Volltext : Philler, Otto: Vorlesungen über das Bürgerliche Gesetzbuch

1.  Titel,  Pfandrecht  a.  bew.  Sachen.  §§  1228f.,  1243,  1245—1247,  1250—1252  B.G.B.  271
der  bestehenden  Pfandrechte  über  das  Pfand  verfügen  könnte.  Durch  die  Veräußerung ¬
  des  Pfandgläubigers  dagegen  sollen  nach  Abs.  2§1242  alle  Pfandrechte ¬
  an  der  Sache  erlöschen,  selbst  wenn  dieselben  nach  den  Vorschriften  über
den  gutgläubigen  Erwerb  bestehen  bleiben  würden.  Nur  allein  derjenige  Nießbrauch, ¬
  der  allen  Pfandrechten  vorgeht,  bleibt  unberührt.  Dem  Zwecke  der
Pfandrechte  wird  dadurch  genügt,  daß  für  die  Betheiligten  an  Stelle  der  Sache
der  Erlös  tritt.  Vergl.  §  1247.
Die  eben  erörterten  Bestimmungen  über  den  Zwangsverkauf  sind  nicht
zwingender  Natur.  Das  Recht  der  Betheiligten,  die  Beachtung  dieser  Vorschriften ¬
  zu  verlangen,  kann  —  so  wird  in  den  Motiven  Bd.  3  S.  829  ausgeführt ¬
  —  nicht  weiter  reichen,  als  ein  Interesse  an  einer  solchen  Einhaltung
vorhanden  ist.  Deshalb  werden  im  §  1245  der  Eigenthümer  und  der  Pfandgläubiger ¬
  für  befugt  erklärt,  eine  abweichende  Art  des  Pfandverkaufs ¬
  zu  vereinbaren.  Auf  die  Beobachtung  der  Vorschriften  über  die
öffentliche  Versteigerung,  über  die  Bekanntmachung  des  Orts  und  der  Zeit  und  über
die  Versteigerung  von  Gold=  und  Silbersachen  in  den  §§  1235,  1237,  Satz1  u.1240
soll  jedoch  erst  dann  verzichtet  werden  dürfen,  wenn  die  Verkaufsberechtigung  eingetreten ¬
  ist.  —  Droht  die  Beachtung  der  gesetzlichen  Vorschriften  das  Interesse  des
Einen  oder  des  Anderen  zu  verletzen,  so  soll  der  Betroffene  sogar  befugt  sein,
eine  Abweichung  von  diesen  Vorschriften,  erforderlichen  Falls  durch  Entscheidung
des  Gerichts,  von  dem  anderen  Theile  zu  fordern.  §  1246.  So  wird  hier  derselbe
Weg  eröffnet,  der  für  den  Zwangsverkauf  nach  §  726  C.  P.  O.*)  bereits  besteht.
Eben  so,  wie  nach  pr.  A.  L.  R.  (§  402  I.  11),  und  wie  schon  in  §  401  B.G.  B.
angeordnet,  bestimmt  §  1250,  daß  mit  der  Uebertragung  der  Forderung
das  Pfandrecht  auf  den  neuen  Gläubiger  übergeht.  Das  Pfandrecht ¬
  und  die  Forderung  hängen  vermöge  der  akzessorischen  Natur  des  ersteren
untrennbar  zusammen.  Eine  Uebertragung  des  Pfandrechts  allein  ist  daher
eben  so  wie  bei  der  Hypothek  (§  1153)  ausgeschlossen.  Andrerseits  folgt  aus  dieser
nicht  zu  lösenden  Verbindung,  daß,  wenn  die  Forderung  erloschen,  auch
das  Pfandrecht  erlöschen  muß.  §  1252.  Mit  der  Uebertragung  der  Forderung ¬
  erlangt  der  neue  Gläubiger  die  Rechte  des  alten,  er  kann  daher  das  Pfand
vindiziren,  mithin  auch  von  dem  bisherigen  Gläubiger  die  Herausgabe  des
Pfandes  verlangen.  §  1251,  Abs.  1.  In  die  Verpflichtungen  gegen  den  Verpfänder ¬
  dagegen  tritt  er  erst  mit  der  Erlangung  des  Besitzes  ein.  Dem  Verpfänder, ¬
  welcher  durch  den  Wechsel  in  der  Person  des  Gläubigers  nicht  schlechter
gestellt  werden  darf,  bleibt  für  die  Verbindlichkeiten  des  neuen  Pfandgläubigers
der  ältere  wie  ein  Bürge  verhaftet,  der  auf  die  Einrede  der  Vorausklage  verzichtet
hat.  Beruht  dagegen  die  Uebertragung  der  Forderung  auf  Gesetz,  so  fällt  die
-  mit  Recht:  denn,  wenn  das  Gesetz
Haftung  des  bisherigen  Pfandgläubigers  fort,
—  so  sagen  die  Motivein  Bd.  3  S.  S37  —  dem  bisherigen  Gläubiger  die  Forderung ¬
  und  damit  das  Pfandrecht  entzieht,  so  würde  eine  weitere  Dauer  der
Verantwortung  des  bisherigen  Gläubigers  unbillig  sein.  §  1251,  Abs.  2.  —
*)  §  825  der  neuen  Fassung.
            
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