Inhaltsverzeichnis : Zeitschrift für deutschen Zivilprozeß (Bd. 8 (1885))

13.2.6. "Nachträgliches Vorbringen"

512 Entscheidungen Württembergischer Gerichte.—Zu § 230 C.P.O., § 48G.K.G.
dieser beiden Schriftsätze der vom Beklagten gerügte Mangel der
Klageschrift nicht gehoben werden und erschien demzufolge auch
die geltend gemachte Einrede der ungültig erhobenen Klage als
begründet, wonach die Klage in der angebrachten Art11) zurück-
zuweisen war.“
Faul.
6. „Nachträgliches Vorbringen“ im Sinne des § 251 Abs. 2 (Vergl.
§ 256 Abs. 2) und „Verschulden“ nach § 90 C.P.O.; Anwendung des
§ 48 Abs. 1 G.K.G.
Beschluss des Landgerichts in Eil wangen vom 20. Juni 1882 und des
Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 13. Juli 1882.
Herr Oberlandesgerichtsrath Herrn. Meyer in Marienwerder
hat in Band 7 Seite 310 Ziffer 4 dieser Zeitschrift die Behauptung
aufgestellt:
„Ein Vorbringen ist nie schon deshalb verspätet, weil
es in einem vorbereitenden Schriftsätze nicht steht. Wird
aus diesem Grunde die Verhandlung vertagt, so kommt
§ 90 und nicht § 251 Abs. 2 bezw. § 256 Abs 2 C.P.O. zur
Anwendung“.
Er verneint deshalb in Ziffer 3 daselbst für diesen Fall auch
die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr an die säumige Partei
gemäss § 48 G. K.G.
Zu dem gleichen Ergebniss gelangen von Wilmowski und
Levy in ihrem Kommentar zur C.P.O. (3. Aufl.) § 251 Bern. 5
und Anm. 2 zu § 120 in folgenden Sätzen: „Das Gericht darf aus
u) Ueber Zurückweisung angebrachtermaassen — mangels ge-
nügender Substanziirung mit dem Rechte der späteren Wiederholung der
nämlichen Klage mit besserer Substanziirung, vergl. die Entscheidung des
Reichsgerichts, II. Civilsenats, vom 24. Febr. 1882 in 8. Geering c. Götz
N. 471/81 II., mitgetheilt in der Juristischen Wochenschrift von 1882 8. 93 f.
u. in d. Entsch. d. R. G. in 0.8. Bd. 6 No. 107 8. 356 ff., wo in Ueberein-
stimmung mit Gaupp, Kommentar zu § 130 C.P.O. Bern. 6 (vgl. Bern. 3),
der Grundsatz ausgesprochen ist, dass die Civilprozessordnung eine derartige
Klageabweisung nicht kennt, sie vielmehr mit der in § 130 C.P.O. statuirten
Fragepflicht des Vorsitzenden im Widerspruch steht. Ebenso v. Wilmowski
und Levy, 3. Aufl. zu § 130 C.P.O., 8. 177 Bern. 1 Abs. 2, nebst den
Zitaten von Petersen, Anm. 2, Seuffert, Anm. 5, Struckmann und
Koch, Anm. 3. zu § 130. Vgl. auch v. Sarwey, Kommentar, 1. Aufl. Note 1
zu § 130 C.P.O. Anscheinend dagegen: Fitting, der Reichs«vilprozess,
S. 213 bei und in Note 14 (cf. v. Sarwey, Kommentar zu § 560 C.P.O.
Bern. 2).

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