Volltext : Harster, Theodor: Kommentar zum Bayerischen Wassergesetze vom 23. März 1907, zur Verordnung vom 1. Dezember 1907 und zur Vollzugsbekanntmachung vom 3. Dezember 1907

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Abteilung  II.  Benützung  der  Gewässer.
ansprechen  zu  können  glaubt,  steht  der  Rechtsweg  gegen  den  die  Trift  Betreibenden ¬
  offen.
Vollzugsbekanntmachung.
§  77.
Triftordnung.
Für  jedes  Triftgewässer  soll  eine  Triftordnung  bestehen.
Die  Triftordnungen
werden  als  oberpolizeiliche  Vorschriften  durch  die  Kreisregierungen, ¬
  Kammern  des  Innern  und  Kammern  der  Finanzen,  erlassen  (Art.  206
Abs.  2  des  Gesetzes,  §  7  Abs.  3  der  Vollzugsverordnung).
Die  Triftordnungen
sind  vor  ihrer  Erlassung  oder  Abänderung  dem  Staatsministerium ¬
  des  Innern  vorzulegen.
§  78.
Die  Triftordnungen  sollen  unter  Berücksichtigung  der  Interessen  der  Allgemeinheit
wie  der  Beteiligten  und  unter  tunlichster  Rücksichtnahme  auf  die  örtlichen  Bedürfnisse
alle  auf  die  Trift  bezüglichen  Verhältnisse  regeln.  Insbesondere  soll  die  Triftordnung
Bestimmungen  enthalten:
wem  die  Trift  zusteht  und  durch  wen  sie  ausgeübt  werden  kann;
zu  welchen  Zeiten  und  auf  welcher  Strecke  die  Trift  erlaubt  ist
in  welcher  Weise  die  Trift  auszüüben  ist;  insbesondere  über  den  Umfang  der
Trift,  die  Größe  des  Holzes,  die  Reihenfolge  der  Trift,  die  Freihaltung  der  Triftbahn, ¬
  die  Lagerung  des  Holzes,  die  Kennzeichnung  des  Holzes  u.  dergl.
über  Maßnahmen  zum  Schutze  der  Triftanlagen,  Grundstücke  und  Wasserbenützungsanlagen ¬
  sowie  zum  Schutze  der  Fischerei;
wem  die  Aufsicht  über  die  Trift  zusteht  und  wie  die  Aufsicht  ausgeübt  wird;
welche  Gebühren  für  die  Benützung  der  zur  Trift  dienenden  Vorrichtungen
erhoben  werden  und  welche  Vergütung  für  den  Stillstand  der  Triebwerke  und
für  die  dem  Triftunternehmer  bei  Ausübung  der  Trift  geleistete  Beihilfe  zu
entrichten  ist
7.  über  die  Strafen  bei  Zuwiderhandlungen.
§  79.
Wird  in  einem  der  Floßfahrt  dienenden  Gewässer  die  Trift  ausgeübt,  so  können
die  Verhältnisse  der  Floßfahrt  sowie  der  Trift  in  einer  Ordnung  (Floß-  und  Triftordnung) ¬
  geregelt  werden.
Aum.  1.  Die  Triftfreiheit.  Der  Rechtsgrund  der  Triftbefugnis.  1.  Wie
auf  den  öffentlichen  Gewässern  die  Schiffahrt  und  die  Floßfahrt,
so  ist  auf  den  Triftgewässern  die  Trift  grundsätzlich  frei.  Dieser  Grundsatz
ergibt  sich  aber  lediglich  aus  der  ausdrücklichen  Bestimmung  des  Art.  32,  nicht
aus  einem  allgemeinen  Benützungsrecht  am  Wasser,  wie  es  früher  Art.  1  Abs.  2
WBG.  für  die  öffentlichen  Gewässer  anerkannt  hatte.  Das  Triftrecht  enthält
eine  im  öffentlichen  Rechte  wurzelnde  gesetzliche  Beschränkung  des  Eigentums  am
Flusse  und  darf  daher  nicht  ausdehnend  ausgelegt  werden  (a.  M.  Eymann  Anm.  1).
Es  ist  ebensowenig  ein  subjektives  Recht  als  der  Gemeingebrauch  oder  die  Befugnis ¬
  zur  Schiff-  oder  Floßfahrt  (vgl.  Anm.  9  zum  Art.  26,  Anm.  3  und  9
zum  Art.  29,  Eymann  Anm  6;  a.  M.  Oertmann  §  98,  2  c,  der  nicht  eine  erlaubte ¬
  Handlung  (res  merae  facultatis),  sondern  ein  subjektives  Recht  zur  Trift
annimmt)
2.  Die  Triftfreiheit  nach  Art.  32  greift  da  nicht  Platz,  wo  ausschließende
Triftrechte  bestehen.  Diese  können  durch  Lokalverordnungen,  Herkommen  oder
besondere  Rechtsverhältnisse  begründet  sein.  Die  Begriffe  Lokalverordnungen ¬
  und  Herkommen  bedürfen  einer  genaueren  Untersuchung.
Der  Art.  103  WBG.  hatte  den  Lokalverordnungen  und  dem  Herkommen,
wenn  sie  im  Gesetz  als  maßgebend  bezeichnet  waren,  nur  insoweit  eine  rechtliche
Wirkung  zuerkannt,  als  sie  nach  den  in  den  verschiedenen  Gebietsteilen  geltenden
            
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