Zweiter Titel, Pfandr. a. Recht. §§ 1273,1274f, 1277, 1279—1283,1285,1286,1291 B.G. B. 275
sind, durch öffentliche Feilbietung verwerthet zu werden, wie bewegliche Sachen.
Deshalb soll nach § 1277 der Pfandgläubiger seine Befriedigung aus
dem Rechte nur auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den
für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften suchen dürfen.
Es ist jedoch den Betheiligten nachgelassen, ein Anderes zu bestimmen.
Andrerseits haben einzelne Pfandrechte an Rechten, nämlich das Pfandrecht ¬
an Forderungen und an Werthpapieren Vorschriften erforderlich
gemacht, durch welche in Rücksicht auf die Natur des Gegenstandes des Pfandrechts ¬
die Bestimmungen über das Pfandrecht an beweglichen Sachen ergänzt
werden mußten. §§ 1279—1296.
Das Pfandrecht an Forderungen anlangend (zu dem das B. G. B.
in § 1291 auch die Grundschuld und die Rentenschuld zählt), so war in dem
bisherigen Rechte keine Uebereinstimmung über die Erfordernisse. Das pr.
A. L. R. verlangte Aushändigung der Schuldurkunde an den Pfandgläubiger,
und wenn eine solche nicht vorhanden, oder wenn auch die Zinsen mitverpfändet
werden sollten, Bekanntmachung an den Drittschuldner. §§ 281, 284, 288 I. 20.
Nach B. G. B. ist die Uebergabe der Schuldurkunde kein Erforderniß
zur Pfandbestellung. Im Uebrigen geht das B. G. B. grundsätzlich davon
aus, daß die Gläubigerschaft bei dem Pfandschuldner verbleibt und daß der
Pfandgläubiger über die Forderung nur soweit verfügen darf, als zu
seiner Befriedigung erforderlich ist. § 1282. Dagegen wird in § 1280
für alle die Fälle, in denen zur Uebertragung einer Forderung der Abtretungsvertrag ¬
genügt, die Wirksamkeit der Verpfändung davon ausdrücklich abhängig
gemacht, daß der Gläubiger die Verpfändung dem Schuldner anzeigt.
Die Rechte und Pflichten der drei Betheiligten (Pfandschuldner,
Pfandgläubiger und Drittschuldner) sind davon abhängig, ob die Befugniß ¬
zur Realisirung des Pfandes für den Pfandgläubiger bereits ¬
eingetreten ist oder nicht. Nach § 1228 Abs. 2 aber hat er die
Befugniß erst dann, sobald seine Forderung ganz oder zum Theil fällig ist,
und unter der weiteren Voraussetzung, daß sie, wenn sie nicht in Geld besteht,
in eine Geldforderung umgewandelt ist. Vor dem Eintritte dieses Zeitpunkts
darf der Drittschuldner nur an den Pfandgläubiger und den Gemeinschuldner
gemeinschaftlich leisten. § 1281. Bis dahin sind deshelb auch die beiden letzteren
verpflichtet, beiderseits zur Einziehung mitzuwirken, wenn die Forderung fällig
ist. § 1285 Abs. 1. Hängt die Fälligkeit von einer Kündigung ab, so
steht dieselbe allein dem Gläubiger zu. § 1283, Abs. 1. Der Pfandgläubiger ¬
kann von dem Gläubiger die Kündigung nur dann verlangen, wenn die Einziehung ¬
der Forderung wegen Gefährdung ihrer Sicherheit nach den Regeln
einer ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung geboten ist. § 1286, Satz 1.
Die Zustimmung des Pfandgläubigers zur Kündigung ist nur dann erforderlich, ¬
wenn dieser berechtigt ist, die Nutzungen zu ziehen. § 1283, Abs. 1. In
diesem Falle muß auch der Pfandgläubiger seine Zustimmung dem Gläubiger
geben, wenn die Sicherheit der Forderung gefährdet ist. § 1286, Satz 2. Die
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