Eherecht.
55
10 Monate nach der durch Tod oder Scheidung erfolgten Auflösung
oder
nach der Nichtigkeitserklärung der Ehe geboren hat. Außerden kann
von
diesem Ehehinderniß der Wartezeit dispensirt werden. Die Frau, welche
eine
Dispensation erwirken will, thut gut, ein Zeugniß der Hebamme ihrem Antrag ¬
auf Befreiung der Wartezeit beizufügen. Ein Beispiel für einen Antrag
auf Abkürzung der Wartezeit s. S. 224, Nr. 18.
Wiederholung der Ehe.
Ist bei der Eheschließung ein wesentliches Formerforderniß nicht beobachtet ¬
oder zweifeln die Eheleute aus irgend welchem Grunde an der Giltigkeit ¬
der Ehe, so können nach dem neuen Rechte die Ehegatten die Eheschließung
wiederholen. Der Standesbeamte hat kein Recht, den Nachweis
zu verlangen,
daß ein Grund an der Giltigkeit der Ehe zu zweifeln vorliege.
Andererseits
ist diese neue Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht zu dem Zwecke gegeben, ¬
sich etwa aus Scherz mehrere Male trauen zu lassen. In solchem
Falle würde der Wille der Ehegatten nicht dahin gehen, eine Ehe zu schließen,
sondern Ulk zu treiben. Auf solches Verlangen braucht aber der Standesbeamte ¬
nicht einzugehen. Es kann ein Grund zur wiederholten Eheschließung
z. B. vorliegen, wenn Eheleute erfahren, daß der frühere Ehegatte, den sie
für todt gehalten hatten, und dessen Tod urkundlich beglaubigt war, zur Zeit
der ersten Eheschließung noch lebte, aber inzwischen gestorben ist. Wird solche
Eheschließung wiederholt, so muß abermals ein Aufgebot stattfinden. Es
kann aber Befreiung von diesem eintreten.
Verzögerung der Ehe durch Dritte.
Die Heirath solcher Personen, deren frühere Ehe aufgelöst oder für
nichtig erklärt war, kann von dem früheren Ehegatten dadurch verzögert werden,
daß er die Restitutionsklage oder Nichtigkeitsklage gegen das frühere Scheidungsurtheil ¬
erhebt. Der heirathslustige Geschiedene muß dann nach dem
Gesetz bis zur Erledigung dieser Klage mit der Eingehung der neuen Ehe
warten, es sei denn, daß diese Klage erst nach dem Ablauf der 5 jährigen
Frist vom Tage der Rechtskraft des ersten Urtheils ab gerechnet erhoben
worden ist. Es kann diese neue Bestimmung zu mancherlei Chikanen Aulaß ¬
geben.
Eheverbote.
Es dürfen einander nicht heirathen:
1. Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind. Verwandte ¬
in gerader Linie sind Personen, deren eine von der anderen abstammt,
also Eltern und Kinder, Enkel, Großeltern;
2. Geschwister, mögen sie vollbürtig oder halbbürtig sein. Vollbürtig
sind solche Geschwister, die denselben Vater und dieselbe Mutter haben, halbbürtig ¬
solche Geschwister, die nur von demselben Vater oder von derselben
Mutter abstammen. Geschwisterkinder oder Geschwisterenkel, Kousin und
Kousine, Oheim und Nichte, Neffe und Tante können einander heirathen. ¬
Sogenannte zusammengebrachte Kinder, also Kinder, welche beide
Eltern in die Ehe mitgebracht haben, können sich heirathen und zwar selbst dann,
wenn aus der Ehe der Eltern ihnen halbbürtige Geschwister geboren sind.