Bergrecht (Art. 67).
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stücks durch Bergbau eine Entschädigung zu gewähren, so finden die Vorschriften ¬
der Artikel 52, 53 Anwendung, soweit nicht die Landesgesetze ein
Anderes bestimmen.
E. I 38; E. II 40; R.V. 65; Mot. zu 38 S. 161; Prot. S. 8779, 8791 bis
8958, 8959. (VI S. 371, 469.)
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Grund des Vorbehalts. Der Vorbehalt ist damit gerechtfertigt, daß die
Bestimmungen der Berggesetze vorwiegend öffentlich-rechtlichen Charakters sind, und
ein Auseinanderreißen der privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen das
Verständniß der ersteren erheblich erschweren würde. Mot. III S. 4.
2. Landesgesetze: Preußen, A.L.R. II, 16 §§ 69—480, Berggesetz vom 12. Mai
1851, besonders aber Allg.Berggesetz vom 24. Juni 1865, Gesetz vom 24. Juni 1892,
dazu Einführungsgesetze für die neuerworbenen Gebietstheile. Bayern,
Gesetz vom
20. März 1869, Gesetz vom 31. Mai 1887. Sachsen, Gesetz vom 22. Mai 1851,
besonders aber Allg.Berggesetz vom 16. Juni 1868, ferner Gesetze vom 2. April 1884
18. März 1887 und 5. März 1892. Württemberg, Gesetz vom 7. Oktober 1874.
Baden, Gesetz vom 22. Juni 1890, Verord: vom 31. Dezember 1890, 3. Januar 1891,
BergpolizeiO. vom 20. Juni 1891. Stobbe=Lehmann, Deutsch. Privatr. II 1,
p. 537 und die dort aufgeführten weiteren Landesgesetze nebst Litteraturangaben.
Neuestens für preußisches Recht Dernburg, Sachenrecht 1898 p. 399 ff.
3. Inbegriffen in den Vorbehalt sind auch diejenigen Vorschriften
der Landesgesetze, welche sich auf solche Mineralien beziehen, die zwar
an sich dem Verfügungsrechte des Eigenthümers nicht entzogen sind
aber doch hinsichtlich ihrer Gewinnung den bergrechtlichen Normen und
Beschränkungen unterworfen sind. In Sachsen (Berggesetz vom 16. Juni 1868,
§ 48, Ges. vom 18. März 1887), Sachsen=Altenburg (Gesetz vom 18. April 1872,
3), Preußen mit Beschränkung auf die vormals sächsischen Landestheile (Gesetz vom
22. Februar 1869, § 2) ist die Gewinnung von Kohlen in dieser Weise geregelt.
Anlangend das Verhältniß des Art. 67 zu den Vorschriften des § 1088, Abs. 2
und des § 2123, Abs. 2 des B.G.B. wurde bei den Kommissionsberathungen, Prot. II
8791, bemerkt, daß in den Fällen, wo die Errichtung eines Betriebsplanes nach den
Bestimmungen des Bergrechts vorgeschrieben sei, dieser den bergrechtlichen Bestimmungen
entsprechende Betriebsplan auch gegenüber dem privatrechtlichen Verhältnisse zwischen
dem Nießbraucher und dem Eigenthümer
(sowie zwischen dem Vorerben und dem
Nacherben) wirksam bleiben müsse. Denn zufolge der Natur des allgemeinen Vorbehalts ¬
des Art. 67 hätten die Vorschriften der §§ 1038, 2123 nur Geltung unbeschadet
des Art. 67. Dem ist beizustimmen. Vgl. Bemerk. zu Art. 4.
4. Der Absatz 2 entspricht dem Satz 2 des Art. 109.
Die entsprechende Anwendung ¬
der in Art. 52, 53 über die dem Grundstückeigenthümer zu gewährende
Entschädigung setzt aber dort wie hier voraus:
daß eine solche Entschädigung nach dem Landesgesetze zu zahlen ist;
b) daß die Entschädigung dem Grundstückseigenthümer zu zahlen ist;
c) daß endlich die Landesgesetze nichts Abweichendes bestimmen.
ad a) Hierbei ist der Ausdruck Entschädigung im weitesten Sinne zu nehmen,
er umfaßt daher auch die Ersatzpflicht wegen Werthsverminderung durch Benutzung
eines Grundstücks zum Schürfen oder zum Bergbau, vgl. Planck Bem. 3 Abs. 2
Henle=Schneider S. 271. Das bayrische A.G. zum B.G.B. stellt dieses in den
Nr. I, V, XIII, XV des Art. 157 ausdrücklich fest.
ad b) Ist deshalb wichtig, weil nach vielen Berggesetzen wenigstens nach
herrschender Ansicht nicht blos dem Grundstückeigenthümer, sondern auch dem dinglich ¬
Berechtigten ein direkter Anspruch auf besondere Entschädigung zusteht; vgl. § 148
Allg. Berggesetz für Preußen vom 24. Juni 1865. Klostermann=Fürst, Kommentar
S. 457 ff. Anm. 9; vgl. Bem. zu Art. 52, 53 und Bem. zu Art. 109.
ad c) Vgl. z. B. Hessen, Berggesetz vom 28. Januar 1876 i. d. F. d. Bek. vom
30. September 1899 (Art. 283 Nr. 1 A.G.) Art. 220. (Es finden die Grundsätze der
Art. 6, 7, 10, 11 des Enteig.Ges. vom 26. Juli 1884 Anwendung.)
Zusatz zu 4. Nicht zu verwechseln mit der Entschädigung für Beschädigung
durch Bergbau (vgl. z. B. § 148 Preuß. Berggesetz) ist Entschädigung wegen Enteignung ¬
zu bergbaulichen Zwecken (§§ 137 ff. b. c.). Diese Entschädigung wird in dem