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Die englischen Versicherungs-Anstalten dehnten ihre Wirksamkeit
bald über den ganzen Kontinent aus und erweckten in Folge der mangelhaften ¬
Einrichtung einzelner und der Schwierigkeit, in Streitfällen vor
den Englischen Gerichten die erhobenen Ansprüche, welche sie vor dies Forum ¬
zogen, durchzufechten, den Wunsch, dem immer mehr fühlbar gewordenen
Bedürfniß durch einheimische Gesellschaften abzuhelfen.
Zunächst bildeten sich auch hier die See-Assekuranzen, sodann die
Lebens= und Feuer=Versicherungs=Gesellschaften, unter denen namentlich
die in den Jahren 1813 und 1819 gegründeten „Berliner" und „Leipziger" ¬
Feuer=Versicherungs=Gesellschaften und die 1829 eröffnete LebensVersicherungs=Bank ¬
zu Gotha Erwähnung verdienen. Bald folgte
diesen auch in Deutschland eine Menge von Versicherungs=Anstalten
jeder Art, sodaß gegenwärtig fast für jede Art von Gefahr am Körper
und Vermögen auch eine Versicherung zu finden ist.
Die ungemeine Theilnahme, welche dem Versicherungs-Wesen
wurde und der große Aufschwung, den es nahm, ließen es bald für
nöthig erscheinen, den Geschäftsverkehr der Versicherungs-Anstalten durch
specielle gesetzliche Vorschriften zu regeln und zu begränzen. So entstand ¬
in Preußen zuerst das Gesetz über das Mobiliar=Versicherungswesen, ¬
nachdem die Immobiliar=Versicherung durch die einzelnen FeuerSocietäts=Reglements ¬
geordnet war, welchem sodann das Gesetz über
den Geschäftsverkehr der Versicherungs=Anstalten vom 17. Mai 1853
folgte. Die Bestimmungen über die See=Versicherung fanden in dem
Allgemeinen Deutschen Handels=Gesetzbuch, eingeführt in Preußen durch
Gesetz vom 24. Juni 1861 ihre gesetzliche Regelung.
Zwar war der Preußische Staat auch vor Emanation dieser Gesetze ¬
keineswegs völlig ohne Bestimmungen über das Versicherungswesen;
schon das Allgemeine Land=Recht handelt im Th. II. Tit. 8. Abschnitt ¬
13. davon; indessen einmal war zur Zeit der Abfassung desselben ¬
hauptsächlich die See=Versicherung üblich, weshalb sich seine specielleren ¬
Bestimmungen in den wesentlichsten Punkten nur auf diese
beziehen, sodann war demselben das Wesen der Association zum Zweck
der Versicherung fremd. Die westlichen Provinzen entbehrten der
einschlägigen Gesetzgebung fast gänzlich; der code de Napoléon weist
im III. Buch Tit. XII., welcher von aleatorischen Contracten handelt,
im §. 1041. auf den Assekuranz=Contract hin, über welchen Vorschriften ¬
im code de commerce, Buch II. Tit. 9. u. 10. Art. 311—396.
enthalten seien; diese Bestimmungen beziehen sich aber gleichfalls lediglich ¬
auf Schiffs=Assekuranz und Bodmerei=Contract, während §. 1043.