Volltext : Philler, Otto: Vorlesungen über das Bürgerliche Gesetzbuch

Zweiter  Titel,  Pfandr.  a.  Recht.  §§  1273,1274f,  1277,  1279—1283,1285,1286,1291  B.G.  B.  275
sind,  durch  öffentliche  Feilbietung  verwerthet  zu  werden,  wie  bewegliche  Sachen.
Deshalb  soll  nach  §  1277  der  Pfandgläubiger  seine  Befriedigung  aus
dem  Rechte  nur  auf  Grund  eines  vollstreckbaren  Titels  nach  den
für  die  Zwangsvollstreckung  geltenden  Vorschriften  suchen  dürfen.
Es  ist  jedoch  den  Betheiligten  nachgelassen,  ein  Anderes  zu  bestimmen.
Andrerseits  haben  einzelne  Pfandrechte  an  Rechten,  nämlich  das  Pfandrecht ¬
  an  Forderungen  und  an  Werthpapieren  Vorschriften  erforderlich
gemacht,  durch  welche  in  Rücksicht  auf  die  Natur  des  Gegenstandes  des  Pfandrechts ¬
  die  Bestimmungen  über  das  Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen  ergänzt
werden  mußten.  §§  1279—1296.
Das  Pfandrecht  an  Forderungen  anlangend  (zu  dem  das  B.  G.  B.
in  §  1291  auch  die  Grundschuld  und  die  Rentenschuld  zählt),  so  war  in  dem
bisherigen  Rechte  keine  Uebereinstimmung  über  die  Erfordernisse.  Das  pr.
A.  L.  R.  verlangte  Aushändigung  der  Schuldurkunde  an  den  Pfandgläubiger,
und  wenn  eine  solche  nicht  vorhanden,  oder  wenn  auch  die  Zinsen  mitverpfändet
werden  sollten,  Bekanntmachung  an  den  Drittschuldner.  §§  281,  284,  288  I.  20.
Nach  B.  G.  B.  ist  die  Uebergabe  der  Schuldurkunde  kein  Erforderniß
zur  Pfandbestellung.  Im  Uebrigen  geht  das  B.  G.  B.  grundsätzlich  davon
aus,  daß  die  Gläubigerschaft  bei  dem  Pfandschuldner  verbleibt  und  daß  der
Pfandgläubiger  über  die  Forderung  nur  soweit  verfügen  darf,  als  zu
seiner  Befriedigung  erforderlich  ist.  §  1282.  Dagegen  wird  in  §  1280
für  alle  die  Fälle,  in  denen  zur  Uebertragung  einer  Forderung  der  Abtretungsvertrag ¬
  genügt,  die  Wirksamkeit  der  Verpfändung  davon  ausdrücklich  abhängig
gemacht,  daß  der  Gläubiger  die  Verpfändung  dem  Schuldner  anzeigt.
Die  Rechte  und  Pflichten  der  drei  Betheiligten  (Pfandschuldner,
Pfandgläubiger  und  Drittschuldner)  sind  davon  abhängig,  ob  die  Befugniß ¬
  zur  Realisirung  des  Pfandes  für  den  Pfandgläubiger  bereits ¬
  eingetreten  ist  oder  nicht.  Nach  §  1228  Abs.  2  aber  hat  er  die
Befugniß  erst  dann,  sobald  seine  Forderung  ganz  oder  zum  Theil  fällig  ist,
und  unter  der  weiteren  Voraussetzung,  daß  sie,  wenn  sie  nicht  in  Geld  besteht,
in  eine  Geldforderung  umgewandelt  ist.  Vor  dem  Eintritte  dieses  Zeitpunkts
darf  der  Drittschuldner  nur  an  den  Pfandgläubiger  und  den  Gemeinschuldner
gemeinschaftlich  leisten.  §  1281.  Bis  dahin  sind  deshelb  auch  die  beiden  letzteren
verpflichtet,  beiderseits  zur  Einziehung  mitzuwirken,  wenn  die  Forderung  fällig
ist.  §  1285  Abs.  1.  Hängt  die  Fälligkeit  von  einer  Kündigung  ab,  so
steht  dieselbe  allein  dem  Gläubiger  zu.  §  1283,  Abs.  1.  Der  Pfandgläubiger ¬
  kann  von  dem  Gläubiger  die  Kündigung  nur  dann  verlangen,  wenn  die  Einziehung ¬
  der  Forderung  wegen  Gefährdung  ihrer  Sicherheit  nach  den  Regeln
einer  ordnungsmäßigen  Vermögensverwaltung  geboten  ist.  §  1286,  Satz  1.
Die  Zustimmung  des  Pfandgläubigers  zur  Kündigung  ist  nur  dann  erforderlich, ¬
  wenn  dieser  berechtigt  ist,  die  Nutzungen  zu  ziehen.  §  1283,  Abs.  1.  In
diesem  Falle  muß  auch  der  Pfandgläubiger  seine  Zustimmung  dem  Gläubiger
geben,  wenn  die  Sicherheit  der  Forderung  gefährdet  ist.  §  1286,  Satz  2.  Die
18
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer