Full text: Bahlmann, Wilhelm: ¬Das preußische Grundbuchrecht

Von dem Recht der Hypothek und der Grundschuld. 
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des Entwurfs entscheiden lassen, daß durch die Existenz zweier Arten von Hy 
potheken für die Praxis und den Verkehr Verwirrung und Schwierigkeiten 
herbeigeführt werden könnten." 
v) Das Gesetz unterscheidet somit zwischen zwei, die Substanz der Sache 
ergreifenden Belastungen: Hypothek und Grundschuld. Die Hypothek 
ist accessorischer Natur, abhängig in ihrem rechtlichen Bestande von der 
Forderung, zu deren Sicherheit sie dient (§§ 1, 11, 12, 97, 415, Tit. 20, 
Thl. 1. A. L. R.); die Grundschuld ist ein selbstständiges Recht, was zunächst 
nur ein negatives Requisit, im Gegensatz zzu Dependenz der Hypothek be 
deutet. Ungeachtet der Gegenbemerkungen in den Motiven (vergl. auch 
Förster, Priv. R. Bd. III. S. 362 ff.) bezeichnen wir sie, nicht allein ge 
stützt auf den gesetzlichen Ausdruck „Grundschuld“, sondern in der logischen 
Möglichkeit und Richtigkeit des Gedankens, den die Bedürfnisse des Verkehrs 
erfordern und der sich bereis in analogen Rechtsinstituten (Grundrenten u, s. w.) 
Geltung verschafft hat, als eine Realobligation, welche sich von den per 
sönlichen Obligationen darin unterscheidet, daß der Eigenthümer des Grund 
stücks der Verpflichtete ist, welche aber nicht eine Personifikation des Grund 
stücks zur Voraussetzung hat. Hiernach ist, wie v. Meibom (a. a. O. S. 39) 
bemerkt, ausgesprochen: 
1) daß die Person des Schuldners durch das Eigenthum am Grundstück 
bestimmt wird, 
2) daß der jeweilige Eigenthümer Schuldner ist, indem die Verbindlich 
keit als Eigenthums=Belastung mit dem Eigenthümer auf jeden Uni 
versal= oder Singularrechtsnachfolger übergeht, 
3) daß der Eigenthümer nur mit dem belasteten Grundstück, nicht persön 
lich mit seinem übrigen Vermögen für die Befriedigung des Gläubigers 
haftet. 
(§ 37, 43, 44, 7. d. Ges.) Vergl. Motive z. Entw. v. 1864 S. 57. Stüler 
in Behrend, Zeitschr. Bd. III. S. 26 ff., Bähr a. a. O. S. 99, 104, 
Bremer a. a. O. S. 53 ff., Ziebarth a. a. O. S. 67, Bekker, Reform, 
S. 72 ff. 
*) Die meisten Bestimmungen des Abschnitts beziehen sich sowohl auf die 
Hypothek als auf die Grundschuld. Besondere Bestimmungen für die Hypotheken 
enthalten die §§ 24, 25 (Al. 2), 26, 29, 38, 41, 67, während die §§ 20, 27, 
28, 38, 39, 40, 55 die Eigenthümlichkeiten der Grundschulden betreffen; von 
diesen werden hervorgehoben, daß der Gläubiger das Verfügungsrecht über 
die Grundschuld erst mit der Aushändigung des Grundbriefes erlangt (§ 20), 
daß der Eigenthümer Grundschulden, nicht Hypotheken auf seinen Namen ein 
tragen lassen kann (§ 27), daß die Anfechtung der Grundschulden beschränkt 
ist (§ 40), daß nur einem Grundschuldbriefe Zinsquittungsscheine beigegeben 
(§ 39) und daß nur Grundschulden in blanco abgetreten (§ 55) werden können. 
Nach der Grundbuchordnung werden bei der Eintragung von Hypotheken 
Hypothekenbriefe, bei der Eintragung von Grundschulden Grundschuld 
briefe gefertigt; nur den ersteren wird die Schuldurkunde angeheftet. Auf 
die Ausfertigung des Hypothekenbriefes kann verzichtet werden; ein Verzicht 
auf den Grundschuldbrief ist unstatthaft (§ 122 ff.).
	        
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