Einleitung.
VIII
Allgemeinen Theil des Hauptgesetzes selbst abzuhandeln pflegten, vgl.
Einleitung zum Pr. A. L. R., Code civ. titre préliminaire 2c., Oesterreich, ¬
B.G.B. §. 1—13. Bayrisch. Landrecht, Theil 1 Kap. 1 u. 2.
Die Vorstellungsweise, daß die Anwendungsgrenze eines Gesetzes
gewissermaßen ein Annex des Gesetzes selbst ist, rechtfertigt die Regelung
der Anwendungsnormen in dem als Annex des B. G.B. sich darstellenden
Einführungsgesetze. Die Bedeutung des letzteren Gesetzes als einer dem
B. G.B. völlig gleichberechtigt gegenüber stehenden prinzipalen Rechtsquelle ¬
darf damit nicht in Frage gestellt werden.
Wie das B. G.B. enthält auch das E.G. abgesehen von den oben
erwähnten Einleitungsbestimmungen keine allgemeinen Bestimmungen über
die Gesetzesquellen (insbes. Gewohnheitsrecht) Gesetzesanwendung (insbes.
Analogie) und Gesetzesauslegung, vgl. Entw. I §. 1 u. 2 sowie ähnliche
allgemeine Vorschriften, wie sie die bisherigen Kodifikationen in ihren allgemeinen ¬
Theilen enthalten.
Eine Abänderung gegenüber den Vorentwürfen hat das E.G. in
seiner äußeren Gestalt dadurch erhalten, daß einerseits die Art. 11—15
des Entw. I, welche die Aenderung der Civilprozeß= und Konkursordnung ¬
und den Einführungsgesetzen zu diesen Gesesetzen enthielten, ausgeschieden ¬
und in besondere Gesetze verwiesen sind und als andererseits
die in den Entwürfen I u. II des E.G. nicht geregelten Bestimmungen
über das internationale Privatrecht aus dem Hauptgesetz (vgl. §§. 2236
bis 2265 Entw. II des B. G.B.) in das E.G. übernommen sind.
B. An Rechtsquellen neben dem B. G.B., welche den Anwendungsbereich ¬
desselben einschränken kommen in Gemäßheit des E.G. zum
B. G.B. hiernach in Betracht:
Abschnitt I. §§. 7—31. Die ausländischen Gesetze. Eine Darstellung, ¬
in wie weit dieselben geeignet sind den Anwendungsbereich des
inländischen Rechts einzuschränken, findet sich in der Vorbemerkung zu
Art. 7ff. des I. Abschnitts. Eine Uebersicht auch nur der wichtigsten Kodifikationen ¬
des Auslandes kann an dieser Stelle nicht gegeben werden.
Ueber Zusammenstellungen von ausländischen Collisionsnormen vgl. S. 10
und S. 19
Abschnitt II. Die Reichsspecialgesetze. Dieselben bleiben nach
dem Grundsatz des Art. 32 von dem B.G.B. unberührt. Inwieweit
ausnahmsweise das B. G.B. in ihren Anwendungsbereich eingreift, ist in
den Art. 33 ff. dargestellt. Eine Uebersicht über die hauptsächlichsten
Reichsgesetze privatrechtlichen Inhalts giebt Neumann, Handausgabe zum
B.G.B. S. 1550—1667 nach der Legalordnung der Reichsverfassung.