Volltext : Anleitung zur Prozeßpraxis nach der Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 in Beispielen an Rechtsfällen

Prozeßpraxis  nach  der  RCPO.
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Königliches  Oberlandesgericht  wolle  die  einstweilige  Einstellung
der  Zwangsvollstreckung  anordnen.
Ich  mache  prinzipaliter  geltend,  daß  die  Vollstreckung  mir
einen  nicht  zu  ersetzenden  Nachtheil  bringen  würde,  denn,  wenn  erst
der  Kaufmann  Reiche  das  Geld  in  die  Hände  bekommt,  habe  ich
keine  Aussicht  es  wieder  zu  bekommen,  denn  nach  dem  angeschlossenen ¬
  Briefe  des  Kaufmanns  Ehrlicher  in  Hannover  steht
Reiche  nahe  vor  dem  Konkurse.
Eventuell  bin  ich  bereit  Kaution  zu  bestellen  und  bitte  dagegen ¬
  auch  die  erfolgten  Vollstreckungsmaßregeln  aufzuheben.
Müller.
Celle,  den  14.  Januar  1880.
Es  kann  nun  das  Gericht  mündliche  Verhandlung  erfordern.
Dann  ist  das  Verfahren  wie  Seite  102  ff.  angegeben.  Es  kann
aber  auch  ohne  mündliche  Verhandlung  folgenden  Bescheid  abgeben:
In  Sachen  (rubrum)  wird  auf  das  Gesuch  des  Beklagten,
da  das  Bevorstehen  eines  unersetzlichen  Schadens  nicht  genügend
glaubhaft  gemacht  ist,  auch  aus  den  vorgetragenen  Thatsachen
keineswegs  folgt,  da  der  Beklagte  durch  die  vom  Kläger  geleistete
Kaution  genügend  gesichert  ist,  angeordnet,  daß  die  Zwangsvollstreckung ¬
  einstweilen  eingestellt  werden  soll  und  die  erfolgten  Vollstreckungsmaßregeln ¬
  aufgehoben  werden  sollen,  dafern  der  Beklagte
durch  Hinterlegung  einer  baaren  Summe  von  500  M.  oder
preußischer  Landesobligationen  mit  Talons  zum  Nennwerthe  von
500  M.  Sicherheit  leistet.
Celle,  den  16.  Januar  1880
Königliches  Oberlandesgericht.
Civilsenat  II.
Francke.  v.  Mandelsloh.  Krüger.  Frank.  Mertens.
3)  Das  Gesetz  unterscheidet  in  §  647  die  Einstellung  der  Zwangsvollstreckung,
wodurch  also  nur  der  Verkauf  gehindert  wird,  oder,  wenn  er  schon  erfolgt  sein
sollte,  die  Auszahlung  des  Erlöses  unterbleibt,  und  die  Aufhebung  der  erfolgten
Vollstreckungsmaßregeln,  wonach  z.  B.  die  gepfändeten  Sachen  aus  dem  Pfandnexus ¬
  völlig  entlassen  worden.  Letzteres  ist  ohne  Kaution  nie  zulässig.
*)  Ob  das  Gericht  solchen  Anträgen  nach  §  647  stattgeben  will,  bleibt
seinem  pflichtmäßigen  Ermessen  überlassen.  Es  wird  dabei  allerdings  auch  mit
in  Berücksichtigung  ziehen,  ob  muthmaßlich  die  Berufung  Erfolg  haben  wird
und  das  kann  für  den  Berufenden  Anlaß  geben,  schon  in  der  Berufungsschri
anzugeben,  inwieweit  und  weßhalb  das  Urtheil  angefochten  wird.  Im -
  vorliegenden ¬
  Falle  würde  ich  z.  B.  der  Meinung  sein,  daß  kein  genügender  Anlaß
vorliege,  dem  Antrage  stattzugeben.
            
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