Von dem Recht der Hypothek und der Grundschuld.
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des Entwurfs entscheiden lassen, daß durch die Existenz zweier Arten von Hy
potheken für die Praxis und den Verkehr Verwirrung und Schwierigkeiten
herbeigeführt werden könnten."
v) Das Gesetz unterscheidet somit zwischen zwei, die Substanz der Sache
ergreifenden Belastungen: Hypothek und Grundschuld. Die Hypothek
ist accessorischer Natur, abhängig in ihrem rechtlichen Bestande von der
Forderung, zu deren Sicherheit sie dient (§§ 1, 11, 12, 97, 415, Tit. 20,
Thl. 1. A. L. R.); die Grundschuld ist ein selbstständiges Recht, was zunächst
nur ein negatives Requisit, im Gegensatz zzu Dependenz der Hypothek be
deutet. Ungeachtet der Gegenbemerkungen in den Motiven (vergl. auch
Förster, Priv. R. Bd. III. S. 362 ff.) bezeichnen wir sie, nicht allein ge
stützt auf den gesetzlichen Ausdruck „Grundschuld“, sondern in der logischen
Möglichkeit und Richtigkeit des Gedankens, den die Bedürfnisse des Verkehrs
erfordern und der sich bereis in analogen Rechtsinstituten (Grundrenten u, s. w.)
Geltung verschafft hat, als eine Realobligation, welche sich von den per
sönlichen Obligationen darin unterscheidet, daß der Eigenthümer des Grund
stücks der Verpflichtete ist, welche aber nicht eine Personifikation des Grund
stücks zur Voraussetzung hat. Hiernach ist, wie v. Meibom (a. a. O. S. 39)
bemerkt, ausgesprochen:
1) daß die Person des Schuldners durch das Eigenthum am Grundstück
bestimmt wird,
2) daß der jeweilige Eigenthümer Schuldner ist, indem die Verbindlich
keit als Eigenthums=Belastung mit dem Eigenthümer auf jeden Uni
versal= oder Singularrechtsnachfolger übergeht,
3) daß der Eigenthümer nur mit dem belasteten Grundstück, nicht persön
lich mit seinem übrigen Vermögen für die Befriedigung des Gläubigers
haftet.
(§ 37, 43, 44, 7. d. Ges.) Vergl. Motive z. Entw. v. 1864 S. 57. Stüler
in Behrend, Zeitschr. Bd. III. S. 26 ff., Bähr a. a. O. S. 99, 104,
Bremer a. a. O. S. 53 ff., Ziebarth a. a. O. S. 67, Bekker, Reform,
S. 72 ff.
*) Die meisten Bestimmungen des Abschnitts beziehen sich sowohl auf die
Hypothek als auf die Grundschuld. Besondere Bestimmungen für die Hypotheken
enthalten die §§ 24, 25 (Al. 2), 26, 29, 38, 41, 67, während die §§ 20, 27,
28, 38, 39, 40, 55 die Eigenthümlichkeiten der Grundschulden betreffen; von
diesen werden hervorgehoben, daß der Gläubiger das Verfügungsrecht über
die Grundschuld erst mit der Aushändigung des Grundbriefes erlangt (§ 20),
daß der Eigenthümer Grundschulden, nicht Hypotheken auf seinen Namen ein
tragen lassen kann (§ 27), daß die Anfechtung der Grundschulden beschränkt
ist (§ 40), daß nur einem Grundschuldbriefe Zinsquittungsscheine beigegeben
(§ 39) und daß nur Grundschulden in blanco abgetreten (§ 55) werden können.
Nach der Grundbuchordnung werden bei der Eintragung von Hypotheken
Hypothekenbriefe, bei der Eintragung von Grundschulden Grundschuld
briefe gefertigt; nur den ersteren wird die Schuldurkunde angeheftet. Auf
die Ausfertigung des Hypothekenbriefes kann verzichtet werden; ein Verzicht
auf den Grundschuldbrief ist unstatthaft (§ 122 ff.).