1. Titel, Pfandrecht a. bew. Sachen. §§ 1228f., 1243, 1245—1247, 1250—1252 B.G.B. 271
der bestehenden Pfandrechte über das Pfand verfügen könnte. Durch die Veräußerung ¬
des Pfandgläubigers dagegen sollen nach Abs. 2§1242 alle Pfandrechte ¬
an der Sache erlöschen, selbst wenn dieselben nach den Vorschriften über
den gutgläubigen Erwerb bestehen bleiben würden. Nur allein derjenige Nießbrauch, ¬
der allen Pfandrechten vorgeht, bleibt unberührt. Dem Zwecke der
Pfandrechte wird dadurch genügt, daß für die Betheiligten an Stelle der Sache
der Erlös tritt. Vergl. § 1247.
Die eben erörterten Bestimmungen über den Zwangsverkauf sind nicht
zwingender Natur. Das Recht der Betheiligten, die Beachtung dieser Vorschriften ¬
zu verlangen, kann — so wird in den Motiven Bd. 3 S. 829 ausgeführt ¬
— nicht weiter reichen, als ein Interesse an einer solchen Einhaltung
vorhanden ist. Deshalb werden im § 1245 der Eigenthümer und der Pfandgläubiger ¬
für befugt erklärt, eine abweichende Art des Pfandverkaufs ¬
zu vereinbaren. Auf die Beobachtung der Vorschriften über die
öffentliche Versteigerung, über die Bekanntmachung des Orts und der Zeit und über
die Versteigerung von Gold= und Silbersachen in den §§ 1235, 1237, Satz1 u.1240
soll jedoch erst dann verzichtet werden dürfen, wenn die Verkaufsberechtigung eingetreten ¬
ist. — Droht die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften das Interesse des
Einen oder des Anderen zu verletzen, so soll der Betroffene sogar befugt sein,
eine Abweichung von diesen Vorschriften, erforderlichen Falls durch Entscheidung
des Gerichts, von dem anderen Theile zu fordern. § 1246. So wird hier derselbe
Weg eröffnet, der für den Zwangsverkauf nach § 726 C. P. O.*) bereits besteht.
Eben so, wie nach pr. A. L. R. (§ 402 I. 11), und wie schon in § 401 B.G. B.
angeordnet, bestimmt § 1250, daß mit der Uebertragung der Forderung
das Pfandrecht auf den neuen Gläubiger übergeht. Das Pfandrecht ¬
und die Forderung hängen vermöge der akzessorischen Natur des ersteren
untrennbar zusammen. Eine Uebertragung des Pfandrechts allein ist daher
eben so wie bei der Hypothek (§ 1153) ausgeschlossen. Andrerseits folgt aus dieser
nicht zu lösenden Verbindung, daß, wenn die Forderung erloschen, auch
das Pfandrecht erlöschen muß. § 1252. Mit der Uebertragung der Forderung ¬
erlangt der neue Gläubiger die Rechte des alten, er kann daher das Pfand
vindiziren, mithin auch von dem bisherigen Gläubiger die Herausgabe des
Pfandes verlangen. § 1251, Abs. 1. In die Verpflichtungen gegen den Verpfänder ¬
dagegen tritt er erst mit der Erlangung des Besitzes ein. Dem Verpfänder, ¬
welcher durch den Wechsel in der Person des Gläubigers nicht schlechter
gestellt werden darf, bleibt für die Verbindlichkeiten des neuen Pfandgläubigers
der ältere wie ein Bürge verhaftet, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet
hat. Beruht dagegen die Uebertragung der Forderung auf Gesetz, so fällt die
- mit Recht: denn, wenn das Gesetz
Haftung des bisherigen Pfandgläubigers fort,
— so sagen die Motivein Bd. 3 S. S37 — dem bisherigen Gläubiger die Forderung ¬
und damit das Pfandrecht entzieht, so würde eine weitere Dauer der
Verantwortung des bisherigen Gläubigers unbillig sein. § 1251, Abs. 2. —
*) § 825 der neuen Fassung.