Allgemeine Lehren.
§ 115.
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verhältnisses (im Sinne v. 1 § 17 b,) bestehn können, werden
abhängig gemacht
A, von Voraussetzungen die in der Vergangenheit, und folgeweise
Gegenwart, bereits existent geworden sind:
a, Die Beteiligten betrachten diese Existenz als zweifellos; sie
haben deshalb kaum Veranlassung die Rfolgen für den Fall der
Nichtexistenz der Voraussetzung genauer zu bedenken und zu
verabreden. Der bekannteste Fall der Art: Zalung einer vermeintlichen ¬
Schuld, deren Dasein von beiden Teilen angenommen
wird. Hier und in änlichen Fällen der Voraussetzung suspensive
Kraft beizulegen, felt jeder vernünftige Grund. Desto mehr hat
die Nichtexistenz der Voraussetzung anspruch resolutiv zu wirken.
Wenn die Parteien dieselbe für möglich gehalten, so hätten
sie vernünftigerweise auch deren Folgen geordnet,
und zwar
wäre dies in vielen verschiedenen Weisen auszufüren gewesen,
zB. durch
a, Aufhebung der Zuwendung, also Wiederherstellung des
früheren Rzustandes, von dem Augenblick der erkannten
Nichtexistenz der Voraussetzung an (d. h. one Rückziehung),
ß, dieselbe Aufhebung mit Rückziehung,
y, Fortbestand der Zuwendung und Rückforderung nur
der Bereicherung im Augenblick der erkannten Nichtexistenz
der Voraussetzung,
d, desgleichen, aber Rückforderung der Bereicherung im
Augenblick der Zuwendung.
Wo aus dem oben angegebenen Grunde keine Verabredung getroffen ¬
ist, hilft das aus der Erfarung und Uebung erwachsene
Recht dem Geschädigten bekanntlich nach Schema 7, (cond.
indebiti).
b, Die Beteiligten hegen selber Zweifel über den Bestand der
Voraussetzung. Hier sind zweiseitige Verabredungen sachgemäsz,
und zwar können dieselben ebensowol auf die Suspendirung wie
auf die Wiederaufhebung der fraglichen Rfolgen gestellt werden
"condicio in praesens uel praeteritum relata". Die Details der
Rfolgen hängen, wenigstens nach heutigem Rechte zweifellos,
wieder ganz von dem Willen der Beteiligten ab, was sie aus
drücklich verabreden das gilt, sei es für die Suspension sei es
für die Resolution. Allgemeine Vorschriften, wie EBG. 137, 1, 2,
haben nur subsidiäre Geltung (ausserdem scheint dieser Paragraf
eine Teuschung der Beteiligten vorauszusetzen, die über eine “Bedingung" ¬
i. e. S. zu verhandeln meinten)
B, Die entscheidenden Umstände liegen in der Zukunft:
a, Ueber den Eintritt kein Zweifel, “dies certus an" Anfangs- oder
Endtermin;