Bd. XXV S. 232.