Objekt : Benz, Rudolf: ¬Der Rechtsfreund für den Kanton Zürich oder Anleitung die Rechtsgeschäfte in gehöriger Weise selbst besorgen zu können

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3)  Alle  Arten  von  Lungensucht  und  Engbrüstigkeit  (Dampf,
Bauchstößigkeit),  von  Verhärtung  und  Vereikerung  der
Hinterleibseingeweide  und  die  daraus  entstehende  Abzehrung, ¬
  insofern  diese  Krankheiten  nicht  Folgen  von  hitzigen
Krankheitszuständen  sind,  welche  das  Thier  erst  als  Eigenthum ¬
  des  Käufers  oder  Eintauschers  befallen  haben.
4)
Die  periodische  Blindheit  (Mondblindheit).
Für  diese  Hauptmängel  ist  eine  Währschaftszeit  von  6
Wochen  und  3  Tagen  festgesetzt.
b.  Geringere  Mängel  der  Pferde.
1)  Der  schwarze  Staar.
2)  Die  Raude.
3)  Das  Koppen.
Für  diese  Mängel  ist  eine  Währschaftszeit  von  14  Tagen
festgesetzt.
c.  Hauptmängel  des  Hornviehes.
1)  Der  Wahnsinn,  der  Stumpfsinn  und  die  Fallsucht.
2)  Alle  Arten  von  Lungensucht  und  Engbrüstigkeit,  die  Löserdürre ¬
  (Rindviehpest),  die  Verhärtung  und  Vereiterung  der
Hinterleibseingeweide  überhaupt  und  die  daher  entstandene
Abzehrung,  insofern  diese  Krankheiten  nicht  Folgen  von
hitzigen  Krankheitszuständen  sind,  die  das  Thier  als  Eigenthum ¬
  des  Käufers  befallen  haben.
3)
Der  Vorfall  des  Tragesacks  und  der  Scheide  (das  Beizen).
Für  diese  Hauptmängel  (mit  Ausnahme  der  Löserdürre) ¬
  ist  eine  Währschaftszeit  von  6  Wochen  und  3  Tagen,
für  die  Löserdürre  aber  eine  solche  von  10  Tagen  festgesetzt. ¬

d.  Geringere  Mängel  des  Hornviehes.
1)  Die  Raude,  mit  einer  Währschaftszeit  von  3  Wochen.
2)  Fälschlich  zugesicherte,  über  6  Wochen  hinausgehende
Trächtigkeit  einer  Kuh,  wofür  die  Währschaftszeit  bis  zum
Kalbern  oder  einem  frühern  Verwerfen  dauert.
3)  Unrichtig  angegebene  Trächtigkeit  einer  Kuh,  wofür  der
            
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