Volltext : System des heutigen Pandektenrechts (2)

Allgemeine  Lehren.
§  115.
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verhältnisses  (im  Sinne  v.  1  §  17  b,)  bestehn  können,  werden
abhängig  gemacht
A,  von  Voraussetzungen  die  in  der  Vergangenheit,  und  folgeweise
Gegenwart,  bereits  existent  geworden  sind:
a,  Die  Beteiligten  betrachten  diese  Existenz  als  zweifellos;  sie
haben  deshalb  kaum  Veranlassung  die  Rfolgen  für  den  Fall  der
Nichtexistenz  der  Voraussetzung  genauer  zu  bedenken  und  zu
verabreden.  Der  bekannteste  Fall  der  Art:  Zalung  einer  vermeintlichen ¬
  Schuld,  deren  Dasein  von  beiden  Teilen  angenommen
wird.  Hier  und  in  änlichen  Fällen  der  Voraussetzung  suspensive
Kraft  beizulegen,  felt  jeder  vernünftige  Grund.  Desto  mehr  hat
die  Nichtexistenz  der  Voraussetzung  anspruch  resolutiv  zu  wirken.
Wenn  die  Parteien  dieselbe  für  möglich  gehalten,  so  hätten
sie  vernünftigerweise  auch  deren  Folgen  geordnet,
und  zwar
wäre  dies  in  vielen  verschiedenen  Weisen  auszufüren  gewesen,
zB.  durch
a,  Aufhebung  der  Zuwendung,  also  Wiederherstellung  des
früheren  Rzustandes,  von  dem  Augenblick  der  erkannten
Nichtexistenz  der  Voraussetzung  an  (d.  h.  one  Rückziehung),
ß,  dieselbe  Aufhebung  mit  Rückziehung,
y,  Fortbestand  der  Zuwendung  und  Rückforderung  nur
der  Bereicherung  im  Augenblick  der  erkannten  Nichtexistenz
der  Voraussetzung,
d,  desgleichen,  aber  Rückforderung  der  Bereicherung  im
Augenblick  der  Zuwendung.
Wo  aus  dem  oben  angegebenen  Grunde  keine  Verabredung  getroffen ¬
  ist,  hilft  das  aus  der  Erfarung  und  Uebung  erwachsene
Recht  dem  Geschädigten  bekanntlich  nach  Schema  7,  (cond.
indebiti).
b,  Die  Beteiligten  hegen  selber  Zweifel  über  den  Bestand  der
Voraussetzung.  Hier  sind  zweiseitige  Verabredungen  sachgemäsz,
und  zwar  können  dieselben  ebensowol  auf  die  Suspendirung  wie
auf  die  Wiederaufhebung  der  fraglichen  Rfolgen  gestellt  werden
"condicio  in  praesens  uel  praeteritum  relata".  Die  Details  der
Rfolgen  hängen,  wenigstens  nach  heutigem  Rechte  zweifellos,
wieder  ganz  von  dem  Willen  der  Beteiligten  ab,  was  sie  aus
drücklich  verabreden  das  gilt,  sei  es  für  die  Suspension  sei  es
für  die  Resolution.  Allgemeine  Vorschriften,  wie  EBG.  137,  1,  2,
haben  nur  subsidiäre  Geltung  (ausserdem  scheint  dieser  Paragraf
eine  Teuschung  der  Beteiligten  vorauszusetzen,  die  über  eine  “Bedingung" ¬
  i.  e.  S.  zu  verhandeln  meinten)
B,  Die  entscheidenden  Umstände  liegen  in  der  Zukunft:
a,  Ueber  den  Eintritt  kein  Zweifel,  “dies  certus  an"  Anfangs-  oder
Endtermin;
            
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