Metadaten : Alexander-Katz, Hugo: ¬Die Aktiengesellschaft unter dem neuen Aktiengesetz

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schäftes  in  die  zu  gründende  Aktiengesellschaft,  auch  wohl  um  die
Gründung  eines  Unternehmens  zur  Exploitirung  bisher  geschäftlich  ungenutzter ¬
  Objekte,  beispielsweise  zur  Verwerthung  von  Bau=Terrains,
von  Patenten.  In  allen  Fällen  wird  ein  Theil  der  Gründer  sich  mit
Illationen  betheiligen,  ein  anderer  mit  Geld.  Das  Gesetz  unterscheidet
solche  Gründungen  nur  in  einem  Punkte  von  reinen  Geldgründungen.
Es  sagt:
„Werden  auf  das  Grundkapital  von  Aktionären  Einlagen  gemacht, ¬
  die  nicht  durch  Baarzahlung  zu  leisten  sind,  oder  werden  vorhandene ¬
  oder  herzustellende  Anlagen  oder  sonstige  Vermögensgegenstände ¬
  von  der  zu  errichtenden  Gesellschaft  übernommen,  so  müssen  der
Gegenstand  der  Einlage  oder  der  Uebernahme,  die  Person,  von  welcher
die  Gesellschaft  den  Gegenstand  erwirbt,  und  der  Betrag  der  für  die
Einlage  zu  gewährenden  Aktien  oder  die  für  den  übernommenen  Gegenstand ¬
  zu  gewährende  Vergütung  im  Gesellschaftsvertrage  festgesetzt ¬
  werden.  Jedes  solches  Abkommen  ist  der  Gesellschaft  gegenüber ¬
  unverbindlich,  wenn  es  im  Gesellschaftsvertrage  die  vorgeschriebene
Festsetzung  nicht  gefunden  hat."  (§  186  H.=G.=B.)
1.  Das  Statut  muß  also  diese  Festsetzungen  enthalten:
a)  wenn  für  die  Sacheinlage  Aktien  gewährt  werden;
b)  wenn  für  die  von  der  Aktiengesellschaft  bei  der  Gründung
übernommenen  Gegenstände  sonst  eine  Vergütung  gewährt  wird.
Beide  Fälle  stellt  das  Gesetz  ganz  gleich.  Die  Aufnahme  in  den
„Gesellschaftsvertrag"  kann  so  erfolgen,  daß  man  diese  Festsetzungen,
welche  ja  eine  dauernde  Wirkung  nicht,  sondern  nur  eine  vorübergehende ¬
  haben,  als  Uebergangsbestimmung  in  das  Statut  setzt.  Es
steht  aber  auch  nichts  entgegen,  so  zu  verfahren,  daß  bei  der  Ueberreichung ¬
  des  Statuts,  wie  es  für  A  (reine  Geldgründung)  entworfen
ist  (cfr.  S.  38)  zu  Protokoll  des  Notars  erklärt  wird,  es  werde  das
Statut  überreicht  mit  nachfolgendem  Zusatz.  Und  nun  folgen  die  Bestimmungen, ¬
  welche  das  Gesetz  vorschreibt.  In  diesem  Falle  hat  man
den  Vortheil,  daß  in  dem  gedruckten  Statut  diese  nur  vorübergehenden
Bestimmungen  nicht  für  alle  Zeiten  mit  abgedruckt  sein  müssen.
Jedenfalls  unterscheidet  sich,  wie  noch  besonders  hervorgehoben
werden  mag,  das  Statut  im  vorliegenden  Falle  in  nichts  von  dem
der  reinen  Geldgründung  außer  durch  diesen  Zusatz.  Muster  für  diesen
Zusatz  siehe  S.  94.
2.  Ebensowenig  besteht  ein  Unterschied  in  der  Art  der  Zeichnung
der  Aktien.  Das  gleiche  ist  der  Fall  für  die  Akte  betreffend  die  Bestellung ¬
  des  Aufsichtsrathes  und  des  Vorstandes,  sowie  die  Feststellung,
            
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