Volltext : Doehl, Carl: ¬Das Versicherungs-Wesen des Preußischen Staates

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Die  englischen  Versicherungs-Anstalten  dehnten  ihre  Wirksamkeit
bald  über  den  ganzen  Kontinent  aus  und  erweckten  in  Folge  der  mangelhaften ¬
  Einrichtung  einzelner  und  der  Schwierigkeit,  in  Streitfällen  vor
den  Englischen  Gerichten  die  erhobenen  Ansprüche,  welche  sie  vor  dies  Forum ¬
  zogen,  durchzufechten,  den  Wunsch,  dem  immer  mehr  fühlbar  gewordenen
  Bedürfniß  durch  einheimische  Gesellschaften  abzuhelfen.
Zunächst  bildeten  sich  auch  hier  die  See-Assekuranzen,  sodann  die
Lebens=  und  Feuer=Versicherungs=Gesellschaften,  unter  denen  namentlich
die  in  den  Jahren  1813  und  1819  gegründeten  „Berliner"  und  „Leipziger" ¬
  Feuer=Versicherungs=Gesellschaften  und  die  1829  eröffnete  LebensVersicherungs=Bank ¬
  zu  Gotha  Erwähnung  verdienen.  Bald  folgte
diesen  auch  in  Deutschland  eine  Menge  von  Versicherungs=Anstalten
jeder  Art,  sodaß  gegenwärtig  fast  für  jede  Art  von  Gefahr  am  Körper
und  Vermögen  auch  eine  Versicherung  zu  finden  ist.
Die  ungemeine  Theilnahme,  welche  dem  Versicherungs-Wesen
wurde  und  der  große  Aufschwung,  den  es  nahm,  ließen  es  bald  für
nöthig  erscheinen,  den  Geschäftsverkehr  der  Versicherungs-Anstalten  durch
specielle  gesetzliche  Vorschriften  zu  regeln  und  zu  begränzen.  So  entstand ¬
  in  Preußen  zuerst  das  Gesetz  über  das  Mobiliar=Versicherungswesen, ¬
  nachdem  die  Immobiliar=Versicherung  durch  die  einzelnen  FeuerSocietäts=Reglements ¬
  geordnet  war,  welchem  sodann  das  Gesetz  über
den  Geschäftsverkehr  der  Versicherungs=Anstalten  vom  17.  Mai  1853
folgte.  Die  Bestimmungen  über  die  See=Versicherung  fanden  in  dem
Allgemeinen  Deutschen  Handels=Gesetzbuch,  eingeführt  in  Preußen  durch
Gesetz  vom  24.  Juni  1861  ihre  gesetzliche  Regelung.
Zwar  war  der  Preußische  Staat  auch  vor  Emanation  dieser  Gesetze ¬
  keineswegs  völlig  ohne  Bestimmungen  über  das  Versicherungswesen;
schon  das  Allgemeine  Land=Recht  handelt  im  Th.  II.  Tit.  8.  Abschnitt ¬
  13.  davon;  indessen  einmal  war  zur  Zeit  der  Abfassung  desselben ¬
  hauptsächlich  die  See=Versicherung  üblich,  weshalb  sich  seine  specielleren ¬
  Bestimmungen  in  den  wesentlichsten  Punkten  nur  auf  diese
beziehen,  sodann  war  demselben  das  Wesen  der  Association  zum  Zweck
der  Versicherung  fremd.  Die  westlichen  Provinzen  entbehrten  der
einschlägigen  Gesetzgebung  fast  gänzlich;  der  code  de  Napoléon  weist
im  III.  Buch  Tit.  XII.,  welcher  von  aleatorischen  Contracten  handelt,
im  §.  1041.  auf  den  Assekuranz=Contract  hin,  über  welchen  Vorschriften ¬
  im  code  de  commerce,  Buch  II.  Tit.  9.  u.  10.  Art.  311—396.
enthalten  seien;  diese  Bestimmungen  beziehen  sich  aber  gleichfalls  lediglich ¬
  auf  Schiffs=Assekuranz  und  Bodmerei=Contract,  während  §.  1043.
            
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