Prozeßpraxis nach der RCPO.
176
Königliches Oberlandesgericht wolle die einstweilige Einstellung
der Zwangsvollstreckung anordnen.
Ich mache prinzipaliter geltend, daß die Vollstreckung mir
einen nicht zu ersetzenden Nachtheil bringen würde, denn, wenn erst
der Kaufmann Reiche das Geld in die Hände bekommt, habe ich
keine Aussicht es wieder zu bekommen, denn nach dem angeschlossenen ¬
Briefe des Kaufmanns Ehrlicher in Hannover steht
Reiche nahe vor dem Konkurse.
Eventuell bin ich bereit Kaution zu bestellen und bitte dagegen ¬
auch die erfolgten Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben.
Müller.
Celle, den 14. Januar 1880.
Es kann nun das Gericht mündliche Verhandlung erfordern.
Dann ist das Verfahren wie Seite 102 ff. angegeben. Es kann
aber auch ohne mündliche Verhandlung folgenden Bescheid abgeben:
In Sachen (rubrum) wird auf das Gesuch des Beklagten,
da das Bevorstehen eines unersetzlichen Schadens nicht genügend
glaubhaft gemacht ist, auch aus den vorgetragenen Thatsachen
keineswegs folgt, da der Beklagte durch die vom Kläger geleistete
Kaution genügend gesichert ist, angeordnet, daß die Zwangsvollstreckung ¬
einstweilen eingestellt werden soll und die erfolgten Vollstreckungsmaßregeln ¬
aufgehoben werden sollen, dafern der Beklagte
durch Hinterlegung einer baaren Summe von 500 M. oder
preußischer Landesobligationen mit Talons zum Nennwerthe von
500 M. Sicherheit leistet.
Celle, den 16. Januar 1880
Königliches Oberlandesgericht.
Civilsenat II.
Francke. v. Mandelsloh. Krüger. Frank. Mertens.
3) Das Gesetz unterscheidet in § 647 die Einstellung der Zwangsvollstreckung,
wodurch also nur der Verkauf gehindert wird, oder, wenn er schon erfolgt sein
sollte, die Auszahlung des Erlöses unterbleibt, und die Aufhebung der erfolgten
Vollstreckungsmaßregeln, wonach z. B. die gepfändeten Sachen aus dem Pfandnexus ¬
völlig entlassen worden. Letzteres ist ohne Kaution nie zulässig.
*) Ob das Gericht solchen Anträgen nach § 647 stattgeben will, bleibt
seinem pflichtmäßigen Ermessen überlassen. Es wird dabei allerdings auch mit
in Berücksichtigung ziehen, ob muthmaßlich die Berufung Erfolg haben wird
und das kann für den Berufenden Anlaß geben, schon in der Berufungsschri
anzugeben, inwieweit und weßhalb das Urtheil angefochten wird. Im -
vorliegenden ¬
Falle würde ich z. B. der Meinung sein, daß kein genügender Anlaß
vorliege, dem Antrage stattzugeben.