6.8.
Stein, Grenzen und Beziehungen zwischen Justiz und Verwaltung
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Literatur.
öffnet sich mn praktischen Falle ein Streit, der intereffante Probleme
aufwirft und die Stellungnahme des Reichsgerichts gespannt erwarten läßt.
Leipzig. Gerichtsassessor Dr. Pringsheim.
8.
Grenzen und Beziehungen zwischen Justiz und Verwaltung. Von Friedrich
Stein. Tübingen 1912. I. C. B. Mohr (Paul Siebeck). (M. 2,80.)
Die vorliegende Schrift verdankt Vorträgen, welche der Verf. in
der Kölner Vereinigung für rechts- und staatswissenschaftliche Fortbildung
gehalten hat, ihre Entstehung. Die Darlegungen führen zum Teil in
ein sehr schwieriges Gebiet, doch ist es dem Vers, überall gelungen,
durch seine bekannte klare Form der Darstellung auch die schwierigsten
Probleme leicht verständlich zu gestalten.
Nach einer sehr interessanten Einleitung, in der die Verwaltungs-
tätigkeit und die Gerichtstätigkeit nach ihrem psychologischen Verhältnisse
zum Gesetze geschieden werden, sind im ersten Abschnitte die Grenzen
zwischen Zustiz und Verwaltung behandelt. Ein geschichtlicher Rückblick
bildet zu diesem Abschnitte die Einleitung. Der folgende § 3 behandelt
die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Zugrunde gelegt ist hier die Vor-
schrift des § 13 GVG. Wenn der Vers, zu dem Ergebnisse gelangt,
daß die durch Landesgesetz den Gerichten zugewiesenen öffentlich-recht-
lichen Sachen für den Prozeß bürgerliche Nechtsstreitigkeiten seien, so
kann dem nur zugestimmt werden. Die von dem Rate in der Ham-
burger Polizeiverwaltung Dr. Hartmann mehrfach vertretene gegenteilige
Ansicht wird von Stein mit Recht zurückgewiesen (28 ff.). Der frei-
willigen Gerichtsbarkeit ist eine kurze Erörterung (§ 4) gewidmet, sehr
ausführlich dagegen werden (§ 5) die Strafsachen behandelt. Auch hier
wird die Frage, inwieweit die Landesgesetzgebung das Recht hat, Straf-
sachen den ordentlichen Gerichten zu entziehen und den Verwaltungs-
behörden zu überweffen, eingehend untersucht, wie dies auch hinsichtlich
der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geschehen war. Hingewiesen sei hier
u. a. auf die Probleme der Zwangsstrafe und der Rechtsstrafe <46 ff.).
Von sehr hoher Bedeutung sind die Ausführungen über die Zwangs-
vollstreckung (§ 6). Es würde zu weit führen, Einzelheiten hier heraus-
zuheben, es sei nur auf die Frage der Pfändung von Forderungen und
anderen Rechten hingewiesen. In der nun folgenden Darstellung über
den Kompetenzkonflikt (§ 7) nimmt der Verf. sehr scharf Stellung zu
der Rechtsprechung des Reichsgerichts.
Der zweite Abschnitt behandelt die Beziehungen zwischen Justiz
und Verwaltung. Nickt alle Beziehungen, die zwischen beiden Gebieten
bestehen, werden in den Kreis der Erörterungen gestellt, nur insoweit
kommen sie in Betracht, als sie sich auf die Wirkung erstrecken, welche
die Entscheidungen des einen Gebiets auf dem anderen haben können.
Daneben bestehen Beziehungen durch gegenseitige Rechtshilfe. Der Dar-
stellung dieser Wirkungen geht ein Exkurs über einige Grundbegriffe
voraus, der zivilprozeffualer Natur ist; Gebundenheit des Gerichts an