Volltext : Philler, Otto: Vorlesungen über das Bürgerliche Gesetzbuch

Viertes  Buch.  Familienrecht.  Erster  Abschnitt,  Bürgerliche  Ehe.
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b)  Gegenstände,  welche  nicht  durch  Rechtsgeschäft  übertragen  werden  können
-  nicht  aber  deren  Surrogate.  §  1552;
(z.  B.  Familienstipendien,  Leibrenten)
c)  was  durch  Ehevertrag  für  eingebrachtes  Gut  erklärt  worden  ist  und
was  ein  Ehegatte  durch  Schenkungen  und  letztwillige  Zuwendungen  mit  einer
dahin  gehenden  Bestimmung  des  Zuwendenden  als  eingebrachtes  Gut  erworben
hat.  §  1553;
d)  die  Surrogate  des  eingebrachten  Guts,  jedoch  mit  Ausnahme  dessen,
was  an  Stelle  von  Gegenständen  erworben  wird,  die  nur  deshalb  eingebrachtes
Gut  sind,  weil  sie  nicht  durch  Rechtsgeschäft  übertragen  werden  können.  §  1554.
Die  Zwangsvollstreckung  in  das  eingebrachte  Gut  der  Frau
"nur -
  zulassig,  wenn  die  Frau  zu  der
ist  —  nach  Zus.  §  670°  C.  P.  O.“
Leistung  und  der  Mann  zur  Duldung  der  Zwangsvollstreckung  in  das  eingebrachte ¬
  Gut  verurtheilt  ist.
Wie  bei  der  Verwaltungs=  und  Errungenschaftsgemeinschaft  ist  ein  Vorbehaltsgut ¬
  des  Mannes,  für  den  es  ohne  Werth  ist,  nicht  anerkannt.
Für  die  Frau  dagegen  kann  es  auch  hier  nur  durch  Ehevertrag  oder  durch
eine  Bestimmung  des  Schenkers  oder  des  Erlassers  gemäß  §  1526  begründet
werden,  ein  gesetzliches  Vorbehaltsgut  ist  mithin  auch  hier  ausgeschlossen.
§  1555.
Die  Haftung  des  Gesammtguts  für  die  Schulden  der  Ehegatten
bestimmt  sich  zwar  nach  den  für  die  allgemeine  Gütergemeinschaft  geltenden
-  die  Verbindlichkeiten  der
zufolge  §  1550  Abs.  2
Regeln.  §  1549.  Jedoch  sind
Frau,  welche  auf  ihrem  eingebrachten  Gute  ruhen  oder  in  Folge  eines  sich  auf
dieses  Gut  beziehenden  Rechtsgeschäfts  entstanden  sind,  nur  insoweit  Gesammtgutsverbindlichkeiten, ¬
  als  dies  bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft  —  nach
den  §§  1530—1534  —  der  Fall  sein  würde.  Im  Verhältnisse  der  Ehegatten ¬
  zu  einander  aber  ist  insofern  eine  abweichende  Regelung  für  erforderlich ¬
  erachtet,  als,  gemäß  §  1556,  vorgeschrieben  ist,  daß,  wenn  ein  Ehegatte ¬
  während  der  Fahrnißgemeinschaft  Gegenstände  erwirbt,  die  theils  Gesammtgut ¬
  theils  eingebrachtes  Gut  werden,  die  in  Folge  eines  solchen  Erwerbes
entstehenden  Verbindlichkeiten  dem  Gesammtgute  und  dem  erwerbenden  Ehegatten ¬
  verhältnißmäßig  zur  Last  fallen.
Auch  für  die  Auflösung  der  Fahrnißgemeinschaft  und  für  die
Auseinandersetzung  sind  die  Grundsätze  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft
**
maßgebend.  Vor  der  Auseinandersetzung  ist  —  nach  Zus.  §  670'  C.  P.  O
die  Zwangsvollstreckung  in  das  Gesammtgut  nur  zulässig,  wenn  beide
Ehegatten  zu  der  Leistung  oder  der  eine  Ehegatte  zu  der  Leistung  und  der
andere  zur  Duldung  der  Zwangsvollstreckung  verurtheilt  sind.
Abweichend  von  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft  erkennt  jedoch  das
B.  G.  B.  eine  Nachwirkung  der  Fahrnißgemeinschaft  über  den  Tod  eines  Ehegatten ¬
  hinaus  nicht  an.  So  auch  in  den  Gebieten  des  franz.  bad.  Rechts.
obwohl  hier  die  Fahrnißgemeinschaft  der  gesetzliche  Güterstand  ist.  Um  diesen
**)  §  743  der  neuen  Fassung.
*)  §  739  der  neuen  Fassung.
            
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