Volltext : Philler, Otto: Vorlesungen über das Bürgerliche Gesetzbuch

272  Drittes  Buch.  Sachenrecht.  Neunter  Abschnitt,  Pfandrecht  a.  bewegl.  Sachen  u.  Rechten.
Den  Schluß  der  Lehre  vom  Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen  bilden  die
Erlöschungsgründe.
Erwähnt  war  bereits,  daß  das  Pfandrecht  erlischt  mit  der  Forderung,
für  die  es  besteht.  §  1252.
Als  eine  Folge  des  angenommenen  Grundsatzes,  nach  welchem  die  Bestellung ¬
  eines  Pfandrechts  durch  constitutum  possessorium  für  unzulässig
anzusehen  ist,  erscheint  die  Bestimmung,  daß  das  Pfandrecht  erlischt
wenn  der  Pfandgläubiger  das  Pfand  dem  Verpfänder  oder  dem
Eigenthümer  zurückgiebt.  Nur  die  Thatsache  der  Rückgabe  entscheidet.
Nur  die  Rückgabe  muß  gewollt  sein,  —  ob  der  Wille,  hierdurch  das  Pfandrecht ¬
  aufzuheben,  vorhanden  war,  ist  unerheblich.  Es  durfte  kein  Zustand  geschaffen ¬
  werden,  welcher  den  Fortbestand  des  Pfandrechts  verdunkelt.  Deshalb
wird  auch  ein  Vorbehalt  der  Fortdauer  des  Pfandrechts  bei  der  Rückgabe  für
unwirksam  erklärt.  Da  aber  die  Rückgabe  von  Dritten  schwer  zu  beweisen  ist,
bestimmt  §  1253  ferner,  daß,  wenn  der  Verpfänder  oder  der  Eigenthümer  im
Besitze  des  Pfandes  sich  befindet,  im  Zweifel  vermuthet  werden  solle,  das  Pfand
sei  von  dem  Pfandgläubiger  zurückgegeben  worden.
Das  pr.  A.  L.  R.  ist  nicht  so  weit  gegangen;  es  legt  in  den  §§  253,  254
1.  20  auf  das  freie,  vorbehaltlose  Aufgeben  des  Besitzes  das  entscheidende
Gewicht  für  den  Verlust  des  Pfandrechts.
Ferner  erlischt  das  Pfandrecht,  wenn  es  durch  ein  Rechtsgeschäft
aufgehoben  wird.  Hierzu  genügt  (ähnlich  wie  beim  Nießbrauche  nach  §  1064)
Irk
schon  die  Erllarung  des  Pfandgläubigers  gegenüber  dem  Verpfänder  oder  dem
Eigenthümer,  daß  er  das  Pfandrecht  aufgebe  (§  1255),  —  also  auch  ein  einseitiges ¬
  Rechtsgeschäft.
Endlich  erlischt  das  Pfandrecht  nach  §  1256,  wenn  es  mit  dem
Eigenthum  in  derselben  Person  zusammentrifft.  Es  war  jedoch  das
Recht  eines  Dritten,  mit  welchem  die  Forderung  belastet,  zu  wahren;  deshalb
soll  in  solchem  Falle  das  Pfandrecht  nicht  erlöschen.  Hat  sonst  der  Eigenthümer ¬
  ein  rechtliches  Interesse  an  dem  Fortbestehen  des  Pfandrechts,  so  gilt
es  als  nicht  erloschen.  —  Zur  Anerkennung  eines  anomalen,  der  Eigenthümerhypothek ¬
  entsprechenden  Pfandrechts  ohne  Forderung  oder  an  einer  eigenen
Sache  liegt  kein  praktisches  Bedürfniß  vor;  daher  hier  die  Abweichung  von
dem  für  die  Hypothek  in  §  889  angenommenen  Grundsatze.
Schließlich  mag  noch  auf  die  Bestimmung  des  §  222  hingewiesen  werden,
nach  welcher  das  Pfandrecht  durch  die  Verjährung  in  seinem  Bestande  nicht
getroffen  wird.
Für  das  Pfandrecht  an  einem  im  Schiffsregister  eingetragenen
Schiffe  werden  in  den  §§  1260—1271  besondere  Vorschriften  ertheilt.
Das  Schiffsregister  ist  eine  Einrichtung  des  Handelsgesetzbuchs.  Dasselbe
ist  nach  Art.  432  des  alten  H.  G.  B.  für  die  zum  Erwerb  durch  die  Seefahrt
bestimmten  Schiffe  eingerichtet,  welchen  das  Recht  zusteht,  die  Landesflagge
zu  führen.  Von  den  Bestimmungen  über  die  Bodmerei  und  anderen  einzelnen
            
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