Full text: Bahlmann, Wilhelm: ¬Das preußische Grundbuchrecht

Einleitung. 
2 
lediglich dem „künftigen Gesetzbuche" und will nur festsetzen, „wie 
die Hypothekenbücher einzurichten, was für Realrechte und Lasten 
in selbigen zu vermerken und was bei deren Eintragung, Um 
schreibung auf andere und Löschung ... zu beobachten ist." Ihren 
Abschluß und die vollständigere Ausbildung der in der Hypo 
theken=Ordnung enthaltenen Prinzipien fand die damalige Reform 
somit erst durch das am 1. Juni 1794 in Kraft getretene Allg. 
Landrecht für die Preußischen Staaten. Das durch diese beiden Gesetz 
bücher statuirte, mit den Hypothekenbüchern im engsten Zusammen 
hange stehende Immobiliarsachenrecht galt lange Zeit als das 
Muster der Gesetzgebung auf diesem Rechtsgebiete; seine Vorzüge 
fanden die allseitigste Anerkennung; es diente, Oldenburg und 
Baden ausgenommen, allen anderen deutschen Staaten als 
Grundlage ihrer eigenen Gesetzgebung und unter seinem Schutze 
entwickelte sich ein reeller, im Wesentlichen für alle Theile be 
friedigender Immobiliarkredit. 
Bei dieser allgemeinen Anerkennung des Systems ist es er 
klärlich, daß den durch die allmälige Aenderung der Verkehrs 
und Kredit=Verhältnisse veranlaßten Reformbestrebungen gegen 
über die Beibehaltung der leitenden Prinzipien mit einer gewissen 
Aengstlichkeit und Hartnäckigkeit verfochten wurde. Ausgenommen 
die, die s. g. Hypothek des Eigenthümers betreffenden Gesetze ent 
halten weder die Gesetze, welche die Preußische Hypotheken=Ord 
nung in die neu- und wiedererworbenen Landestheile einführten, 
noch diejenigen späteren Gesetze, welche mit dem Immobiliarsachen 
recht im Zusammenhange stehen, prinzipielle Aenderungen und 
erhebliche Eingriffe in das System des Preußischen Hypotheken 
rechts. Die Letzteren suchen im Wesentlichen nur formale Mängel 
zu beseitigen, das Verfahren unter gleichzeitiger Berücksichtigung 
des Kostenpunkts zu vereinfachen und die prozessualische Verfol 
gung der dinglichen Rechte zu erleichtern. Auch das in dieser 
Beziehung wichtigste und umfassendste Gesetz, die sogenannte 
Hypotheken-Novelle vom 24. Mai 1853, ist noch unter der Vor 
aussetzung, „daß die den Kredit sichernden und durch eine lang 
jährige Erfahrung bewährten Hauptgrundsätze unseres Hypotheken 
wesens nicht verlassen werden dürften", abgefaßt worden und die 
Ministerial=Instruktion vom 3. August 1853 bezeichnet ausdrück 
lich als den Hauptzweck dieses Gesetzes, „das Verfahren in Hypo 
theken=Sachen, wie es sich nach der Hypotheken-Ordnung und den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer