Volltext : ¬Das Einführungsgesetz vom 18. August 1896 (1060)

Einleitung.
VIII
Allgemeinen  Theil  des  Hauptgesetzes  selbst  abzuhandeln  pflegten,  vgl.
Einleitung  zum  Pr.  A.  L.  R.,  Code  civ.  titre  préliminaire  2c.,  Oesterreich, ¬
  B.G.B.  §.  1—13.  Bayrisch.  Landrecht,  Theil  1  Kap.  1  u.  2.
Die  Vorstellungsweise,  daß  die  Anwendungsgrenze  eines  Gesetzes
gewissermaßen  ein  Annex  des  Gesetzes  selbst  ist,  rechtfertigt  die  Regelung
der  Anwendungsnormen  in  dem  als  Annex  des  B.  G.B.  sich  darstellenden
Einführungsgesetze.  Die  Bedeutung  des  letzteren  Gesetzes  als  einer  dem
B.  G.B.  völlig  gleichberechtigt  gegenüber  stehenden  prinzipalen  Rechtsquelle ¬
  darf  damit  nicht  in  Frage  gestellt  werden.
Wie  das  B.  G.B.  enthält  auch  das  E.G.  abgesehen  von  den  oben
erwähnten  Einleitungsbestimmungen  keine  allgemeinen  Bestimmungen  über
die  Gesetzesquellen  (insbes.  Gewohnheitsrecht)  Gesetzesanwendung  (insbes.
Analogie)  und  Gesetzesauslegung,  vgl.  Entw.  I  §.  1  u.  2  sowie  ähnliche
allgemeine  Vorschriften,  wie  sie  die  bisherigen  Kodifikationen  in  ihren  allgemeinen ¬
  Theilen  enthalten.
Eine  Abänderung  gegenüber  den  Vorentwürfen  hat  das  E.G.  in
seiner  äußeren  Gestalt  dadurch  erhalten,  daß  einerseits  die  Art.  11—15
des  Entw.  I,  welche  die  Aenderung  der  Civilprozeß=  und  Konkursordnung ¬
  und  den  Einführungsgesetzen  zu  diesen  Gesesetzen  enthielten,  ausgeschieden ¬
  und  in  besondere  Gesetze  verwiesen  sind  und  als  andererseits
die  in  den  Entwürfen  I  u.  II  des  E.G.  nicht  geregelten  Bestimmungen
über  das  internationale  Privatrecht  aus  dem  Hauptgesetz  (vgl.  §§.  2236
bis  2265  Entw.  II  des  B.  G.B.)  in  das  E.G.  übernommen  sind.
B.  An  Rechtsquellen  neben  dem  B.  G.B.,  welche  den  Anwendungsbereich ¬
  desselben  einschränken  kommen  in  Gemäßheit  des  E.G.  zum
B.  G.B.  hiernach  in  Betracht:
Abschnitt  I.  §§.  7—31.  Die  ausländischen  Gesetze.  Eine  Darstellung, ¬
  in  wie  weit  dieselben  geeignet  sind  den  Anwendungsbereich  des
inländischen  Rechts  einzuschränken,  findet  sich  in  der  Vorbemerkung  zu
Art.  7ff.  des  I.  Abschnitts.  Eine  Uebersicht  auch  nur  der  wichtigsten  Kodifikationen ¬
  des  Auslandes  kann  an  dieser  Stelle  nicht  gegeben  werden.
Ueber  Zusammenstellungen  von  ausländischen  Collisionsnormen  vgl.  S.  10
und  S.  19
Abschnitt  II.  Die  Reichsspecialgesetze.  Dieselben  bleiben  nach
dem  Grundsatz  des  Art.  32  von  dem  B.G.B.  unberührt.  Inwieweit
ausnahmsweise  das  B.  G.B.  in  ihren  Anwendungsbereich  eingreift,  ist  in
den  Art.  33  ff.  dargestellt.  Eine  Uebersicht  über  die  hauptsächlichsten
Reichsgesetze  privatrechtlichen  Inhalts  giebt  Neumann,  Handausgabe  zum
B.G.B.  S.  1550—1667  nach  der  Legalordnung  der  Reichsverfassung.
            
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