Einleitung.
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lediglich dem „künftigen Gesetzbuche" und will nur festsetzen, „wie
die Hypothekenbücher einzurichten, was für Realrechte und Lasten
in selbigen zu vermerken und was bei deren Eintragung, Um
schreibung auf andere und Löschung ... zu beobachten ist." Ihren
Abschluß und die vollständigere Ausbildung der in der Hypo
theken=Ordnung enthaltenen Prinzipien fand die damalige Reform
somit erst durch das am 1. Juni 1794 in Kraft getretene Allg.
Landrecht für die Preußischen Staaten. Das durch diese beiden Gesetz
bücher statuirte, mit den Hypothekenbüchern im engsten Zusammen
hange stehende Immobiliarsachenrecht galt lange Zeit als das
Muster der Gesetzgebung auf diesem Rechtsgebiete; seine Vorzüge
fanden die allseitigste Anerkennung; es diente, Oldenburg und
Baden ausgenommen, allen anderen deutschen Staaten als
Grundlage ihrer eigenen Gesetzgebung und unter seinem Schutze
entwickelte sich ein reeller, im Wesentlichen für alle Theile be
friedigender Immobiliarkredit.
Bei dieser allgemeinen Anerkennung des Systems ist es er
klärlich, daß den durch die allmälige Aenderung der Verkehrs
und Kredit=Verhältnisse veranlaßten Reformbestrebungen gegen
über die Beibehaltung der leitenden Prinzipien mit einer gewissen
Aengstlichkeit und Hartnäckigkeit verfochten wurde. Ausgenommen
die, die s. g. Hypothek des Eigenthümers betreffenden Gesetze ent
halten weder die Gesetze, welche die Preußische Hypotheken=Ord
nung in die neu- und wiedererworbenen Landestheile einführten,
noch diejenigen späteren Gesetze, welche mit dem Immobiliarsachen
recht im Zusammenhange stehen, prinzipielle Aenderungen und
erhebliche Eingriffe in das System des Preußischen Hypotheken
rechts. Die Letzteren suchen im Wesentlichen nur formale Mängel
zu beseitigen, das Verfahren unter gleichzeitiger Berücksichtigung
des Kostenpunkts zu vereinfachen und die prozessualische Verfol
gung der dinglichen Rechte zu erleichtern. Auch das in dieser
Beziehung wichtigste und umfassendste Gesetz, die sogenannte
Hypotheken-Novelle vom 24. Mai 1853, ist noch unter der Vor
aussetzung, „daß die den Kredit sichernden und durch eine lang
jährige Erfahrung bewährten Hauptgrundsätze unseres Hypotheken
wesens nicht verlassen werden dürften", abgefaßt worden und die
Ministerial=Instruktion vom 3. August 1853 bezeichnet ausdrück
lich als den Hauptzweck dieses Gesetzes, „das Verfahren in Hypo
theken=Sachen, wie es sich nach der Hypotheken-Ordnung und den