thumbs : ¬Die Lehre von den Erbverträgen (Theil 2, Bd. 1)

§.  7.  Historische  Einleitung.
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mal  drang  der  Begriff  eines  Erben  als  Universalsuccessors,
zu  dem  sich  auch  schon  das  einheimische  Recht  in  späterer
Zeit  selbständig  hingeneigt  hatte,  immer  mehr  durch;  vor
Allem  aber  übten  die  letztwilligen  Verfügungen,  welchen
schon  durch  das  canonische  Recht  und  die  Bestrebungen
der  geistlichen  Gerichte  so  wirksam  vorgearbeitet  war,  einen
entscheidenden  Einfluß  auf  die  Stellung  der  deutschen  Geschäfte =
  aus.  Denn  durch  sie  ward  der  Grundsatz  gebrochen,
daß  man,  abgesehen  von  den  Vergabungen  der  fahrenden
Habe,  nur  durch  die  Uebertragung  der  Gewere  eine  Verfügung =
  von  Todes  wegen  machen  konnte,  und  in  dieser
Beziehung  stand  denn  das  Testament  dem  Erbvertrag
ungleich  näher,  als  der  alten  Vergabung,  weil,  wenn  einmal =
  durch  die  bloße  Willenserklärung  über  den  Tod  hinaus
verfügt  werden  konnte,  der  Vertrag  am  Ende  dasselbe
Recht  in  Anspruch  nehmen  mochte,  als  die  einseitige  Verordnung. ¬

Bringen  wir  hiermit  nun  in  Verbindung,  daß  mit
Ausnahme  einzelner  Statutarrechte,  die  alten  Vergabungen
von  Todes  wegen  im  Laufe  des  16.  Jahrhunderts  untergingen; =
  so  kommt  man  zu  der  Frage,  wohin  man  sich
denn  gewandt  habe,  als  jene  Geschäfte  aufgegeben  wurden,
ob  zu  den  letztwilligen  Dispositionen  des  fremden  Rechts
oder  zum  Erbeinsetzungsvertrage?
Mühlenbruch  16)  warnt  uns  hier  davor,  den  geringen ¬
  Gebrauch  der  Erbverträge  in  der  früheren  Zeit  daraus
herleiten  zu  wollen,  daß  die  Statute  ihrer  so  selten  gedenken, ¬
  und  überhaupt  kaum  als  eines  selbständigen  Instituts,
sondern  nur  gelegentlich  bei  Veranlassung  der  Ehestiftungen.
Auch  sind  die  Gründe,  welche  er  dafür  beibringt,  sehr  halt16) ¬
  In  der  Fortsetzung  von  Glück's  Commentar,  Theil  38.
S.  14  ff.
            
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