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Abteilung II. Benützung der Gewässer.
ansprechen zu können glaubt, steht der Rechtsweg gegen den die Trift Betreibenden ¬
offen.
Vollzugsbekanntmachung.
§ 77.
Triftordnung.
Für jedes Triftgewässer soll eine Triftordnung bestehen.
Die Triftordnungen
werden als oberpolizeiliche Vorschriften durch die Kreisregierungen, ¬
Kammern des Innern und Kammern der Finanzen, erlassen (Art. 206
Abs. 2 des Gesetzes, § 7 Abs. 3 der Vollzugsverordnung).
Die Triftordnungen
sind vor ihrer Erlassung oder Abänderung dem Staatsministerium ¬
des Innern vorzulegen.
§ 78.
Die Triftordnungen sollen unter Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit
wie der Beteiligten und unter tunlichster Rücksichtnahme auf die örtlichen Bedürfnisse
alle auf die Trift bezüglichen Verhältnisse regeln. Insbesondere soll die Triftordnung
Bestimmungen enthalten:
wem die Trift zusteht und durch wen sie ausgeübt werden kann;
zu welchen Zeiten und auf welcher Strecke die Trift erlaubt ist
in welcher Weise die Trift auszüüben ist; insbesondere über den Umfang der
Trift, die Größe des Holzes, die Reihenfolge der Trift, die Freihaltung der Triftbahn, ¬
die Lagerung des Holzes, die Kennzeichnung des Holzes u. dergl.
über Maßnahmen zum Schutze der Triftanlagen, Grundstücke und Wasserbenützungsanlagen ¬
sowie zum Schutze der Fischerei;
wem die Aufsicht über die Trift zusteht und wie die Aufsicht ausgeübt wird;
welche Gebühren für die Benützung der zur Trift dienenden Vorrichtungen
erhoben werden und welche Vergütung für den Stillstand der Triebwerke und
für die dem Triftunternehmer bei Ausübung der Trift geleistete Beihilfe zu
entrichten ist
7. über die Strafen bei Zuwiderhandlungen.
§ 79.
Wird in einem der Floßfahrt dienenden Gewässer die Trift ausgeübt, so können
die Verhältnisse der Floßfahrt sowie der Trift in einer Ordnung (Floß- und Triftordnung) ¬
geregelt werden.
Aum. 1. Die Triftfreiheit. Der Rechtsgrund der Triftbefugnis. 1. Wie
auf den öffentlichen Gewässern die Schiffahrt und die Floßfahrt,
so ist auf den Triftgewässern die Trift grundsätzlich frei. Dieser Grundsatz
ergibt sich aber lediglich aus der ausdrücklichen Bestimmung des Art. 32, nicht
aus einem allgemeinen Benützungsrecht am Wasser, wie es früher Art. 1 Abs. 2
WBG. für die öffentlichen Gewässer anerkannt hatte. Das Triftrecht enthält
eine im öffentlichen Rechte wurzelnde gesetzliche Beschränkung des Eigentums am
Flusse und darf daher nicht ausdehnend ausgelegt werden (a. M. Eymann Anm. 1).
Es ist ebensowenig ein subjektives Recht als der Gemeingebrauch oder die Befugnis ¬
zur Schiff- oder Floßfahrt (vgl. Anm. 9 zum Art. 26, Anm. 3 und 9
zum Art. 29, Eymann Anm 6; a. M. Oertmann § 98, 2 c, der nicht eine erlaubte ¬
Handlung (res merae facultatis), sondern ein subjektives Recht zur Trift
annimmt)
2. Die Triftfreiheit nach Art. 32 greift da nicht Platz, wo ausschließende
Triftrechte bestehen. Diese können durch Lokalverordnungen, Herkommen oder
besondere Rechtsverhältnisse begründet sein. Die Begriffe Lokalverordnungen ¬
und Herkommen bedürfen einer genaueren Untersuchung.
Der Art. 103 WBG. hatte den Lokalverordnungen und dem Herkommen,
wenn sie im Gesetz als maßgebend bezeichnet waren, nur insoweit eine rechtliche
Wirkung zuerkannt, als sie nach den in den verschiedenen Gebietsteilen geltenden