388 Allgemeiner Teil. 6. Kapitel. Beschränkungen der Gewerbefreiheit,
den beabsichtigten Vorbehalt 35) und dessen mögliche, den Fortbetrieb
der Anlage in Frage stellende Folgen im voraus und in aktenmäßig
nachweisbarer Form aufmerksam zu machen. In den Bescheid ist alsdann ¬
die Bemerkung aufzunehmen, daß die Beschlußfassung über die
Abänderung oder Ergänzung der Bedingungen auf Antrag der Ortspolizeibehörde ¬
in dem für die Beschlußfassung über Genehmigungsgesuche ¬
vorgeschriebenen Verfahren unter Zuziehung der in dem voraugegangenen ¬
Verfahren zugezogenen Personen erfolgt. 56) Ist ein solcher
Vorbehalt nicht gemacht worden, so können dem Unternehmer neue erschwerende ¬
Bedingungen, nachdem ihm einmal die Genehmigung erteilt
worden ist, nicht auferlegt werden, solange er nicht eine Änderung in
der Lage oder Beschaffenheit der Betriebsstätten vornimmt; denn gerade
durch das Genehmigungsverfahren soll er gegen künftige Auflagen und
57)
Beschwerden gesichert werden.
In dem Bescheid, welcher, auch wenn er in der Verhandlung
mündlich mitgeteilt worden ist, doch schriftlich eröffnet werden muß,
sind die Gründe für die Entscheidung zu erörtern, wenn die Genehmigung
versagt oder nur unter Bedingungen erteilt wird, und es ist stets darauf
hinzuweisen, daß der Unternehmer erst mit der Rechtskraft des Beschlusses ¬
die Befugnis zur Ausführung der Anlage erhält. Unzulässig
ist die Bedingung, daß der Betrieb nicht eher eröffnet werden dürfe, als
bis eine Bescheinigung des Gewerbeaufsichtsbeamten vorliege, daß die
gewerbliche Anlage in allen Teilen den Vorschriften der Genehmigungs93) ¬
§ 25 Gew.O. steht einem solchen Vorbehalt nicht entgegen; denn der Vorbehalt ¬
bildet eine der Bedingungen, unter welchen die Genehmigung erteilt ist.
56) Ziff. 28 Abs. 6 der Ausf.Anw.
3*) Vgl. Begr. in Reichst.Drucks. 1869 III S. 115, Entsch. d. O.V.G. vom
29. Okt. 1883 Entsch. X S. 263, Reger IV S. 391, vom 16. April 1891 Reger
XI S. 362, vom 1. Juli 1895 Pr. Verw.Bl. XVII S. 147, Reger XVI S. 1, und
vom 28. Mai 1901 Reger XXII S. 9. S. auch Urt. d. R.G. i. Z.S. vom
12. Nov. 1887 Entsch. XIX S. 353, Reger IX S. 1. S. ferner § 32 S. 349
Anm. 7. Nur gegen Ersatz des erweislichen Schadens kann dem Unternehmer nach
Maßgabe des § 51 Gew.O. die fernere Benutzung der Anlage untersagt werden.
S. das Nähere in § 31.
Bezüglich derjenigen Anlagen, welche keiner Genehmigung bedürfen und deshalb
nicht genehmigt sind, kann die Polizeibehörde dagegen jederzeit noch Auflagen,
insoweit solche überhaupt zulässig sind (vgl. § 32 S. 348 f.) machen. Vgl. das zit. Urt.
d. O.V.G. vom 29. Okt. 1883, ferner Entsch. vom 18. Sept. 1884 und 12. Nov. 1891
Reger V S. 257 und XII S. 254, ferner Entsch. vom 12. Febr. 1895 Pr. Verw. Bl.
XVI S. 298. Das gleiche gilt von den genehmigungspflichtigen Anlagen, welche
schon vor Erlaß des Gesetzes bestanden haben (vgl. Entsch. d. O.V.G. vom 15. Mai 1893
und 16. April 1894 Reger XIV S. 1 und 437). Ist die Genehmigung irrtümlich
nachgesucht und erteilt worden, ohne daß sie erforderlich ist, so ist die Genehmigung
ohne rechtliche Bedeutung (Urt. d. R.G. vom 20. Mai 1896 Reger XVII S. 377).