272 Drittes Buch. Sachenrecht. Neunter Abschnitt, Pfandrecht a. bewegl. Sachen u. Rechten.
Den Schluß der Lehre vom Pfandrecht an beweglichen Sachen bilden die
Erlöschungsgründe.
Erwähnt war bereits, daß das Pfandrecht erlischt mit der Forderung,
für die es besteht. § 1252.
Als eine Folge des angenommenen Grundsatzes, nach welchem die Bestellung ¬
eines Pfandrechts durch constitutum possessorium für unzulässig
anzusehen ist, erscheint die Bestimmung, daß das Pfandrecht erlischt
wenn der Pfandgläubiger das Pfand dem Verpfänder oder dem
Eigenthümer zurückgiebt. Nur die Thatsache der Rückgabe entscheidet.
Nur die Rückgabe muß gewollt sein, — ob der Wille, hierdurch das Pfandrecht ¬
aufzuheben, vorhanden war, ist unerheblich. Es durfte kein Zustand geschaffen ¬
werden, welcher den Fortbestand des Pfandrechts verdunkelt. Deshalb
wird auch ein Vorbehalt der Fortdauer des Pfandrechts bei der Rückgabe für
unwirksam erklärt. Da aber die Rückgabe von Dritten schwer zu beweisen ist,
bestimmt § 1253 ferner, daß, wenn der Verpfänder oder der Eigenthümer im
Besitze des Pfandes sich befindet, im Zweifel vermuthet werden solle, das Pfand
sei von dem Pfandgläubiger zurückgegeben worden.
Das pr. A. L. R. ist nicht so weit gegangen; es legt in den §§ 253, 254
1. 20 auf das freie, vorbehaltlose Aufgeben des Besitzes das entscheidende
Gewicht für den Verlust des Pfandrechts.
Ferner erlischt das Pfandrecht, wenn es durch ein Rechtsgeschäft
aufgehoben wird. Hierzu genügt (ähnlich wie beim Nießbrauche nach § 1064)
Irk
schon die Erllarung des Pfandgläubigers gegenüber dem Verpfänder oder dem
Eigenthümer, daß er das Pfandrecht aufgebe (§ 1255), — also auch ein einseitiges ¬
Rechtsgeschäft.
Endlich erlischt das Pfandrecht nach § 1256, wenn es mit dem
Eigenthum in derselben Person zusammentrifft. Es war jedoch das
Recht eines Dritten, mit welchem die Forderung belastet, zu wahren; deshalb
soll in solchem Falle das Pfandrecht nicht erlöschen. Hat sonst der Eigenthümer ¬
ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des Pfandrechts, so gilt
es als nicht erloschen. — Zur Anerkennung eines anomalen, der Eigenthümerhypothek ¬
entsprechenden Pfandrechts ohne Forderung oder an einer eigenen
Sache liegt kein praktisches Bedürfniß vor; daher hier die Abweichung von
dem für die Hypothek in § 889 angenommenen Grundsatze.
Schließlich mag noch auf die Bestimmung des § 222 hingewiesen werden,
nach welcher das Pfandrecht durch die Verjährung in seinem Bestande nicht
getroffen wird.
Für das Pfandrecht an einem im Schiffsregister eingetragenen
Schiffe werden in den §§ 1260—1271 besondere Vorschriften ertheilt.
Das Schiffsregister ist eine Einrichtung des Handelsgesetzbuchs. Dasselbe
ist nach Art. 432 des alten H. G. B. für die zum Erwerb durch die Seefahrt
bestimmten Schiffe eingerichtet, welchen das Recht zusteht, die Landesflagge
zu führen. Von den Bestimmungen über die Bodmerei und anderen einzelnen