Viertes Buch. Familienrecht. Erster Abschnitt, Bürgerliche Ehe.
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b) Gegenstände, welche nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können
- nicht aber deren Surrogate. § 1552;
(z. B. Familienstipendien, Leibrenten)
c) was durch Ehevertrag für eingebrachtes Gut erklärt worden ist und
was ein Ehegatte durch Schenkungen und letztwillige Zuwendungen mit einer
dahin gehenden Bestimmung des Zuwendenden als eingebrachtes Gut erworben
hat. § 1553;
d) die Surrogate des eingebrachten Guts, jedoch mit Ausnahme dessen,
was an Stelle von Gegenständen erworben wird, die nur deshalb eingebrachtes
Gut sind, weil sie nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können. § 1554.
Die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut der Frau
"nur -
zulassig, wenn die Frau zu der
ist — nach Zus. § 670° C. P. O.“
Leistung und der Mann zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte ¬
Gut verurtheilt ist.
Wie bei der Verwaltungs= und Errungenschaftsgemeinschaft ist ein Vorbehaltsgut ¬
des Mannes, für den es ohne Werth ist, nicht anerkannt.
Für die Frau dagegen kann es auch hier nur durch Ehevertrag oder durch
eine Bestimmung des Schenkers oder des Erlassers gemäß § 1526 begründet
werden, ein gesetzliches Vorbehaltsgut ist mithin auch hier ausgeschlossen.
§ 1555.
Die Haftung des Gesammtguts für die Schulden der Ehegatten
bestimmt sich zwar nach den für die allgemeine Gütergemeinschaft geltenden
- die Verbindlichkeiten der
zufolge § 1550 Abs. 2
Regeln. § 1549. Jedoch sind
Frau, welche auf ihrem eingebrachten Gute ruhen oder in Folge eines sich auf
dieses Gut beziehenden Rechtsgeschäfts entstanden sind, nur insoweit Gesammtgutsverbindlichkeiten, ¬
als dies bei der Errungenschaftsgemeinschaft — nach
den §§ 1530—1534 — der Fall sein würde. Im Verhältnisse der Ehegatten ¬
zu einander aber ist insofern eine abweichende Regelung für erforderlich ¬
erachtet, als, gemäß § 1556, vorgeschrieben ist, daß, wenn ein Ehegatte ¬
während der Fahrnißgemeinschaft Gegenstände erwirbt, die theils Gesammtgut ¬
theils eingebrachtes Gut werden, die in Folge eines solchen Erwerbes
entstehenden Verbindlichkeiten dem Gesammtgute und dem erwerbenden Ehegatten ¬
verhältnißmäßig zur Last fallen.
Auch für die Auflösung der Fahrnißgemeinschaft und für die
Auseinandersetzung sind die Grundsätze der allgemeinen Gütergemeinschaft
**
maßgebend. Vor der Auseinandersetzung ist — nach Zus. § 670' C. P. O
die Zwangsvollstreckung in das Gesammtgut nur zulässig, wenn beide
Ehegatten zu der Leistung oder der eine Ehegatte zu der Leistung und der
andere zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurtheilt sind.
Abweichend von der allgemeinen Gütergemeinschaft erkennt jedoch das
B. G. B. eine Nachwirkung der Fahrnißgemeinschaft über den Tod eines Ehegatten ¬
hinaus nicht an. So auch in den Gebieten des franz. bad. Rechts.
obwohl hier die Fahrnißgemeinschaft der gesetzliche Güterstand ist. Um diesen
**) § 743 der neuen Fassung.
*) § 739 der neuen Fassung.