Metadaten : Stadthagen, Arthur: Führer durch das Bürgerliche Gesetzbuch

Eherecht.
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10  Monate  nach  der  durch  Tod  oder  Scheidung  erfolgten  Auflösung
oder
nach  der  Nichtigkeitserklärung  der  Ehe  geboren  hat.  Außerden  kann
von
diesem  Ehehinderniß  der  Wartezeit  dispensirt  werden.  Die  Frau,  welche
eine
Dispensation  erwirken  will,  thut  gut,  ein  Zeugniß  der  Hebamme  ihrem  Antrag ¬
  auf  Befreiung  der  Wartezeit  beizufügen.  Ein  Beispiel  für  einen  Antrag
auf  Abkürzung  der  Wartezeit  s.  S.  224,  Nr.  18.
Wiederholung  der  Ehe.
Ist  bei  der  Eheschließung  ein  wesentliches  Formerforderniß  nicht  beobachtet ¬
  oder  zweifeln  die  Eheleute  aus  irgend  welchem  Grunde  an  der  Giltigkeit ¬
  der  Ehe,  so  können  nach  dem  neuen  Rechte  die  Ehegatten  die  Eheschließung
wiederholen.  Der  Standesbeamte  hat  kein  Recht,  den  Nachweis
zu  verlangen,
daß  ein  Grund  an  der  Giltigkeit  der  Ehe  zu  zweifeln  vorliege.
Andererseits
ist  diese  neue  Vorschrift  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  nicht  zu  dem  Zwecke  gegeben, ¬
  sich  etwa  aus  Scherz  mehrere  Male  trauen  zu  lassen.  In  solchem
Falle  würde  der  Wille  der  Ehegatten  nicht  dahin  gehen,  eine  Ehe  zu  schließen,
sondern  Ulk  zu  treiben.  Auf  solches  Verlangen  braucht  aber  der  Standesbeamte ¬
  nicht  einzugehen.  Es  kann  ein  Grund  zur  wiederholten  Eheschließung
z.  B.  vorliegen,  wenn  Eheleute  erfahren,  daß  der  frühere  Ehegatte,  den  sie
für  todt  gehalten  hatten,  und  dessen  Tod  urkundlich  beglaubigt  war,  zur  Zeit
der  ersten  Eheschließung  noch  lebte,  aber  inzwischen  gestorben  ist.  Wird  solche
Eheschließung  wiederholt,  so  muß  abermals  ein  Aufgebot  stattfinden.  Es
kann  aber  Befreiung  von  diesem  eintreten.
Verzögerung  der  Ehe  durch  Dritte.
Die  Heirath  solcher  Personen,  deren  frühere  Ehe  aufgelöst  oder  für
nichtig  erklärt  war,  kann  von  dem  früheren  Ehegatten  dadurch  verzögert  werden,
daß  er  die  Restitutionsklage  oder  Nichtigkeitsklage  gegen  das  frühere  Scheidungsurtheil ¬
  erhebt.  Der  heirathslustige  Geschiedene  muß  dann  nach  dem
Gesetz  bis  zur  Erledigung  dieser  Klage  mit  der  Eingehung  der  neuen  Ehe
warten,  es  sei  denn,  daß  diese  Klage  erst  nach  dem  Ablauf  der  5  jährigen
Frist  vom  Tage  der  Rechtskraft  des  ersten  Urtheils  ab  gerechnet  erhoben
worden  ist.  Es  kann  diese  neue  Bestimmung  zu  mancherlei  Chikanen  Aulaß ¬
  geben.
Eheverbote.
Es  dürfen  einander  nicht  heirathen:
1.  Personen,  die  in  gerader  Linie  miteinander  verwandt  sind.  Verwandte ¬
  in  gerader  Linie  sind  Personen,  deren  eine  von  der  anderen  abstammt,
also  Eltern  und  Kinder,  Enkel,  Großeltern;
2.  Geschwister,  mögen  sie  vollbürtig  oder  halbbürtig  sein.  Vollbürtig
sind  solche  Geschwister,  die  denselben  Vater  und  dieselbe  Mutter  haben,  halbbürtig ¬
  solche  Geschwister,  die  nur  von  demselben  Vater  oder  von  derselben
Mutter  abstammen.  Geschwisterkinder  oder  Geschwisterenkel,  Kousin  und
Kousine,  Oheim  und  Nichte,  Neffe  und  Tante  können  einander  heirathen. ¬
  Sogenannte  zusammengebrachte  Kinder,  also  Kinder,  welche  beide
Eltern  in  die  Ehe  mitgebracht  haben,  können  sich  heirathen  und  zwar  selbst  dann,
wenn  aus  der  Ehe  der  Eltern  ihnen  halbbürtige  Geschwister  geboren  sind.
            
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