Full text: Bahlmann, Wilhelm: ¬Das preußische Grundbuchrecht

Von dem Recht der Hypothek und der Grundschuld. 
§ 19. 
71 
[1. Von der Begründung dieser Rechte. 
§. 19.96) 
Die Eintragung erfolgt: 
1) wenn der eingetragene oder seine Eintragung gleichzeitig 
9) 99) 
erlangende Eigenthümer**) sie bewilligt. 
8e) Das Konsensprinzip findet in diesem Paragraphen seinen be 
stimmten Ausdruck. Es darf keine Hypothek ohne oder gegen den Willen des 
Eigenthümers eingetragen werden, außer wenn eine höhere Macht diesen Wil 
len zu brechen oder zu ersetzen berechtigt ist (Rechtskraft — Exekutionsrecht). 
Nicht das Schuldverhältniß, sondern die im Antrag ausgedrückte Bewilligung 
des Eigenthümers ist der Grund zur Eintragung der Hypothek, ganz parallel 
dem Eigenthumserwerb, der nach den §§ 1. 2 nicht in dem Veräußerungs 
vertrage, sondern in der Auflassungserklärung seinen Rechtsgrund hat. 
Die im Allg. Landrecht vorkommenden gesetzlichen Ansprüche auf Eintragung 
einer Hypothek, wie solche dem Legatar (I. 12 § 290), der Ehefrau (II. 1 
§ 254), den Kindern (II. 2 § 176), den Pflegebefohlenen (II. 18 § 296) n. A. 
zustehen, sind demselben Grundsatze unterworfen, d. h. wenn der Erbe, Ehe 
mann, Vater, Vormund die Eintragung nicht bewilligt, so kann sie nur auf 
Grund einer rechtskräftigen Verurtheilung geschehen. (Vergl. Gesetz für Neu 
vorpommern §§ 19. 83 Nr. 5.) — Motive 1872 S. 57. 
0*) Ueber die Gleichstellung des seine Eintragung gleichzeitig erlangenden 
Eigenthümers mit dem eingetragenen Eigenthümer, vergl. die Anmerkung 
zu § 13. Aus der dortigen Ausführung erhellt, daß die Ansicht von Achilles 
(a. a. O. S. 36 No. 3), nach welcher sich das Erforderniß der Gleichzeitig 
keit nicht auf die Bewilligung, sondern auf die Eintragung der Hy 
pothek oder Grundschuld und die Einschreibung desjenigen, der dieselbe 
bewilligt habe, beziehen soll, nicht zutreffend erscheinen kann. — In der Praxis 
kommt nicht selten der Fall vor, daß der Eigenthümer seine Kinder als Erben 
einsetzt, der Wittwe hingegen das Recht einräumt, das Grundstück mit Schul 
den zu belasten. In diesem Falle sind die Kinder als Eigenthümer einzutra 
gen; ihre Bewilligung, welche sie auf Grund der letztwilligen Verfügung nicht 
werden versagen können, ist nothwendig zur Eintragung einer Hypothek oder 
Grundschuld, sofern man die Bestimmung des Testaments nicht als ausreichende 
Spezial=Vollmacht ansehen kann. Das Recht der Wittwe selbst wird nur ein 
getragen werden können, wenn es sich als Verfügungs-Beschränkung der Eigen 
thümer charakterisirt. 
98) Das Konsensprinzip, welches den neuen Gesetzen zum Grunde 
liegt und den leitenden Grundsatz für die Dekretur bildet, enthält 
ein materielles und ein formelles Erforderniß. Materiell gilt als 
Grundsatz, daß keine Eintragung im Grundbuche erfolgen darf ohne die Ein 
willigung (Bewilligung) desjenigen, zu dessen Nachtheil die Eintragung wirken 
würde. Der Grundbuchrichter kann nicht für ermächtigt erachtet werden, die 
Einwilligung aus dem Nachweise einer rechtlichen Verpflichtung zu entnehmen; 
vielmehr muß der Berechtigte diese bei dem Mangel einer gütlichen ausdrück 
lichen Bewilligung im Wege des Prözesses feststellen lassen. Nur durch den Aus 
spruch einer richterlichen oder ausdrücklich zuständig erklärten Behörde (vergl.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer