Inhaltsverzeichnis : Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 48 = 3.F. Bd. 12 (1909))

Hatschek, Englisches Staatsrecht: Schottland und Irland. 175
Es ist nun eine eigentümliche, vielleicht geschichtlich er-
klärliche Erscheinung, daß die anderweitig ziemlich überwundene
Begriffsjurisprudenz sich noch in schärfster Ausprägung bei
den österreichischen Publizisten findet — in der österreichischen
Schule der Nationalökonomie ist es übrigens ähnlich. Nun gibt
es wohl kein Staatswesen, das heutzutage in so hohem Maße
geschichtlichen Charakter trägt, eine Behandlung vom Stand-
punkte der Begriffsjurisprudenz so wenig verträgt wie das
englische. Redlich hat das auch eingesehen und widmet etwa
ein Drittel seiner Arbeit der geschichtlichen Entwicklung der
Geschäftsordnung. Bei Hatschek sucht man einen Grundriß der
englischen Verfassungsgeschichte vergeblich. Nach einer kurzen
Einleitung über die Verfassungsentwicklung Englands im
19. Jahrhundert und einigen Betrachtungen über die Geschichte
des englischen Staatsrechtes entwickelt Vers, als Grundlage
des Ganzen seine höchst anfechtbare Verbandstheorie und ist
dann so glücklich feststellen zu können, daß der englische Staat
darunter paßt.
In eigentümlichem Gegensätze zu der Begriffsspielerei und
der Vernachlässigung des geschichtlichen Gesichtspunktes steht
bei Hatschek die Vermengung von Recht und Politik. Gewiß
soll hier nicht die Einseitigkeit der konstruktiven Methode ver-
teidigt werden, welche das öffentliche Recht ebenso in seiner
rechtlichen Isolierung zu erfassen sucht wie das Privatrecht.
Aber die Berücksichtigung politischer Momente kann doch immer
nur der Einschlag in dem Gewebe der rechtlichen Erscheinungen
sein. Bei Hatschek geht alles durcheinander, so daß 'die Grenze
zwischen Recht und Tatsache nur schwer festzustellen ist, oder
die Sache wird geradezu auf den Kopf gestellt, wie er z. B.
das Verwaltungsrecht mit einer Darstellung der englischen
Parteien und ihrer Organisation beginnt. Redlich steht da-
gegen durchweg auf dem Boden der modernen Staatsrechts-
wissenschaft. Er berücksichtigt in reichem Maße die geschichtlichen

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