Volltext : ¬Das Einführungsgesetz vom 18. August 1896 (1060)

Bergrecht  (Art.  67).
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stücks  durch  Bergbau  eine  Entschädigung  zu  gewähren,  so  finden  die  Vorschriften ¬
  der  Artikel  52,  53  Anwendung,  soweit  nicht  die  Landesgesetze  ein
Anderes  bestimmen.
E.  I  38;  E.  II  40;  R.V.  65;  Mot.  zu  38  S.  161;  Prot.  S.  8779,  8791  bis
8958,  8959.  (VI  S.  371,  469.)
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Grund  des  Vorbehalts.  Der  Vorbehalt  ist  damit  gerechtfertigt,  daß  die
Bestimmungen  der  Berggesetze  vorwiegend  öffentlich-rechtlichen  Charakters  sind,  und
ein  Auseinanderreißen  der  privatrechtlichen  und  öffentlich-rechtlichen  Bestimmungen  das
Verständniß  der  ersteren  erheblich  erschweren  würde.  Mot.  III  S.  4.
2.  Landesgesetze:  Preußen,  A.L.R.  II,  16  §§  69—480,  Berggesetz  vom  12.  Mai
1851,  besonders  aber  Allg.Berggesetz  vom  24.  Juni  1865,  Gesetz  vom  24.  Juni  1892,
dazu  Einführungsgesetze  für  die  neuerworbenen  Gebietstheile.  Bayern,
Gesetz  vom
20.  März  1869,  Gesetz  vom  31.  Mai  1887.  Sachsen,  Gesetz  vom  22.  Mai  1851,
besonders  aber  Allg.Berggesetz  vom  16.  Juni  1868,  ferner  Gesetze  vom  2.  April  1884
18.  März  1887  und  5.  März  1892.  Württemberg,  Gesetz  vom  7.  Oktober  1874.
Baden,  Gesetz  vom  22.  Juni  1890,  Verord:  vom  31.  Dezember  1890,  3.  Januar  1891,
BergpolizeiO.  vom  20.  Juni  1891.  Stobbe=Lehmann,  Deutsch.  Privatr.  II  1,
p.  537  und  die  dort  aufgeführten  weiteren  Landesgesetze  nebst  Litteraturangaben.
Neuestens  für  preußisches  Recht  Dernburg,  Sachenrecht  1898  p.  399  ff.
3.  Inbegriffen  in  den  Vorbehalt  sind  auch  diejenigen  Vorschriften
der  Landesgesetze,  welche  sich  auf  solche  Mineralien  beziehen,  die  zwar
an  sich  dem  Verfügungsrechte  des  Eigenthümers  nicht  entzogen  sind
aber  doch  hinsichtlich  ihrer  Gewinnung  den  bergrechtlichen  Normen  und
Beschränkungen  unterworfen  sind.  In  Sachsen  (Berggesetz  vom  16.  Juni  1868,
§  48,  Ges.  vom  18.  März  1887),  Sachsen=Altenburg  (Gesetz  vom  18.  April  1872,
3),  Preußen  mit  Beschränkung  auf  die  vormals  sächsischen  Landestheile  (Gesetz  vom
22.  Februar  1869,  §  2)  ist  die  Gewinnung  von  Kohlen  in  dieser  Weise  geregelt.
Anlangend  das  Verhältniß  des  Art.  67  zu  den  Vorschriften  des  §  1088,  Abs.  2
und  des  §  2123,  Abs.  2  des  B.G.B.  wurde  bei  den  Kommissionsberathungen,  Prot.  II
8791,  bemerkt,  daß  in  den  Fällen,  wo  die  Errichtung  eines  Betriebsplanes  nach  den
Bestimmungen  des  Bergrechts  vorgeschrieben  sei,  dieser  den  bergrechtlichen  Bestimmungen
entsprechende  Betriebsplan  auch  gegenüber  dem  privatrechtlichen  Verhältnisse  zwischen
dem  Nießbraucher  und  dem  Eigenthümer
(sowie  zwischen  dem  Vorerben  und  dem
Nacherben)  wirksam  bleiben  müsse.  Denn  zufolge  der  Natur  des  allgemeinen  Vorbehalts ¬
  des  Art.  67  hätten  die  Vorschriften  der  §§  1038,  2123  nur  Geltung  unbeschadet
des  Art.  67.  Dem  ist  beizustimmen.  Vgl.  Bemerk.  zu  Art.  4.
4.  Der  Absatz  2  entspricht  dem  Satz  2  des  Art.  109.
Die  entsprechende  Anwendung ¬
  der  in  Art.  52,  53  über  die  dem  Grundstückeigenthümer  zu  gewährende
Entschädigung  setzt  aber  dort  wie  hier  voraus:
daß  eine  solche  Entschädigung  nach  dem  Landesgesetze  zu  zahlen  ist;
b)  daß  die  Entschädigung  dem  Grundstückseigenthümer  zu  zahlen  ist;
c)  daß  endlich  die  Landesgesetze  nichts  Abweichendes  bestimmen.
ad  a)  Hierbei  ist  der  Ausdruck  Entschädigung  im  weitesten  Sinne  zu  nehmen,
er  umfaßt  daher  auch  die  Ersatzpflicht  wegen  Werthsverminderung  durch  Benutzung
eines  Grundstücks  zum  Schürfen  oder  zum  Bergbau,  vgl.  Planck  Bem.  3  Abs.  2
Henle=Schneider  S.  271.  Das  bayrische  A.G.  zum  B.G.B.  stellt  dieses  in  den
Nr.  I,  V,  XIII,  XV  des  Art.  157  ausdrücklich  fest.
ad  b)  Ist  deshalb  wichtig,  weil  nach  vielen  Berggesetzen  wenigstens  nach
herrschender  Ansicht  nicht  blos  dem  Grundstückeigenthümer,  sondern  auch  dem  dinglich ¬
  Berechtigten  ein  direkter  Anspruch  auf  besondere  Entschädigung  zusteht;  vgl.  §  148
Allg.  Berggesetz  für  Preußen  vom  24.  Juni  1865.  Klostermann=Fürst,  Kommentar
S.  457  ff.  Anm.  9;  vgl.  Bem.  zu  Art.  52,  53  und  Bem.  zu  Art.  109.
ad  c)  Vgl.  z.  B.  Hessen,  Berggesetz  vom  28.  Januar  1876  i.  d.  F.  d.  Bek.  vom
30.  September  1899  (Art.  283  Nr.  1  A.G.)  Art.  220.  (Es  finden  die  Grundsätze  der
Art.  6,  7,  10,  11  des  Enteig.Ges.  vom  26.  Juli  1884  Anwendung.)
Zusatz  zu  4.  Nicht  zu  verwechseln  mit  der  Entschädigung  für  Beschädigung
durch  Bergbau  (vgl.  z.  B.  §  148  Preuß.  Berggesetz)  ist  Entschädigung  wegen  Enteignung ¬
  zu  bergbaulichen  Zwecken  (§§  137  ff.  b.  c.).  Diese  Entschädigung  wird  in  dem
            
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