Volltext : ¬Das Gewerberecht in Preußen (1)

388  Allgemeiner  Teil.  6.  Kapitel.  Beschränkungen  der  Gewerbefreiheit,
den  beabsichtigten  Vorbehalt  35)  und  dessen  mögliche,  den  Fortbetrieb
der  Anlage  in  Frage  stellende  Folgen  im  voraus  und  in  aktenmäßig
nachweisbarer  Form  aufmerksam  zu  machen.  In  den  Bescheid  ist  alsdann ¬
  die  Bemerkung  aufzunehmen,  daß  die  Beschlußfassung  über  die
Abänderung  oder  Ergänzung  der  Bedingungen  auf  Antrag  der  Ortspolizeibehörde ¬
  in  dem  für  die  Beschlußfassung  über  Genehmigungsgesuche ¬
  vorgeschriebenen  Verfahren  unter  Zuziehung  der  in  dem  voraugegangenen ¬
  Verfahren  zugezogenen  Personen  erfolgt.  56)  Ist  ein  solcher
Vorbehalt  nicht  gemacht  worden,  so  können  dem  Unternehmer  neue  erschwerende ¬
  Bedingungen,  nachdem  ihm  einmal  die  Genehmigung  erteilt
worden  ist,  nicht  auferlegt  werden,  solange  er  nicht  eine  Änderung  in
der  Lage  oder  Beschaffenheit  der  Betriebsstätten  vornimmt;  denn  gerade
durch  das  Genehmigungsverfahren  soll  er  gegen  künftige  Auflagen  und
57)
Beschwerden  gesichert  werden.
In  dem  Bescheid,  welcher,  auch  wenn  er  in  der  Verhandlung
mündlich  mitgeteilt  worden  ist,  doch  schriftlich  eröffnet  werden  muß,
sind  die  Gründe  für  die  Entscheidung  zu  erörtern,  wenn  die  Genehmigung
versagt  oder  nur  unter  Bedingungen  erteilt  wird,  und  es  ist  stets  darauf
hinzuweisen,  daß  der  Unternehmer  erst  mit  der  Rechtskraft  des  Beschlusses ¬
  die  Befugnis  zur  Ausführung  der  Anlage  erhält.  Unzulässig
ist  die  Bedingung,  daß  der  Betrieb  nicht  eher  eröffnet  werden  dürfe,  als
bis  eine  Bescheinigung  des  Gewerbeaufsichtsbeamten  vorliege,  daß  die
gewerbliche  Anlage  in  allen  Teilen  den  Vorschriften  der  Genehmigungs93) ¬
  §  25  Gew.O.  steht  einem  solchen  Vorbehalt  nicht  entgegen;  denn  der  Vorbehalt ¬
  bildet  eine  der  Bedingungen,  unter  welchen  die  Genehmigung  erteilt  ist.
56)  Ziff.  28  Abs.  6  der  Ausf.Anw.
3*)  Vgl.  Begr.  in  Reichst.Drucks.  1869  III  S.  115,  Entsch.  d.  O.V.G.  vom
29.  Okt.  1883  Entsch.  X  S.  263,  Reger  IV  S.  391,  vom  16.  April  1891  Reger
XI  S.  362,  vom  1.  Juli  1895  Pr.  Verw.Bl.  XVII  S.  147,  Reger  XVI  S.  1,  und
vom  28.  Mai  1901  Reger  XXII  S.  9.  S.  auch  Urt.  d.  R.G.  i.  Z.S.  vom
12.  Nov.  1887  Entsch.  XIX  S.  353,  Reger  IX  S.  1.  S.  ferner  §  32  S.  349
Anm.  7.  Nur  gegen  Ersatz  des  erweislichen  Schadens  kann  dem  Unternehmer  nach
Maßgabe  des  §  51  Gew.O.  die  fernere  Benutzung  der  Anlage  untersagt  werden.
S.  das  Nähere  in  §  31.
Bezüglich  derjenigen  Anlagen,  welche  keiner  Genehmigung  bedürfen  und  deshalb
nicht  genehmigt  sind,  kann  die  Polizeibehörde  dagegen  jederzeit  noch  Auflagen,
insoweit  solche  überhaupt  zulässig  sind  (vgl.  §  32  S.  348  f.)  machen.  Vgl.  das  zit.  Urt.
d.  O.V.G.  vom  29.  Okt.  1883,  ferner  Entsch.  vom  18.  Sept.  1884  und  12.  Nov.  1891
Reger  V  S.  257  und  XII  S.  254,  ferner  Entsch.  vom  12.  Febr.  1895  Pr.  Verw.  Bl.
XVI  S.  298.  Das  gleiche  gilt  von  den  genehmigungspflichtigen  Anlagen,  welche
schon  vor  Erlaß  des  Gesetzes  bestanden  haben  (vgl.  Entsch.  d.  O.V.G.  vom  15.  Mai  1893
und  16.  April  1894  Reger  XIV  S.  1  und  437).  Ist  die  Genehmigung  irrtümlich
nachgesucht  und  erteilt  worden,  ohne  daß  sie  erforderlich  ist,  so  ist  die  Genehmigung
ohne  rechtliche  Bedeutung  (Urt.  d.  R.G.  vom  20.  Mai  1896  Reger  XVII  S.  377).
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer