Gesetz über den Eigenthumserwerb. III. Abschnitt.
§ 19.
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Die Bewilligung kann mit Angabe eines Schuld
Anm. zu § 41 d. Grundb.=Ordn.) kann die fehlende Einwilligung ersetzt
werden. Formell kann die Buchbehörde Einträge nach dem Konsensprinzip
nur dann vornehmen, wenn derjenige, dessen Einwilligung in materieller
Hinsicht erforderlich ist, die Eintragung beantragt. Nur wenn dieser seine
Einwilligung unmittelbar der Buchbehörde erklärt oder erklären läßt, kann
auf Grund der Bewilligung die Eintragung mit voller Sicherheit vorge
nommen werden. Das materielle Erforderniß wird, soweit es möglich, in
den Gesetzen streng und fast ohne Ausnahme (§ 50 Grundb.=Ordn.) verlangt.
Vergl. §§ 2. 3. 8. 9. 13. 14. 16. 19. 21. 22. 27. 29. 49. 53. 58. 59. 60.
65. d. Ges. über den Eigenthumserwerb, §§ 53. 64. 69. 86. 87. 92, 93. 94.
100. 117. 137 der Grundb.=Ordn. In der formellen Hinsicht sind mehrere
Ausnahmen zugelassen; wir rechnen dahin — abgesehen vom § 3 d. Gesetzet
über den Eigenthumserwerb — § 13 Al. 2 d. Ges., welches den Berechtigten
zum Antrage legitimirt, wenn der eingetragene Eigenthümer ihm gegenüber
in einer beglaubigten Urkunde der Eintragung eines Rechts in die II. Ab
theilung bewilligt hat, § 14 und § 19 Nr. 2 d. Ges., welcher den Gläubiger,
der ein rechtskräftiges Erkenntniß erstritten hat, zu dem entsprechenden
Antrage berechtigt erklärt; und ferner die Bestimmung, daß die Cession
Verpfändung und Vorrechtseinräumung auf einseitigen Antrag des Be
rechtigten, die Löschung auf einseitigen Antrag des Eigenthümers er
Es
folgt. Vergleiche von Meibom, Mecklenb. Hypotheken=R. S. 70 ff.
kann kaum befremden, daß das Gesetz bald das materielle Erforderniß
die Bewilligung — bald das formelle — den Antrag — besonders betont
(vergl. Bähr a. a. O. S. 135); daß in § 19 Nr. 1 der Ausdruck „bewilligt
nicht die Nothwendigkeit eines von dem eingetragenen oder seine Eintragung
gleichzeitig erlangenden Eigenthümer ausgehenden Antrages ausschließt, ist in
der folgenden Anmerkung ausgeführt. Es frägt sich, ob die Bewilligung mit
ausdrücklichen Worten vorliegen muß, oder ob es hinreicht, daß die Ein
schreibung die nothwendige Konsequenz desjenigen Rechtsgeschäfts bildet,
in welches derjenige gewilligt hat, gegen welchen die Eintragung erfolgen soll.
Wir nehmen keinen Anstand, diese Frage im letzten Sinne zu beantworten.
Es ist bei der Auflassung genügend, wenn der Wille der Uebertragung des
Eigenthums und der Umschreibung desselben deutlich erhellt; es ist gleichgültig,
ob beide Theile bewilligen und beantragen oder ob Käufer bewilligt, Ver
käufer beantragt (Bähr a. a. O. S. 135). Für die Bestellung einer Hy
pothek schrieb das All. L. R. (§ 403 Tit. 20 Thl. I.) vor, daß dazu eine
besondere und ausdrückliche Einwilligung des Schuldners erforderlich sei
die s. g. Intabulationsklausel (Praej. 1859. Entsch. Bd. 14 S. 489); hingegen
verordnete § 8 des Gesetzes von 24. Mai 1853: „In den Schuld- und Ver
pfändigungs=Urkunden müssen die verpfändeten Grundstücke bezeichnet werden.
Dagegen ist es nicht erforderlich, daß in den genannten Urkunden außer der
Verpfändungserklärung eine besondere Einwilligung zur Einschreibung des
Pfandrechts in das Hypothekenbuch (Intabulationsklausel) aufgenommen wird.
Die ausdrückliche Einwilligung zur Eintragung auf ein bestimmtes Grund
stück vertritt die Stelle der Verpfändungserklärung." Der letzte Satz wird