20
schäftes in die zu gründende Aktiengesellschaft, auch wohl um die
Gründung eines Unternehmens zur Exploitirung bisher geschäftlich ungenutzter ¬
Objekte, beispielsweise zur Verwerthung von Bau=Terrains,
von Patenten. In allen Fällen wird ein Theil der Gründer sich mit
Illationen betheiligen, ein anderer mit Geld. Das Gesetz unterscheidet
solche Gründungen nur in einem Punkte von reinen Geldgründungen.
Es sagt:
„Werden auf das Grundkapital von Aktionären Einlagen gemacht, ¬
die nicht durch Baarzahlung zu leisten sind, oder werden vorhandene ¬
oder herzustellende Anlagen oder sonstige Vermögensgegenstände ¬
von der zu errichtenden Gesellschaft übernommen, so müssen der
Gegenstand der Einlage oder der Uebernahme, die Person, von welcher
die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, und der Betrag der für die
Einlage zu gewährenden Aktien oder die für den übernommenen Gegenstand ¬
zu gewährende Vergütung im Gesellschaftsvertrage festgesetzt ¬
werden. Jedes solches Abkommen ist der Gesellschaft gegenüber ¬
unverbindlich, wenn es im Gesellschaftsvertrage die vorgeschriebene
Festsetzung nicht gefunden hat." (§ 186 H.=G.=B.)
1. Das Statut muß also diese Festsetzungen enthalten:
a) wenn für die Sacheinlage Aktien gewährt werden;
b) wenn für die von der Aktiengesellschaft bei der Gründung
übernommenen Gegenstände sonst eine Vergütung gewährt wird.
Beide Fälle stellt das Gesetz ganz gleich. Die Aufnahme in den
„Gesellschaftsvertrag" kann so erfolgen, daß man diese Festsetzungen,
welche ja eine dauernde Wirkung nicht, sondern nur eine vorübergehende ¬
haben, als Uebergangsbestimmung in das Statut setzt. Es
steht aber auch nichts entgegen, so zu verfahren, daß bei der Ueberreichung ¬
des Statuts, wie es für A (reine Geldgründung) entworfen
ist (cfr. S. 38) zu Protokoll des Notars erklärt wird, es werde das
Statut überreicht mit nachfolgendem Zusatz. Und nun folgen die Bestimmungen, ¬
welche das Gesetz vorschreibt. In diesem Falle hat man
den Vortheil, daß in dem gedruckten Statut diese nur vorübergehenden
Bestimmungen nicht für alle Zeiten mit abgedruckt sein müssen.
Jedenfalls unterscheidet sich, wie noch besonders hervorgehoben
werden mag, das Statut im vorliegenden Falle in nichts von dem
der reinen Geldgründung außer durch diesen Zusatz. Muster für diesen
Zusatz siehe S. 94.
2. Ebensowenig besteht ein Unterschied in der Art der Zeichnung
der Aktien. Das gleiche ist der Fall für die Akte betreffend die Bestellung ¬
des Aufsichtsrathes und des Vorstandes, sowie die Feststellung,